
- Testament, §§ 2064 ff. BGB
Errichtung,
- Schema § 2064 BGB :
Prüfung
Testierfähigkeit
Höchstper-
sönlichkeit
keine Stellvertretung, § 2065 I BGB
(P) umstritten, inwieweit Mit-
wirkung möglich 'bestimmen'
(Abgrenzung § 2065 BGB zu §§ 2074 ff. BGB )
RG: Mitwirkung möglich, soweit-
sachgerechtes Auswahlermessen
Rittergutsfall
reine Bezeichnungsmacht
wenn objektive Kriterien
z.B.: Betriebsweiterführung, Abschluss von Studium
Arg.: Erblasser kann sich nicht Verantwortung entziehen
Testierwille
Abgrenzung zum Ent-
wurf, Ankündigung
z.B.: bei Briefen
Form
§ 2247 I BGB - eigenhändig (Inhalt + Unterschrift)
oder durch Notar
Ort und Datum idR nicht zwingend (soll)
(A) wenn es mehrere Testamente gibt
(P) Wirksamkeit
von postskripta,
= Nachträge
e.A.: Verfügungen
unwirksam
nur Erläuterungen
Arg.: Identitäts- und Abschlussfunktion der Unterschrift
wirksam
- Schema § 2064 BGB :
wenn
in Willen aufgenommen
räumliches Erscheinungsbild nicht entgegensteht
con.: so nur Identitätsfunktion gewahrt, Abschlussfunktion (-)
(P) Wirksamkeit wenn Unter-
schrift auf Umschlag
h.M.: ja, wenn fest verbunden
Arg.: Identitäts- und Abschlussfunktion gewahrt
WirksamkeitGesetzliches Verbot
Begünstigung von Mitarbeitern
von Alten- und Pflegeheimen gem. §14 HeimG
Geliebtentestamente
nur noch, wenn aussschl. als Gegenleistung für Sex
reine Diskriminierung
Anwenbarkeit deutschen RechtsAuslegung
also immer nur aus der Sicht des Erblassers
nicht § 157 BGB
nicht aus der Sicht des Bedachten
§ 2084 BGB > Wille des Erblassers ist maximal Geltung zu verleihen
Auslegungsregeln: §§ 2066 ff. BGB
Andeutungstheorie
2 Stufen Prüfung
#
Ermittlung des Willens
z.B.: Alle Kinder bedacht, aber uneheliches Kind gar nicht gekannt
hat er Andeutung im
Testament gefunden?
Abwägung Form vs. Willensfreiheit
Arg.: Rechtsicherheit
Schutz der erbrechtlichen Formvorschriften
con.: wird von Laien errichtet
con.: Privilegierung des ausschweifend Testierenden
con.: Auslegung geht vor
Widerruf
Möglichkeiten
ausdrückliches Widerrufstestament, 2254
gemeint ist reines Widerrufstestament
neues Testament, das konkludent verdrängt, § 2258 BGB
Vernichtung, wenn in
Absicht, aufzuheben
auch durch Werkzeug ('Werkzeugtheorie')
ausgeschlossen, wenn mat. Bindung, § 2271 II BGB
Anfechtungs-
Grund
nachrangig zu § 133 BGB
Arg.: indiv. Wille geht Auslegegungsregel vor
es ist jeder kausale Motivirrtum relevant
Anfechtender muss Kausalität beweisen
= normale Beweislast
z.B. auch Selbstverständliches, an
das der Testierende nicht aktiv denkt,
(Kind nicht drogenabhängig, in der Mafia)
auch Irrationales
Arg.: kein Vertrauensschutz
hier wir Kausalität vermutet
Anfechtung gemäß §2079 BGB wegen Übergehung eines Pflichtteilsberechtigten- Nach §§ 2286 BGB wird Verfügung unter Lebenden nicht beschränkt§2079 S.1 BGBdeshalb Wiederheiratungsklausel also aufschiebende Bedingung des Überlebens und auflösende Bedingung der Wiederheirat
nur Dritte, die profitieren würden
der Erblasser kann ja widerrufen
Inzidentprüfung der
Rechtslage ohne Testament /
des Testaments ohne diese Klausel
oder anderes Testament
wenn der Bedachte ohnehin Erbe würde, würde Anfechtung dem Erklärer nicht 'zustatten kommen'
Anfechtungserklärung, § 2081 BGBFrist: 1 Jahr, § 2082 BGB
Anfechtungsgegner
Grds. § 2081 BGB ggü. Nachlassgericht
(P) Anf.gegner bei
Teilungsanordnung /
Vorausvermächtnis
eA: Anfechtungserklärung ggü Nachlassgericht
aA: Anfechtungsgegner bei Anfechtung einer Teilungsanordnung/Vorausvermächtnis bestimmt sich nach § 143 IV BGB 1
Arg.: Das Nachlassgericht ist für die Erteilung materiell richtiger Erbscheine zuständig. TeilungsAo/Vorausvermächtnis tauchen gar nicht im Erbschein auf!
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