- Gutgläubiger Eigentumserwerb § 892 BGB
Anwendungsbereich des § 892 I BGB
Schutz des guten Glaubens hinsichtlich:
eintragungsfähiger Rechtspositionen
des Bestehens eingetragener Rechtspositionen
des Nichtbestehens nicht eingetragener oder gelöschter Rechtspositionen
gutgläubiger lastenfreier Erwerb
des Nichtbestehens relativer Verfügungsbeschränkungen
Ausnahme: 1365 Ehegatten, absolutes Verfügungesetzliche Schuldverhältnisseerbot
- Schema § 892 BGB :
Voraussetzungen des gutgläubigen Erwerbs
Prüfungsstandort: bei der Einigung im Rahmen des § 873 BGB
1. Rechtsgeschäftliche Einigung, § 873 BGB
2. Verkehrsgeschäft ( Erwerber und Veräußerer müssen personenverschieden sein)
es darf werde rechtsgeschäftliche noch wirtschaftliche Identität bestehen
Verkehrsgeschäft (+) bei Übertragung Miteigentumsanteil
Verkehrsgeschäft (-) bei Übertragung von einem Gesellschafter auf einen anderen
3. Veräußerer ist als Rechtsinhaber bzw. unbelasteter Rechtsinhaber im GB eingetragen
muss sich aus GB ergeben
kein Schutz des guten Glaubens an die Verfügungsbefugnis nach § 185 BGB !
gutgläubiger Erwerb von einer GbR gem. § 899a S. 2 BGB iVm § 892 BGB möglich
wenn Gesellschafter in GB eingetragen ist guter Glaube
daran geschützt!
4. Zulässiger Eintrag ins GB
Vss:
eintragungsfähiges Recht
inhaltich zulässig
inhaltlich widerspruchsfrei
5. Keine Kenntnis des Erwerbers von der Unrichtigkeit des GBEintrags
Ausschluss nur bei positiver Kenntnis der Unrichtigkeit
892 II: positive Kenntnis nach Einreichung des Antrags unschädlich
6. Kein Widerspruch im GB eingetragen
auf die Kenntnisnahme kommt es nicht an
7. Eintragung des zu erwerbenden Rechts im GB
Wirkung des gutgläubig Erwerbs
Erwerb erfolgt nach Gundbuchlage
(+) an einem Recht, das eingetragen ist,
aber in Wirklichkeit nicht besteht
Kein Erwerb bestehender, aber nicht
eingetragener Rechte
gutgläubig Erwerb einer Vormerkung
unstr. (-), wenn Forderung nicht besteht
unstr. (+) bei gutgläubig Ersterwerb
str. bei Zweiterwerb
e.A. (+) 892 analog
ein gutgläubig Zweiterwerber, der auf den Rechtsschein des GB vertraut ist
genauso schutzwürdig wie ein gutgläubig Ersterwerber
aA (-) die Vormerkung geht kraft Gesetzes über und folgt
der Forderung. Dem Publizitätserfordernis wird der gutgläubig
daher nicht gerecht.
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