Grenzen der Notwehrhandlung Schema
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  • Grenzen der Notwehrhandlung

    • Erforderlichkeit

      1. Eignung zur Verteidigung

        • Definition
          = jede Handlung, die Angriff ohne Gefährdung eigener Interessen abwehren/verzögern/wenigstens abschwächen kann (obj. ex-ante)

        • Definition
          Weite Einschätzungsprärogative

        • IdR auch Verteidigung gegen Übermacht erfasst

          • Arg.: Beeinhaltet normativen Appell
      2. mildestes Mittel

        • Definition
          = kein milderes Mittel zur gleichsam effektiven Abwehr verfügbar

        • Definition
          Wirksamkeitskriterium zeigt Grundwertung, dass Risikio einer unzureichenden Verteidigung unzumutbar ist

        • Definition
          Recht braucht Unrecht nicht zu weichen Ausweichen nur in Ausnahmefällen nötig

          • Arg.: Wortlaut
          • Arg.: Rechtsbewährungsprinzip
        • Herbeiholen fremder/staatlicher Hilfe

          • e.A.: Selbsthilfelösung
            • Arg.: Herbeiholen = Ausweichen -> Unvereinbar mit Rechtsbewährungsprinzip
            • Con.: Überdehnung des Individualschutzes
          • a.A.: Vorranglösung
            • Arg.:Staatl. Gewaltmonopol ergänzt § 32 StGB
            • Arg.: Herbeiholen ist Abwehr, keine Flucht
          • Unstreitig erforderlich, wenn aktuell anwensend
        • Schusswaffeneinsatz: Ultima-ratio

          • Entscheidend: konkrete Kampflage
          • erst Androhung / Warnschuss
            • Beispiel
              anders in Hells Angels Prozess aufgr. bereits zugespitzter Situation
        • (P) Aufgedrängte Nothilfe

          • Definition
            =Angegriffener ist mit Fremdgeschäftsführung durch Nothelfer nicht einverstanden
          • Definition
            e. A.: Nicht erforderlich
            • Arg.: Angegriffene entscheidet selbst über sein RG
            • Ausnahme: Keine Verfügungsbefugnis über RG, vgl. §§ 216, 228 StGB
          • Definition
            a. A.: Zulässig
            • Arg.: Rechtsbewährungsprinzip
          • Wille nachträglich nicht mehr aufzuklären, Anwendung der Grds. zur mutmaßlichen Einwilligung
    • Gebotenheit

      • Grds.: Erforderliche Notwehrhandlung ist idR auch geboten

      • Einschränkung nur in Ausnahmen

        • grds. keine Abwägung 'Verhältnismäßigkeit'

          • Arg.: Wortlaut
          • Arg.: Vorhersehbarkeit gem. Art. 103 II GG
        • h.M.: fallgruppenbezogene sozialethische/normative Einschränkungen

          • Arg.: Weite des deutschen Notwehrrechts
          • Begründung
            • a.A.: Allgm. Missbrauchsverbot
            • a.A.: Postulation einer Mindestsolidarität
      • Fallgruppen

        1. Kasses Missverhältnis

          • Nur Evidenzfälle: Rechtsbewährungsprinzip würde pervertiert
          • Parkplatzfälle
          • Schusswaffen
            • Schema: #
              1. Androhung
                • auch konkludent
              2. Warnschuss
              3. erst nicht tötlich schießen
            • Kirschbaumfall
        2. Zeitliche Einschränkung bei Sachnotwehr aus Art. 2 I, II lit. a EMRK

          • h. M.: (-) Irrelevanztheorie
            • Arg.: Begrenzt allein hoheitlicher Eingriffe
            • Arg.: Nur Staat hat Handlungsalternativen
            • Arg.: Weite ist Übersetzungsproblem
          • a.A.: unmittelbare Drittwirkung (+) Absolute Theorie
            • Arg.: Weiter Wortlaut
            • Arg.: Schutzpflicht des Staates resultiert aus Recht auf Leben
        3. Schuldlose/Irrende

        4. Enge pers. (fam.) Beziehung

          • h. M.: nur noch (+), wenn Fortbestand des Solidaritätsverhältnissesundgeringfügiger Eingriff
        5. Chantage

          • Definition
            Erpressung wegen eines vorherigen rechtswidrigen Vorverhaltens
          • Zumutbare Zuhilfenahme staatlicher Stellen vorrangig?
            • e.A.: (-)
              • Arg.: Niemand ist zur Ausnutzung der Vortat berechtigt
            • a.A.: (+), wenn Gefahr nicht akut
              • Arg.: Verteidigung 'im Dunkeln' Tatoffenbarung mehr Rechtsbruch als Rechtsbewährung
        6. Nothilfe durch Folter

          • staatliches Handeln
            • Vorfrage: Berufung von Staatsbediensteten auf § 32 StGB
              • BGH: Nothilfe als subsidiärer RFG denkbar
                • Arg.: Angst vor Lücken im ÖR
              • a.A.: generell (-)
                • Arg.: Amtsträger handelt nur ö-rechtl.
              • e. A.: Differenzierung- eigene Strafbarkeit→ § 32 StGB /für den Rest gelten die Normen des ÖR
            • EGMR: Schon Gewaltandrohung Verstoß gegen Art. 3, 15 EMRK
              • Arg.:Beachtung der normativen in Menschenwürdeund ius cogens des Völkerrechts wurzelnden Vorgaben
              • Einschränkung über Geeignetheit, jedenfalls aber Gebotenheit
            • a.A.:Vorrangige Verpflichtung der Staatsorgane Menschenwürde des Entführten zu achten, der durch den das Heft in der Hand haltenden Entführer unwürdig behandlet wurde
              • Arg.: Andernfalls Verkennung des urrechts auf Notwehr
              • Con.:Würdeschutz des Staates nur durch Würdeverletzung möglich
              • Folge(P): Grenzen des Nothilferechts?
          • privates Handlen
            • Keine Präzedenzfälle
              • Argumentationsspielraum weiter
            • Jedenfalls Einschränkung bei Kenntnis des Staates von Folter
              • Arg.: Schutzpflicht aus Art. 3,15 EMRK
      • Klausur

        • Kurz darstellen, dass keine Abwägung stattfindet

        • Dann: Fallgruppe(n) aufwerfenundmit Strenge subsumieren

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  1. BGH 2 StR 375/11 Rn.38
  2. RG, Urt v. 20.9.1920 - I 384/20

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