- gestörte Gesamtschuld
von mehrerenSchuldnerhaftet
wg. Privilegierung nicht
(P) von mehreren S, die keine GesamtS. sind, wird der in Anspruch
genommene S1 benachteiligt, weil er nur Teil des Schadens
verursacht hat, aber keinen Regress beim S2 nehmen kann
§ 1664 BGB , Kindern vs. Eltern
§ 1359 BGB , Eheleute
z.B.: § 708 BGB , Gesellschafter
z.B.: §§ 104,105 SGB VII ArbeitN vs. ArbeitG
Beispiel 'Hundefall': Eltern besichtigen mit minderj. Kind einen Bauernhof. Sie beaufsichtigen K nicht (leicht fahrlässig), so dass dieses vom Hofhund des B verletzt wird
B will nach Inanspruchnahme durch
K bei den Eltern Regress nehmen
nicht bei grober
Fahrlässigkeit, § 277 BGB
Handhabung bei
gesetzlicher
Haftungsbeschränkung
e.A.: Gl nimmt Dritt-S in
Anspruch, kein Regress
ausnahmsw. hat Schutz des Familienfriedens Vorrang, § 1664 BGB , wenn Privileg darauf beruht
Arg.: keine echte Gesamtschuld
con.: Dritt -Schuldnerhaftet 100%, obwohl nur Teil verursacht
zulasten des Dritt - S
fingierte Gesamtschuld
Gläubiger nimmt Dritt-S voll
in Anspruch der kann dann
Regress beim privil.Schuldnernehmen
con.: privil.Schuldnerhaftet mehr, als wenn er alleine geschädigt hätte
zulasten des privil. S
h.Lit.: Anspruchskürzung des
Gl i.H.v. § 254 BGB , kein Regress
zulasten des Gl
Handhabung bei
vertraglicher
Haftungsbeschränkung
(erste Ansicht)
nicht vertreten
Arg.: sonst wäre Haftungsbegrenzungs-
vertrag ein Vertrag zulasten Dritter
e.A.: Fingierte
Gesamtschuld
zulasten des privil. S
con:. Haftungskarussel - der privil.Schuldnerkönnte Gl aus InnenVH wiederum in Regress nehmen
AGL: ergänzende Vertragsauslegung , privilegierter kann
SE bei Geschädigtem Verlangen
L und L 2012, 652
h.M.: Anspruchskürzung
zulasten des Gl
Arg.: er hat die Entscheidung selbst getroffen (durch Vertrag)
Arg.: Haftungskarussel wird vermieden
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