
- Verwaltungsverfahren
nicht förmliches
Verfahren, §§ 9 ff.
Einleitung, § 22 VwVfG
Grds.: Ermessen bzgl. der Einleitung von Amts wegen
Ausnahme: Spezialgesetzl. Vorschrift
Ende: mit Erlass/Ablehnung eines VA, Abschluss/Scheitern eines Verwal-
tungesetzliche Schuldverhältnisseertrags, sonst. Verwaltungshandeln oder sonst. Erledigung
Ablauf und
Verfahrensgrundsätze
Ermessen hinsichtl. der Ermittlungspflicht
Grds. der materiellen Wahrheit
Arg.: Schutz des Bürgers
Zivilprozess
Parteimaxime
anders als im ZivilR. muss die Behörde
erst einmal alle Gutachten usw. selber zahlen
Zulässige Beweismittel,
Ziel: Volle Überzeugung
Materielle Beweislast richtet
sich nach materiellem Recht
Derjenige, der bestimmte Tatsachen/bestimmte Rechte
herleiten will, hat Nachteil der Nichterweislichkeit zu tragen
Grds. Verpflichtung der Behörde zu
Beratung und Auskunft, § 25 VwVfG
Jedoch nicht anwaltsähnliche Interessenvertretung
Wahrung der prozeduralen Waffengleichheit, Art. 3 I GG bei mehreren Beteiligten
Begrenzt auf zumutbaren zeitlichenundfinanziellen Aufwand
Akteneinsicht
§ 29 VwVfG - restriktiv
Einschränkung durch
Datenschutzrecht, Art. 2 I iVm. Art. 1 I GG
Schutz des Geschäftsgeheminisses 3., Art. 12, 14 GG
Geheimhaltung, § 30 VwVfG
Allgm. Informationszugangsrecht bereichsspezifisch durch EG-Umwelt-RL
Grundlagen
zu VerwaltungsverfahrenBegriff
= Verwirklichungsmodus des materiellen VerwaltungsR
Enger gem. § 9 VwVfG
= , die auf eines VA/Ab-
schluss eines ör-Vertrags sind
U. U. analoge Anwendung
Funktion
Hervorbringung recht-undzweckmäßiger
(dem materiellen Recht dienende Funktion)
Effizienz
GR-Schutz durch
Funktionaler zw. Verwaltungs-
verfahren und verwaltungsgerichtl. Rechtsschutz
Je stärker GR schützend, desto Recht-
fertigung einer reduzierten Kontrolldicht
Je stärker Verfahren vereinfacht, desto intensiver
muss Gerichtskontrolle bezgl. materieller RMK
Arten
Förmliches Verfahren, §§ 63 ff. VwVfG
Planfeststellungesetzliche Schuldverhältnisseerfahren, §§ 72 ff. VwVfG
Verfahren mit Abwicklung über
einheitliche Stelle, §§ 71a ff. VwVfG
Fundament für Umsetzung der europ. Dienstleistungs-RL
Punktuelle Modifikation des nicht förmlichen Verfahrens
Verfahrenserleichterungund-beschleunigung für Unternehmen
Widerspruch (Vorverfahren),
= Verwaltungsinternes Nachprüfungesetzliche Schuldverhältnisseerfahren
Mediationsverfahren
(Konfliktmittlungesetzliche Schuldverhältnisseerfahren)
Besondere Verfahrensgestaltung
= Verfahren unter Einschaltung eines neutralen Mediator (nicht Beliehener)
zur Erarbeitung eines Kompromisses in des rechtl. zulässigen
Handelnde Personen
Beteiligte,
§§ 11,13 VwVfG
Beteiligungsfähigkeit, § 11 VwVfG: an Rechtsfähigkeit angelehnt
Enges Verständnis
Drittbetroffener nur, wenn Entscheidung für ihn rechtsgestaltend wirkt,
als Beteiligter zum Verfahren hinzuzuziehen, § 13 II S.2 VwVfG
Anderenfalls Hinzuziehung im Ermessen der Behörde, § 13 II S.1 VwVfG
Ausschluss
Interessenkollision, § 20 VwVfG: Vom Einzelfall abstrahierend
Besorgnis der Befangenheit, § 21 VwVfG: gemischt subj.-obj. Maßstab
Sicherung der Überparteilichkeitunddes Rechtsstaatsprinzips
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