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- Polizei und Ordnungsrecht Bayern
1. Ebene: Grundverfügung
(Primärmaßnahmen)- form. RMK
- Zuständigkeit
- sachlich: 1, 2, 3 PAG
- Vorliegen einer Gefahr, 2 PAG
- Gefahr im Verzug = Die Einhaltung der rechtlich vorgeschriebenen Voraussetzung der Einholung einer richterlichen Entscheidung würde eine Gefährdung des erstrebten Erfolges bewirkenGemeine Gefahr = Sachlage, in der ein Schaden für eine unbestimmte Anzahl von Personen drohtErhebliche Gefahr = Gefahr für ein bedeutsames Rechtsgut, wie Leben, körperliche Unversehrtheit oder FreiheitDringende Gefahr = Schäden für besonders wichtige Rechtsgüter oder in besonders großem Ausmaß drohenLatente Gefahr =Zunächst ungefährliche Lage wandelt sich durch das Hinzutreten zusätzlicher externer Umstände zu einer aktuellen Bedrohung polizeilicher SchutzgüterAnscheinsgefahr = wenn obj. Anhaltspunkte für eine Gefahr vorliegen, sich aber nach Einschreiten das Nichtvorliegen herausstelltPutativgefahr = Lage, in der nach objektiver Sicht keine Gefahr vorliegt, der handelnde Beamte aber von dem Vorliegen einer Gefahr ausgeht (pflichtwidrig)Gefahrverdacht = Vorliegen von Anhaltspunkten, nach welchen bei verständiger Würdigung auf die Möglichkeit einer Gefahr geschlossen werden kannörtlich: 3 POGVerfahren, 28 I BayVwVfG (entbehrlich nach 28 II Nr. 2 BayVwVfG)formfrei, 37 II BayVwVfGmat. RMK
- RGL = Befugnis
- RGL: VO/Satzung > RMK der VO/Satzung?
- RGL der VO/Satzung und deren form. und mat. Verfassungsmäßigkeitform. RMKmat. RMKTB der BefugnisnormVerantwortlichkeit (richtiger Maßnahmeadressat nach Art. 7 ff. PAG)
- Handlungsstörer = wer durch sein eigenes Verhalten eine Störung verursachtZustandsstörer = wer für die von einer Sache ausgehende Störung aufgrund seiner tatsächlichen Sachherrschaft verantwortlich istNichtverantwortlicherGrundsatz der Verhältnismäßigkeit nach Art. 4 PAG
- bei Gefahrenverdacht
- Aufklärung, ob tatsächlich Gefahr vorliegt = Gefahrerforschungseingriff
- Neuer Knoten
Rechtsfolge: ordnungsgemäße Ermessensausübung nach Art. 5 PAG i.V.m. § 114 VwGO- ErmessensnichtgebrauchErmessensüberschreitung
2. Ebene: Vollstreckung
(Sekundärmaßnahmen)- form. RMK
- Zuständigkeit
- sachlich: 70 I PAGörtlich: 3 POGVerfahren nach 28 II Nr. 5 BayVwVfG entbehrlichForm entbehrlichmat. RMK
- allg. Vollstreckungesetzliche SchuldverhältnisseSS
- wirksamer VA der Polizei (Grundverfügung)auf Tun, Handeln, Unterlassen gerichtetVollziehbarkeit des VA
- Unanfechtbarkeit oder die fehlende aufschiebende Wirkung eines RechtsmittelsRMK der Grundverfügung nicht erforderlich, siehe Wortlauf 70 II PAGNichterfüllung der VerpflichtungVerhältnismäßigkeit