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- Grenzen der Notwehrhandlung
- Erforderlichkeit
- Eignung zur Verteidigung
- Definition= jede Handlung, die Angriff ohne Gefährdung eigener Interessen abwehren/verzögern/wenigstens abschwächen kann (obj. ex-ante)
 - DefinitionWeite Einschätzungsprärogative
 - IdR auch Verteidigung gegen Übermacht erfasst
- Arg.: Beeinhaltet normativen Appell
 
 
 - mildestes Mittel
- Definition= kein milderes Mittel zur gleichsam effektiven Abwehr verfügbar
 - DefinitionWirksamkeitskriterium zeigt Grundwertung, dass Risikio einer unzureichenden Verteidigung unzumutbar ist
 - DefinitionRecht braucht Unrecht nicht zu weichen Ausweichen nur in Ausnahmefällen nötig
- Arg.: Wortlaut
 - Arg.: Rechtsbewährungsprinzip
 
 - Herbeiholen fremder/staatlicher Hilfe
- e.A.: Selbsthilfelösung
- Arg.: Herbeiholen = Ausweichen -> Unvereinbar mit Rechtsbewährungsprinzip
 - Con.: Überdehnung des Individualschutzes
 
 - a.A.: Vorranglösung
- Arg.:Staatl. Gewaltmonopol ergänzt § 32 StGB
 - Arg.: Herbeiholen ist Abwehr, keine Flucht
 
 - Unstreitig erforderlich, wenn aktuell anwensend
 
 - Schusswaffeneinsatz: Ultima-ratio
- Entscheidend: konkrete Kampflage
 - erst Androhung / Warnschuss
- Beispielanders in Hells Angels Prozess aufgr. bereits zugespitzter Situation
 
 
 - (P) Aufgedrängte Nothilfe
- Definition=Angegriffener ist mit Fremdgeschäftsführung durch Nothelfer nicht einverstanden
 - Definitione. A.: Nicht erforderlich
- Arg.: Angegriffene entscheidet selbst über sein RG
 - Ausnahme: Keine Verfügungsbefugnis über RG, vgl. §§ 216, 228 StGB
 
 - Definitiona. A.: Zulässig
- Arg.: Rechtsbewährungsprinzip
 
 - Wille nachträglich nicht mehr aufzuklären, Anwendung der Grds. zur mutmaßlichen Einwilligung
 
 
 
 - Gebotenheit
- Grds.: Erforderliche Notwehrhandlung ist idR auch geboten
 - Einschränkung nur in Ausnahmen
- grds. keine Abwägung 'Verhältnismäßigkeit'
- Arg.: Wortlaut
 - Arg.: Vorhersehbarkeit gem. Art. 103 II GG
 
 - h.M.: fallgruppenbezogene sozialethische/normative Einschränkungen
- Arg.: Weite des deutschen Notwehrrechts
 - Begründung
- a.A.: Allgm. Missbrauchsverbot
 - a.A.: Postulation einer Mindestsolidarität
 
 
 
 - Fallgruppen
- Kasses Missverhältnis
- Nur Evidenzfälle: Rechtsbewährungsprinzip würde pervertiert
 - Parkplatzfälle
 - Schusswaffen
- Schema: #
- Androhung
- auch konkludent
 
 - Warnschuss
 - erst nicht tötlich schießen
 
 - Kirschbaumfall
 
 
 - Zeitliche Einschränkung bei Sachnotwehr aus Art. 2 I, II lit. a EMRK
- h. M.: (-) Irrelevanztheorie
- Arg.: Begrenzt allein hoheitlicher Eingriffe
 - Arg.: Nur Staat hat Handlungsalternativen
 - Arg.: Weite ist Übersetzungsproblem
 
 - a.A.: unmittelbare Drittwirkung (+) Absolute Theorie
- Arg.: Weiter Wortlaut
 - Arg.: Schutzpflicht des Staates resultiert aus Recht auf Leben
 
 
 - Schuldlose/Irrende
- Folge: gestufte Abschwächung Dreistufen-Theorie
- Ausweichen
 - Schutzwehr
 - Trutzwehr
 
 - Arg.: Gebotene Mindestsolidarität
 - Arg.: Gesetzl. Annerkennung von Defiziten, vgl. §§ 16 f. StGB , 19 ff. 35
 
 - Enge pers. (fam.) Beziehung
- h. M.: nur noch (+), wenn Fortbestand des Solidaritätsverhältnissesundgeringfügiger Eingriff
 
 - Chantage
- DefinitionErpressung wegen eines vorherigen rechtswidrigen Vorverhaltens
 - Zumutbare Zuhilfenahme staatlicher Stellen vorrangig?
- e.A.: (-)
- Arg.: Niemand ist zur Ausnutzung der Vortat berechtigt
 
 - a.A.: (+), wenn Gefahr nicht akut
- Arg.: Verteidigung 'im Dunkeln' Tatoffenbarung mehr Rechtsbruch als Rechtsbewährung
 
 
 
 - Nothilfe durch Folter
- staatliches Handeln
- Vorfrage: Berufung von Staatsbediensteten auf § 32 StGB
- BGH: Nothilfe als subsidiärer RFG denkbar
- Arg.: Angst vor Lücken im ÖR
 
 - a.A.: generell (-)
- Arg.: Amtsträger handelt nur ö-rechtl.
 
 - e. A.: Differenzierung- eigene Strafbarkeit→ § 32 StGB /für den Rest gelten die Normen des ÖR
 
 - EGMR: Schon Gewaltandrohung Verstoß gegen Art. 3, 15 EMRK
- Arg.:Beachtung der normativen in Menschenwürdeund ius cogens des Völkerrechts wurzelnden Vorgaben
 - Einschränkung über Geeignetheit, jedenfalls aber Gebotenheit
 
 - a.A.:Vorrangige Verpflichtung der Staatsorgane Menschenwürde des Entführten zu achten, der durch den das Heft in der Hand haltenden Entführer unwürdig behandlet wurde
- Arg.: Andernfalls Verkennung des urrechts auf Notwehr
 - Con.:Würdeschutz des Staates nur durch Würdeverletzung möglich
 - Folge(P): Grenzen des Nothilferechts?
 
 
 - privates Handlen
- Keine Präzedenzfälle
- Argumentationsspielraum weiter
 
 - Jedenfalls Einschränkung bei Kenntnis des Staates von Folter
- Arg.: Schutzpflicht aus Art. 3,15 EMRK
 
 
 
 
 - Klausur
- Kurz darstellen, dass keine Abwägung stattfindet
 - Dann: Fallgruppe(n) aufwerfenundmit Strenge subsumieren
 
 
 
 
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- BGH 2 StR 375/11 Rn.38
 - RG, Urt v. 20.9.1920 - I 384/20
 

