- Maklervertrag, § 652 BGB
wirksamer
Maklervertrag
auch konkludent möglich
aber nicht durch bloßes Zusenden
nach Anfrage des Interessenten
2. Alt. nach Rechtswidrigkeitstheorie (-)
deutliche Kenntlichmachung, dass der Interessent Schuldner der Courtage werden soll
Erbringen der
Maklerleistung
- Nachweis/Vermittlung durch den Makler = Kunde muss in die Lage versetzt werden, dass er mit den konkreten Informationen des Maklers in Verhandlungen über den Hauptvertrag eintreten kann
Zustandekommen des
Vertrags mit Drittem
Dritter = keine Personen-
identität
(P) Verschaffung von
Alleineigentum vs. Ver-
schaffung von Miteigentum
#
bei nahen Angehörigen: Kongruenz (+)
sonst: (-)
Arg.: sonst Missbrauchsgefahr, Umgehung
Ausnahme: Umgehungsgeschäft, § 242 BGB
sog. Kongruenz = tatsächlich nachgewiesene und nach dem Auftrag nachzuweisende Vertragsgelegenheit müssen sich decken
unechte Verflechtung = persönliche Identität
- Hauptvertrag kommt mit Auftragnehmer zustande (oder ausreichend enge persönliche Beziehung zwischen Auftraggeber und Vertragspartei z.B. auch naher Angehöriger)
echte Verflechtung = wirtschaftliche Identität
- Vertrag nicht mit dem Makler selbst (Dritter), weil Makler und Vertragspartner wirtschaftlich identisch(+) Gefahr des institutionalisierten Interessenkonfliktsz.B.: Makler ist zu 40% an Drittem = Gesellschaft beteiligt ? § 652 BGB (-)
(P) Anfechtung
und andere
GestaltungsR
Makler trägt das Abschlussrisiko
daher § 652 BGB (-) bei Anfechtung des KV / MV
(P) Rücktritt erklärt, aber zus.
auch Anfechtung mögl. gewesen
Interessent soll nicht schlechter stehen, § 652 BGB (-)
- Rücktritt wirkd nicht zurück > Anspruch auf Maklerlohn besteht
ist bspw. die Anfechtungsfrist schon abgelaufen, so besteht die Wahlmöglichkeit nicht mehr
Anspruch kann nicht vom zufälligen Ereignis abhängen, ob der K anficht oder zurücktritt
(P) gilt das auch, wenn
SE statt der Leistung
begehrt, aber zusätzl. auch An-
fechtung möglich gewesen wäre
kein Enfallen des § 652 BGB
Arg.: Käufer entscheidet sich bewusst für positives Interesse,
daher nicht zum Fall oben (Rücktritt) vergleichbar
aber nicht Risiko der
Vertragsdurchführung
daher § 652 BGB (+) bei nachtr. Aufhebung,
Rücktritt, Minderung des KV / MV
Kausalität
zwischen 2 und 3
'Einwand der
Vorkenntnis'
auf Vorkenntnis kann sich der Käufer berufen, wenn ihm
die konkrete Vertragsgelegenheit hinsichtlich (1), (2) und (3)
bereits vor dem Nachweis durch den Makler bekannt war
Vermietbarkeit / Verkaufsbereitschaft,
der Person des Vertragspartners
und des Objektes
Mitursächlichkeit ausreichendAbgestufte Beweislast: Auftraggeber!
- Makler: Enger zeitlicher Zusammenhang zwischen (1) Zugang des Nachweises und (2) Abschluss des KV (< 19 Monate)
- Vermutung für Kausalität
Kunde: VorkenntnisseMakler: Überschießender BeitragGrundlagen
zu Maklervertrag, § 652 BGBVertragpartner sind K und V, Courtagezahlung zugungsten von M
(p) Maklervertrag oder
'KV' + § 328 BGB
(p) c.i.c. Haftung
des Maklers mgl.
zwar wird beim VzD der M nicht Vertragspartei und somit nicht Partei des vorvertraglichen SV
h.M.: ja
bei der Ausführung des Vertrages treffen diesen jedoch dieselben Sorgfaltspflichten, die auch den VP treffen
eine Verletzung von Aufklärungspflichten kann daher nur dann bestehen
wenn sich die Sorgfaltspflicht des Maklers auch auf eine solche erstreckt
eine Verletzung von Aufklärungspflichten kann daher nur dann bestehen
wenn sich die Sorgfaltspflicht des Maklers auch auf eine solche erstreckt
Wer schuldet die
Maklercourtage?
Verkehrsanschauung
Wer ergreift ggü. wem die Initiative
Pflicht bzw. dann auch Behaltensgrund
kann sich selbst aus dem geschlossenen KV ergeben
(+) wenn M eigenes Forderungsrecht
erhalten soll
und nicht nur ein Freistellungsanspruch im IV bestehen soll
Allein ein herrantreten an den Makler rechtfertigt nicht die Annahme
eines MV ;
der K kann durchaus davon ausgehen, dass der M das Objekt vom VK
an die Hand bekommen hat
-
kokludenter MV bei erteiltem Sachauftrag
K-MKL - Vertrag K und Makler
VK-MKL '-'
Grundlagen JA 2006, 594
zu Maklervertrag, § 652 BGBDer Maklervertrag stellt nach § BGB § 652 BGB § 652 Absatz I BGB einen einseitig verpflichtenden, erfolgsbedingten Vertrag
dar.zur Fussnote 3 Dies bedeutet zum einen, dass den Makler zwar keine Tätigkeitspflicht trifft, er die Provision für seine Vermittlungs- oder Nachweistätigkeit aber nur im Erfolgsfalle vereinnahmen kann
Im Übrigen vermag sich der Kunde jederzeit vom Maklervertrag durch Kündigung zu lösen.
Nach § BGB § 652 entsteht bei Vorliegen eines Maklervertrags der Provisionsanspruch, wenn der Makler
eine entsprechende Nachweis- oder Vermittlungsleistung entfaltet hat und der nach dem Auftrag angestrebte Hauptvertrag
mit einem Dritten zustande kommt. Des Weiteren muss die Maklerleistung für den Abschluss des nachgewiesenen oder vermittelten
Geschäfts auch kausal geworden sein. Von diesem gesetzlichen Leitbild kann nicht im Rahmen Allgemeiner Geschäftsbedingungen
zulasten des Kunden abgewichen werden (§ 307 Absatz II Nr 2 BGB).
Eine zusätzliche Schwierigkeit tritt auf, wenn ein Käufer selbst den ersten Kontakt zum Makler hergestellt hat, um sich
Objekte aus dessen Bestand nachweisen zu lassen. Trotz dieser Eigeninitiative will der BGH hierin kein Angebot des Interessenten
auf Abschluss eines Maklervertrages erkennen, weil dieser damit rechnen dürfe, dass der Makler hier weiter vornehmlich für den Verkäufer tätig werde.zur Fussnote 7
VKR
Einen weiteren neuralgischen Punkt der Risikoverteilung zwischen Makler und Auftraggeber stellen Fälle dar, in denen
die Ausübung eines dinglichen oder gesetzlichen Vorkaufsrechts in Rede steht. So nimmt die hM an, dass der Provisionsanspruch des Käufermaklers mit der Ausübung eines dinglichen (§ BGB § 1094 f BGB) oder gesetzlichen Vorkaufsrechts (§ BAUGB § 24 BAUGB § 24 Absatz I Nr 5, 6 BauGB) entfalle, weil der vom Auftraggeber erstrebte wirtschaftliche Erfolg nicht eingetreten sei.zur
Fussnote 31
Die Frage, ob die Vorkaufsrechtsausübung den Eigentumserwerb des Käufers vereitelt, wird gewissermaßen zur negativen Geschäftsgrundlage des Maklervertrags erhoben. Wenngleich dieses Ergebnis wirtschaftlich verständlich ist, kann es dogmatisch kaum mit der üblichen Risikoverteilung zwischen Makler und Auftraggeber in Einklang gebracht
werden. In der Praxis betreibt der Makler meist mit der Aufnahme einer Maklerklausel in den Grundstückskaufvertrag (§ 328 Absatz I BGB) Vorsorge, die dann nach § 464 Absatz II BGB auch gegen den Vorkaufsberechtigten
wirken soll.
Kongruenz
Des Weiteren ist Voraussetzung, dass gerade der Hauptvertrag abgeschlossen wird, der dem ursprünglichen Auftrag entspricht, wenngleich nicht sämtliche geäußerten Vorstellungen des Kunden den Spielraum des Maklers begrenzen.zur Fussnote 32
Der nachgewiesene bzw vermittelte Vertrag sollte dem im Maklervertrag anvisierten Geschäft im Wesentlichen in inhaltlicher und persönlicher Hinsicht entsprechen. Für die inhaltliche Kongruenz genügt es idR, wenn der Auftraggeber den wirtschaftlichen Erfolg erreicht, welchen er nach dem Inhalt des Maklerauftrags erzielen wollte.zur Fussnote 33
Beim Nachweismakler gilt es zu beachten, dass inhaltliche Kongruenz in zweierlei Hinsicht von Bedeutung ist: Zum einen müssen sich die tatsächlich
nachgewiesene und die nach dem Auftrag nachzuweisende Vertragsgelegenheit decken, zum anderen auch der tatsächlich abgeschlossene Hauptvertrag mit dem nachgewiesenen.
In persönlicher Hinsicht ist grds erforderlich, dass der Hauptvertrag
mit dem Auftraggeber zustande kommt. Ausreichend kann jedoch sein, wenn zwischen Auftraggeber und tatsächlicher Vertragspartei eine enge persönliche Beziehung, zB eine nähere Verwandtschaft, oder eine gesellschaftsrechtliche Verbindung besteht.zur
Fussnote 34
Selbstverständlich kann in diesen Konstellationen der Makler seine Provision weiterhin nur von seinem Auftraggeber und nicht von dem Dritten, der den Maklernachweis ausgenutzt hat, beanspruchen
Verflechtung
§ 652 Absatz I BGB legt nahe, dass der Hauptvertrag zwischen Auftraggeber und einem Dritten zu Stande kommen muss, also nicht mit dem Makler selbst. Denn die Leistung des Maklers besteht in der Koordination fremder Interessen. Ist somit der Makler mit dem Vertragspartner seines Kunden (wirtschaftlich) identisch, kann er weder einen Nachweis noch eine Vermittlungsleistung erbringen.
echte
Von einer echten Verflechtung spricht man, wenn zwischen Makler und Vertragspartner des Kunden nicht die Fähigkeit zur selbstständigen Willensbildung besteht.zur Fussnote 37
Denkbar ist etwa, dass der Makler die Mehrheit der Anteile an
der Gesellschaft hält, die als Vertragspartner in Frage kommt. Entscheidend sind jedoch nicht die einzelnen rechtlichen Gestaltungen, sondern die tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse
unechte
Die Fälle unechter Verpflichtung hingegen zeichnen sich durch einen sog institutionalisierten Interessenkonflikt aus, bei denen sich der Makler im Streitfall typischerweise auf die Seite des Vertragsgegners stellen würde.zur Fussnote
39
Die Interessenbindung zum Vertragsgegner seines Kunden muss sich auf Dauer verfestigt haben. Ein typischer Fall einerunechten Verpflichtung liegt vor, wenn ein Handelsvertreter als Makler auftritt, weil dieser dem Unternehmer gegenüber vertraglich zur Interessenwahrung verpflichtet ist.
Kontrovers diskutiert wird die Frage, ob der Makler zugleich Arbeitnehmer
des zukünftigen Vertragspartners seines Kunden sein kann.zur Fussnote 40 Zu bedenken gilt es, dass nicht jede wirtschaftliche Bindung des Maklers an die Gegenpartei zu einer Verflechtung in diesem Sinne führt. Denn dann wäre die Tätigkeit als Doppelmakler, der regelmäßig wirtschaftliche Beziehungen zur Gegenseite unterhalten wird, gänzlich ausgeschlossen. Dagegen spricht
aber bereits die gesetzliche Regelung in § 654 BGB, welche eine variable Lösung nahe legt
Kausalität
Rspr dem Makler den oft schwierigen Nachweis dadurch, dass bei einem engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang von
Maklertätigkeit und Hauptvertragschluss die Kausalität vermutet wird.
Nebenpflicht/Sanktion
§ 654 BGB verwirkt der Makler seinen Vergütungsanspruch, wenn er zugleich für den Vertragspartner seines Auftraggebers tätig wird und die Zulässigkeit dieser Doppeltätigkeit nicht im Vorhinein gestattet wurde.zur Fussnote 45
Denkbar ist zB, dass ein Vermittlungsmakler des Verkäufers zugleich als Nachweismakler für den Käufer auftritt.zur Fussnote 46
Über ihren Wortlaut hinaus wird diese Vorschrift jedoch auch entsprechend auf die Fälle der Verletzung von Aufklärungs-, Rechenschafts- oder Nachforschungspflichten angewendet, sofern eine gewisse Erheblichkeitsschwelle überschritten wird.zur Fussnote
47
Erforderlich ist nach der Rspr ein über leichte Fahrlässigkeit hinausgehendes, grob leichtfertiges Verhalten des
Maklers, da § 654 BGB in seiner Anwendung Strafcharakter zukommt.zur Fussnote 48
Eines Schadenseintritts bedarf es jedoch zur Begründung des Verwirkungseinwands nicht. Wird die Erheblichkeitsschwelle aber nicht erreicht, so kann das Fehlverhalten des Maklers bei einfacher Fahrlässigkeit zumindest über § 280 Absatz I BGB sanktioniert werden, wenn dem Auftraggeber ein entsprechender Schadensnachweis gelingt.
Individalvereinbarungen / VzD
Insoweit ist auch die Vereinbarung einer erfolgsunabhängigen Entlohnung des Maklers denkbar. Man spricht insoweit von einem selbstständigen Provisionsversprechen. Ein solches liegt nach der Rspr, ohne dass es einer ausdrücklichen Regelung bedürfte, bereits dann vor, wenn der Kunde seine Provisionszusage in Kenntnis der tatsächlichen Umstände gibt, welche
einer ordnungsgemäßen Maklertätigkeit entgegenstehen.zur Fussnote 50
Denkbar ist etwa, dass der Auftraggeber bei der
Abgabe des Provisionsversprechens um die verflechtungsrelevanten Beziehungen zwischen Makler und zukünftigem Vertragspartner
weiß.
Der Makler kann seine Stellung auch dadurch verbessern, dass er auf die Aufnahme einer sog Maklerklausel in den Grundstückskaufvertrag oder den Mietvertrag besteht. Geschieht dies in Gestalt eines Vertrages zu Gunsten Dritter (§ BGB § 328 BGB), dann vermag der Makler seine Provisionsberechtigung (zusätzlich) aus dem Hauptvertrag abzuleiten, was
ihm spätere Beweisschwierigkeiten ersparen kann. zur Fussnote 51
Als klausurrelevante Besonderheit ist aber zu berücksichtigen,
dass der Versprechende nach § 334 BGB dem Makler alle aus dem Hauptvertrag resultierenden Einwendungen entgegenhalten
kann.
Insoweit wirkt sich im Gegensatz zur gesetzlichen Risikoverteilung nach § 652 BGB auch die Ausübung gesetzlicher oder vertraglicher Rücktrittsrechte stets provisionsschädlich aus.zur Fussnote
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