- KündigungvonSchuldverhältnissen
Arten
ordentliche
bei auf unbestimmte Zeit geschlossenen Verträgen
grds. kein KündigungsR erforderlich
Wohnraummietrecht
Arbeitsverhältnis
grds. Einhaltung von Fristen erforderlich
außerordentliche
Kündigungsgrund erforderlich
fristlos möglich
Anwendbarkeit
nur bei Dauerschuldverhältnissen
subsidiär ggü spez. Kündigungsnormen
z.B. §§ 543, 626 BGB
wichtiger Grund, § 314 I BGB 2
unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls
und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen
Unzumutbarkeit des Festhaltens am Vertrag
kein Verschulden erforderlich
bei Vertragspflichtverletzung ist Fristsetzung zur
Abhilfe oder Abmahnung erforderlich, § 314 II BGB 1
Kündigungserklärung
Zugang, §§ 130 BGB ff
innerhalb angemessener Frist, § 314 III BGB
RF: Kündigender verliert nicht das Recht, SE zu verlangen, § 314 IV BGB
Rechtsfolge
Beendigung des Vertragesetzliche Schuldverhältnisseerhältnisses für die Zukunft
bereits entstandene Ansprüche bleiben bestehen
kein Rückgewährschuldverhältnis
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