- Kündigung des Arbeitsverhältnisses
- Schema § 626:
außerordentliche Kündigung
AOK § 626 I BGB
materielle Präklusionsfrist
Zugang und Schriftform
§§ 623, 126 BGB
ggf. Umdeutung zu ordentlicher Kündigung § 140 BGB
sonstige allg.
WirksamkeitsVrs
vgl. unten
Anhörung des
Betriebsrates
nur Anhörung, es ist keine Zustimmung erforderlich
§ 102 I BGB 3 BetrVG
besonderer
Kündigungsschutz
RMK der Kün-
digung selbst
Einhaltung der Kündigungs-
erklärungsfrist § 626 II BGB
2 Wochen
ab Kenntnis
(P) Komplexe Sachverhalte
wann kann man von Kenntnis sprechen?
BAG: wenn der Berechtigte so sichere Kenntnis der Umstände hat,
dass er seiner Darlegungslast im Prozess nachkommen könnte
z.B.: erst beim Vorliegen eines internen Untersuchungsberichts
beim wichtigen Grund i.S.d.
§ 626 I BGB : Prüfung in zwei Stufen
Stufe: grundsätzliche
Eignung als Grund
Arbeitsvertragsplichtverletzung
vorvertragliche Pflichtverletzung
Treuepflichtverletzung
strafbare Handlungen
Krankheit
Stufe: umfassende
Interessenabwägung
Negative Prognose
Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung
bis zum Ablauf der Kündigungsfrist
Bei steuerbarem Verhalten ist grds. eine
Abmahnung erforderlich (a maiore ad minus)
(-), wenn keine Verhaltensveränderung zu erwarten
und besonders krasser Verstoß z.b. Straftat
Verdachtskündigung
als wichtiger Grund des § 626 I BGB
Entgegen Wortlaut keine nachgewiesenen Tatsachen
1. Verdacht eines schweren Fehlverhaltens des Arbeitnehmers
2. Objektiv den Verdacht begründende Umstände
3. Umstände begründen hohe Wahrscheinlichkeit für Fehlverhalten
4. Gewichtiges Fehlverhalten (vgl. verhaltensbedingte Kündigung unten)
5. Erfolglose Aufklärungesetzliche Schuldverhältnisseersuche des Arbeitgebers unter Zuhilfenahme aller zumutbaren Mittel
ausreichend konkretisierter Vorwurf und Darlegung aller Einzelheiten
Anhörung des Arbeitnehmers zur Stellungnahme
Zulässigkeit
der Klage
Eröffnung d.
Rechtswegs
zu den Arbeitsgerichten
§ 2 I Nr. 3 b)ArbGG für die Kündigungsschutzklage
§ 2 I Nr. 3a ArbGG für die Leistungsklage
Verfahren
ArbG entscheidet gemäß § 2 V i.V.m. 46 ff. ArbGG im Urteilsverfahren
Zuständigkeit
sachlich: § 8 I ArbGG
örtlich: § 46 II ArbGG i.V.m. §§ 12 ff. ZPO (i.d.R. § 29 I ZPO)
Partei-, Prozess,-
Postulationsfähigkeit
(46 II ArbGG i.V.m. §§ 50 ff
ZPO und § 11 ArbGG
Klageart
dass KSchG gar nicht anwendbar ist (< 6 Monate, Kleinbetrieb), ist hier egal
z.B.: Vorgehen wg. Fehler in Erklärung
oder Zeitpunkt ? allg. Festst.klage
H.M.: Nichteinhaltung der Kündgfrist bei ordentl. Kündigg
nach Ablauf d. Dreiwochenfrist bis z. Grenze d. Verwirkung möglich.
Verwirkung: Zeitmoment
und Umstandsmoment
außerordentl. Kündigung: Feststellungsinteresse für KschKl nach § 13 I S.2 KSchG,
§ 4 KSchG wegen der Gefahr der Präklusion nach § 7 KSchG stets gegeben.
Auch bei Tod des Arbeitnehmers, da nur konkreter Zeitpunkt Gegenstand der Prüfung
Bei Aufhebungesetzliche Schuldverhältnisseereinbarung (+), wegen Frage des Fortbestehens des Vertrages
ordnungsgemäße
Klageerhebung
Form, § 46 II ArbGG i.V.m. § 253 ZPO
Änderungskündigung § 2 KSchG
Bedingte Kündigung mit neuem Angebot
Ablehnung neuen Angebots = Kündigung
Annahme unter Vorbehalt möglich und gleichzeitig
Prüfung, ob die Änderungskündigung wirksam ist
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