Öffentliche Sachen Schema
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  • Öffentliche Sachen

    • Gemeingebrauch und Sondernutzung

      • Gemeingebrauch

        • Abgrenzung zur Sondernutzung

          • Nutzung öffentlicher Sachen über Gemeingebrauch hinaus = Sondernutzung

          • Gemeingebrauch (+), wenn obj. Verkehrsverhalten vorliegt

            • = Nutzung entsprechen der obj. Verkehrsfunktion

            • Fließender Verkehr

              • = Auf Fortbewegung gerichtetes

                Verhalten sowie Transport von

                Personen/Sachen zum Zweck

                der Ortsveränderung

            • Ruhender Verkehr

              • = Verkehrsrechtl. zulässiges, auch

                längeres/regelmäßiges Parken

              • Nachrangig ggü. fließendem Verkehr

          • Stilles Betteln ohne Belästigungen

          • Verkauf von Büchern aus der Tasche/Flugblätterverteilung

        • Verhältnis Straßenrecht/Straßenverkehrsrecht

          • Straßenverkehrsrecht setzt Straßenrecht voraus

          • Wegerecht dient Bereitstellung der Straße für widmungsgemäße Verkehrsfunktion

          • Straßenverkehrsrecht regelt polizeiliche Anforderungen an den Verkehr

          • Regelung des Gemeingebrauchs ausschließlich Sache des Straßenverkehrsrechts

          • Überschreitung der Regelungen > Unzulässiger Gemeingebrauch, nicht Sondernutzung

        • Anspruch auf Gemeingebrauch

          • ehemals: Nein

            • Arg.: Einzelner hat aufgrund des Gemeingebrauchs

              keine ggü. dem Staat unentziehbare Rechtsposition

          • heute: Subj.-öffentl.-Recht (+), wenn jemand

            durch öffentl.-rechtl. Normen Willensmacht

            verliehen worden ist, von Drittem Tun/Dul-

            den/Unterlassen verlangen zu können

            • ?Rechtswidrige Eingriffe

              verletzen Art. 2 I GG

      • Anliegergebrauch

        (gesteigerter Gemeingebrauch)

        • = Nutzung durch Anlieger, d.h. Personen, die Eigentümer/

          Besitzer eines an der Straße liegenden Grundsstücks sind

        • Anspruch auf

          • Verkehrliche Kommunikation

            (Zugang/-fahrt)

          • Licht und Luft für Grundstücke

          • Geschäftliche Kommunikation

          • Gebrauch für eigene Zwecke in gewissem Umfang

        • Tradtitionell: Art. 2I/Art. 14 I GG

          Hamburg: §§ 17, 18 HmbWegeG

      • Sondernutzung

        • = Sachen im Gemeingebrauch werden über widmungsge-

          mäßen schlichten Gemein-/Anliegergebrauch hinaus genutzt

          §§ 8 I FStrG, § 19 I S.1 HmbWegeG

        • Erlaubnis

          • Befristetete/widerrufliche gebührenpflichtige öffentl.-rechtl. Sondernutzungs-

            erlaubnis (VA mit Ermessen) durch Träger der Straßenbaulast

            • Ausnahme: Spontankunst

          • Privatrechtl. Gestattung des Wegeeigentümers

            (keine Entsprechung in Hamburg)

    • Grundlagen

      zu Öffentliche Sachen

      • = Sachen, die dazu bestimmt sind, von der Allgemeinheit benutzt

        zu werden/der Verwaltung zur Erfüllung ihrer Aufgaben dienen

      • Nicht: Sachen, die

        • Staat als Finanzvermögen gehören

        • von Privaten der Allgemeinheit zugänglich gemacht werden

      • Öffentl.-rechtl. Rechtsordnung verdrängt Zivilrecht

      • Entstehung

        1. Widmung (idR Allgemeinverfügung gem. § 35 S.2 VwVfG)

          • Legt öffentl. Zweck fest

          • Nicht ohne Weiteres Ver-

            drängung privater Rechte

          • Trotz Rechtswidrigkeit wirksam

          • Actus contratius: Entwidmung

        2. Tatsächliche Indienststellung (Realakt)

      • Grds.: Privatrechtl. Eigentum, aber durch Widmung öffentl.-rechtl. Sonderregeln (Theorie des modifizierten Privateigentums)

        • Beide Rechtswege kommen in Betracht, je nach-

          dem über welches Verhältnis gestritten wird

        • Einzige Ausnahme:öffentliches Eigentum

          § 4 HmbWegeG,HmbDeichG

          ? Ledigl. Nachbarrecht anwendbar

      • Arten

        • Im Zivilgebrauch

          • Gemeingebrauch

            • = Aufgrund hoheitlicher Widmung unbeschränkter

              Öffentlichkeit unmittelbar und ohne bes. Zulassung

              zur bestimmungsgemäßen Benutzung zur Verfügung

          • Sondergebrauch

            • = Benutzung nach behördlicher Zu-

              lassung im festgelegtem Umfang

            • Allein öffentliche Gewässer, soweit

              wasserwirtschaftlich genutzt

          • Anstaltsgebrauch

            • = Gegenstände, die Private aufgrund (still-

              schweigender) Zulassung benutzen dürfen

            • Rechtsnatur des Benutzungesetzliche Schuldverhältnisseerhältnisses, das sich

              nach Organisationsform richtet, entscheidend

            • Ordentliche Benutzung

              • = Benutzung entsprechend dem Anstaltszweck

            • Sondernutzung

              • = Nutzung durch nicht vom Kreis der vorgesehenen Nutzer um-

                fasste Person/das Maß bestimmungsgemäßer Nutzung übersteigend

        • Im Verwaltungsgebrauch

          • = Sachen, die Verwaltung unmittelbar aufgrund Gebrauchsmöglichkeiten zur Aufgabenerfüllung dienen und von Amtswaltern selbst benutzt werden

          • Benutzungsrechte Privater können sich nur ergeben aus

            • Annex der umfasenden Befugnis Privater ihre Verwaltungs-

              angelegenheiten durch persön. Kontakt wahrzunehmen

            • aus bürgerlichem Recht

          • Hausrecht: beim zuständigen Amtswalter unabhängig von Widmung

        • Res sacrae

          • = Sachen. die im Rahmen und zum Zweck der öffentl.-

            rechtl. geordneten Funktion benutzt werden

          • Vermögensgegenstände der Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften
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