- Öffentliche Sachen
Gemeingebrauch und Sondernutzung
Gemeingebrauch
Abgrenzung zur Sondernutzung
Nutzung öffentlicher Sachen über Gemeingebrauch hinaus = Sondernutzung
Gemeingebrauch (+), wenn obj. Verkehrsverhalten vorliegt
= Nutzung entsprechen der obj. Verkehrsfunktion
Fließender Verkehr
= Auf Fortbewegung gerichtetes
Verhalten sowie Transport von
Personen/Sachen zum Zweck
der Ortsveränderung
Ruhender Verkehr
= Verkehrsrechtl. zulässiges, auch
längeres/regelmäßiges Parken
Nachrangig ggü. fließendem Verkehr
Stilles Betteln ohne Belästigungen
Verkauf von Büchern aus der Tasche/Flugblätterverteilung
Verhältnis Straßenrecht/Straßenverkehrsrecht
Straßenverkehrsrecht setzt Straßenrecht voraus
Wegerecht dient Bereitstellung der Straße für widmungsgemäße Verkehrsfunktion
Straßenverkehrsrecht regelt polizeiliche Anforderungen an den Verkehr
Regelung des Gemeingebrauchs ausschließlich Sache des Straßenverkehrsrechts
Überschreitung der Regelungen > Unzulässiger Gemeingebrauch, nicht Sondernutzung
Anspruch auf Gemeingebrauch
ehemals: Nein
Arg.: Einzelner hat aufgrund des Gemeingebrauchs
keine ggü. dem Staat unentziehbare Rechtsposition
heute: Subj.-öffentl.-Recht (+), wenn jemand
durch öffentl.-rechtl. Normen Willensmacht
verliehen worden ist, von Drittem Tun/Dul-
den/Unterlassen verlangen zu können
?Rechtswidrige Eingriffe
verletzen Art. 2 I GG
Anliegergebrauch
(gesteigerter Gemeingebrauch)
= Nutzung durch Anlieger, d.h. Personen, die Eigentümer/
Besitzer eines an der Straße liegenden Grundsstücks sind
Anspruch auf
Verkehrliche Kommunikation
(Zugang/-fahrt)
Licht und Luft für Grundstücke
Geschäftliche Kommunikation
Gebrauch für eigene Zwecke in gewissem Umfang
Tradtitionell: Art. 2I/Art. 14 I GG
Hamburg: §§ 17, 18 HmbWegeG
Sondernutzung
= Sachen im Gemeingebrauch werden über widmungsge-
mäßen schlichten Gemein-/Anliegergebrauch hinaus genutzt
§§ 8 I FStrG, § 19 I S.1 HmbWegeG
Erlaubnis
Befristetete/widerrufliche gebührenpflichtige öffentl.-rechtl. Sondernutzungs-
erlaubnis (VA mit Ermessen) durch Träger der Straßenbaulast
Ausnahme: Spontankunst
Privatrechtl. Gestattung des Wegeeigentümers
(keine Entsprechung in Hamburg)
Grundlagen
zu Öffentliche Sachen= Sachen, die dazu bestimmt sind, von der Allgemeinheit benutzt
zu werden/der Verwaltung zur Erfüllung ihrer Aufgaben dienen
Nicht: Sachen, die
Staat als Finanzvermögen gehören
von Privaten der Allgemeinheit zugänglich gemacht werden
Öffentl.-rechtl. Rechtsordnung verdrängt Zivilrecht
Keine Anwendung
von §§ 93 ff. BGB
Entstehung
Widmung (idR Allgemeinverfügung gem. § 35 S.2 VwVfG)
Legt öffentl. Zweck fest
Nicht ohne Weiteres Ver-
drängung privater Rechte
Trotz Rechtswidrigkeit wirksam
Actus contratius: Entwidmung
Tatsächliche Indienststellung (Realakt)
Grds.: Privatrechtl. Eigentum, aber durch Widmung öffentl.-rechtl. Sonderregeln (Theorie des modifizierten Privateigentums)
Beide Rechtswege kommen in Betracht, je nach-
dem über welches Verhältnis gestritten wird
Einzige Ausnahme:öffentliches Eigentum
§ 4 HmbWegeG,HmbDeichG
? Ledigl. Nachbarrecht anwendbar
Arten
Im Zivilgebrauch
Gemeingebrauch
= Aufgrund hoheitlicher Widmung unbeschränkter
Öffentlichkeit unmittelbar und ohne bes. Zulassung
zur bestimmungsgemäßen Benutzung zur Verfügung
Sondergebrauch
= Benutzung nach behördlicher Zu-
lassung im festgelegtem Umfang
Allein öffentliche Gewässer, soweit
wasserwirtschaftlich genutzt
Anstaltsgebrauch
= Gegenstände, die Private aufgrund (still-
schweigender) Zulassung benutzen dürfen
Rechtsnatur des Benutzungesetzliche Schuldverhältnisseerhältnisses, das sich
nach Organisationsform richtet, entscheidend
Ordentliche Benutzung
= Benutzung entsprechend dem Anstaltszweck
Sondernutzung
= Nutzung durch nicht vom Kreis der vorgesehenen Nutzer um-
fasste Person/das Maß bestimmungsgemäßer Nutzung übersteigend
Im Verwaltungsgebrauch
= Sachen, die Verwaltung unmittelbar aufgrund Gebrauchsmöglichkeiten zur Aufgabenerfüllung dienen und von Amtswaltern selbst benutzt werden
Benutzungsrechte Privater können sich nur ergeben aus
Annex der umfasenden Befugnis Privater ihre Verwaltungs-
angelegenheiten durch persön. Kontakt wahrzunehmen
aus bürgerlichem Recht
Hausrecht: beim zuständigen Amtswalter unabhängig von Widmung
Res sacrae
= Sachen. die im Rahmen und zum Zweck der öffentl.-
rechtl. geordneten Funktion benutzt werden
Vermögensgegenstände der Religions- und WeltanschauungsgemeinschaftenBewerte diese Mindmap:
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