
- Menschenwürde Art. 1 I 1
Eingriff in den
Schutzbereich
z.B.: keine Aufopferung, Flugzeugabschussfälle
Art. 1 verpflichtet den Staat, alle Menschen vor Angriffen auf die Menschenwürde wie Erniedrigung, Brandmarkung, Verfolgung, Ächtung und dergleichen zu schützen,
sowie davor, dass sie in einer die Menschenwürde verletzenden Weise ausgegrenzt, verächtlich gemacht, verspottet oder sonst wie herabgewürdigt werden
strenge Anforderungen,
den Eingriff nicht zu rechtfertigen
Arg.: alle anderen GR sind Ausformung von Art.1
daher hier quasi Prüfung v. Schranke d. kollidierenden VerfassunsR
+ Objektformel
des BVerfG
Verdinglichung, verächtliche Behandlung oder Ent-
rechtung des Menschen durch staatliches Handeln
- 'Wenn der Mensch zum Objekt staatlichen Handelns gemacht wird'
Schutz des sittlichen, personalen und sozialen Geltungswerts,
den die Person durch ihre Lebensleistung erworben hat
+ Folterverbot
Art. 3 EMRK
die bloße Androhung muss ebenfalls erfasst sein
ungeschr. Ausnahme zur
Rettung v. Menschenleben
ganz h.M.: nein
Arg.: gem Art. 15 II EMRK ist sogar im Krieg Folter verboten
(Schutz vieler Personen) also erst recht zum Schutz Einzelner
Rechtfertigung
Eingriff ist nicht zu rechtfertigen
'... die Würde des Menschen ist unantastbar'
Abwägung von Menschenwürde gegen Menschenwürde im Kollisions-
fall, aber keine Abwägung von Menschenleben - Art. 1 I 2 (Schutzpflicht)
ohne Gesetzesvorbehalt
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