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- BeschlVerf in der Klausur
- Strafbefehlverfahren ablehen mit den Argumenten:
- nicht alle für Rechtfolgenbestimmung relev. Umstände bekannt (Nr. 175 III S.1 IdStBV)
- BeispielEinkommensverhältnisse
- aus Gründen der Spezialprävention erscheint HV geboten (ebenda)
- Beschleunigtes Verfahren
- Obwohl die Zuständigkeit des Strafrichters begründet ist und dem Beschuldigten nur Bagatelldelikte vorzuwerfen sind, kommt ein beschl. Verfahren gem. § 417 StPO nicht in Betracht. Wegen der erforderlichen Beweisaufnahme, der der Vielzahl der Tatvorwürfe und der rechtl. (P) ist weder die Beweislage klar noch SV einfach
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