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- KündigungvonSchuldverhältnissen
- Arten
- ordentliche
- bei auf unbestimmte Zeit geschlossenen Verträgen
- grds. kein KündigungsR erforderlich
- Wohnraummietrecht
- Arbeitsverhältnis
- grds. Einhaltung von Fristen erforderlich
- außerordentliche
- Kündigungsgrund erforderlich
- fristlos möglich
- Schema § 314: Kündigung aus wichtigem Grund, § 314 BGB
- Anwendbarkeit
- nur bei Dauerschuldverhältnissen
- subsidiär ggü spez. Kündigungsnormen
- z.B. §§ 543, 626 BGB
- wichtiger Grund, § 314 I BGB 2
- unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls
- und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen
- Unzumutbarkeit des Festhaltens am Vertrag
- kein Verschulden erforderlich
- bei Vertragspflichtverletzung ist Fristsetzung zur Abhilfe oder Abmahnung erforderlich, § 314 II BGB 1
- Kündigungserklärung
- Zugang, §§ 130 BGB ff
- innerhalb angemessener Frist, § 314 III BGB
- RF: Kündigender verliert nicht das Recht, SE zu verlangen, § 314 IV BGB
- Rechtsfolge
- Beendigung des Vertragesetzliche Schuldverhältnisseerhältnisses für die Zukunft
- bereits entstandene Ansprüche bleiben bestehen
- kein Rückgewährschuldverhältnis
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