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- Schutz von Ehe und Familie, Art. 6 GG
- Schutzbereich
- (P) Abstandsgebot d. Ehe ggü Nichtehe
- e.A.: Abstandsgebot (+), Ehe ist besser zu stellen als andere Lebensgemeinschaften
- Arg.: Wortlaut 'besonderer Schutz der Ehe'
- a.A.: (-), Ehe darf nur nicht schlechter gestellt werden
- Erziehungsrecht der Eltern, Art. 6 II 1
- aber nicht ausschließlich
- Gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaften erfasst?
- e.A: (+)
- soziale Akzeptanz
- h.m.:(-)
- Regelungen im Personenstandsgesetz: 'Ehe = soziale und rechtliche Lebengemeinschaft zwischen Mann und Frau'
- 'Ehe und Familie' setzt Fortpflanzungsfähigkeit voraus
- Aussagen im Hinblick auf die Familie
- Abs I
- (s) Staatliches Wächteramt: Schutz der Familie
- Abs II
- Abwehrrecht der Eltern gegen den Staat: Eltern haben Sorgerecht und Sorgepflicht für die Kinder
- Abs III
- Institutionsgarantie Familie
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