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- Fallgruppen mittelbare Täterschaft
- Defizitfälle
- Obj. tatbestandslos Handeln
- Eigenverantwortliche Selbstschädigung
- Nur anerkannt, wenn Wissens-/Irrtums-/Nötigungsherrschaft
- Siriursfall
- Freiverantwortlichkeit (-), wenn...
- Exkulpationslösung
- kein Vorsatz
- keine Entschuldigung gm. §§ 20, 35 StGB
- Einwilligungslösung
- Subj Vss d Einwilligung wg. Willensmängel (-)
- Vordermann fehlt obj. Täterschaft begr. Eigenschaft
- BeispielTäter ist kein Amsträger, Hintermann schon
- Normative Tatherrschaft
- Unvorsätzliche Handlung
- anerkannt
- Geringe Examensrelevanz, da Fälle ausgehen
- Vorsatz (+), aber Absicht (-) / subj. Quali (-) a.k.a absichtslos, doloses Werkzeug
- Beispiel
- BeispielArg.: Schließung von Strafbarkeitslücken
- BeispielArg.: Vordermann fehlt strafR Verantwortung, daher Werkzeug
- Con.: kein 'In der Hand halten' → Vordermann weiß wass er tut
- Con.: es kann nicht vom Aufbau einz. BT-TB abhängen, ob Hintermann Täter ist oder nicht
- idR keine Garantenselltung
- Geringe Examensrelevanz, da Fälle ausgehen
- Rechtmäßiges Handeln
- anerkannt
- Schuldloses Handeln
- anerkannt
- Schuldunfähigkeit
- BeispielKinder
- Entschuldigtes Handeln
- Täter hinter dem Täter bei volldeliktischem Vordermann
- Arg.: Hier gerade kein Defekt
- Arg.: Für täterschaftliche Begehung gesetzl. nur Mittäterschaft § 25 II StGB vorgesehen
- Arg.: Verwässert Rechtssicherheit, da Verantwortungsgrundsatz aufgeweicht
- Arg.: Aushöhlung der Anstiftung
- h.M.:möglich
- Abgrenzung zum Anstifer: immer am Einzelfall prüfen
- Intensität der Einwirkung
- Kriterium
- Irrtrum initiiert
- oder nur ausgenutzt
- Fallgruppen
- (str) wertende Betrachtung
- Ausmaß des Irrtums
- Intensität der Einwirkung
- Katzenkönig Fall
- organisierte hierarchische Strukturen
- Politbüro I, Politbüro II
- Arg.hier: sonst würde es ein anderer machen
- aber: nicht jeder Arbeitegeber / Arbeinehmer
- Arg.: man muss Widerstand leisten
- BeispielB sagt A, dass er um 12 in den Park kommen soll in goldenen Trainingsanzug kommen, weil er weiß, dass Y da den Z, der so aussieht, erschießen will
- Problematisch, weil keine Einwirkung
- e. A.: Mittelbare Täterschaft
- Arg.: Konkretes Geschehen wird vom Hintermann gesteuert
- a. A.: Nebentäterschaft
- Arg.: Kein Defizit beim Tatmittler, da Irrtum für Vorsatz irrelevant
- Con.: Unvereinbar mit restriktivem Täterbegriff
- BeispielA zerstört Ming Vase nur, weil B meinte, es wäre Kopie
- Arg.: Verantwortlichkeit schließt Herrschaft nicht aus
- Arg.: Strenges Verantwortungsprinzip schränkt § 25 I StGB Alt. 2 unnötig ein
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