Was ist juralib.de?
juralib.de ist eine Seite nach dem "hivemind" - Prinzip, das durch Wikipedia bekannt ist. Jeder, der sich kostenlos registiert, kann bestehende Mindmaps für alle User sichtbar ändern und neue Mindmaps einfügen. Ziel ist es, den gesamten deutschen Jura-Examensstoff online und in hoher Qualität darzustellen.
Warum mit Mindmaps lernen?
Viele Jurastudenten lernen mit Karteikarten, oder Mitschriften aus der Vorlesung. Nimm dir mal einen halben Tag Zeit und informiere dich in der Bibliothek oder dem Buchladen deines Vertrauens über Lerntechnik. Wir lernen immerhin 4-5 Jahre lang eine anfangs kaum übersehbare Menge an Wissen auswendig. Also sollte diese Zeit effektiv eingesetzt werden. Wissenschaftliche Studien zeigen, dass im Vergleich zu traditionellen Lerntechniken (s.o.) der Einsatz von Mindmaps die erinnerte Informationsmenge im Schnitt um etwa 10% steigert.
Das bietet dir juralib.de:
Füge Mindmaps zu deinem Lernplan hinzu und werde automatisch nach einem Tag, einer Woche und einem Monat an's Wiederholen erinnert.
Erstelle private Mindmaps und teile sie mit deinen Freunden. Bei juralib.de gibt es den Mindmap - Editor kostenlos und einfach zu bedienen direkt im Browser. Durch tägliche Backups sind deine Daten bei uns absolut sicher.
Für besonders hartnäckige Probleme kannst du auf der Seite eigene Quizzkarten erstellen und dich so selber beim wiederholten Durchgehen kontrollieren.
Aufhebung von Verwaltungs ..
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Aufhebung von Verwaltungsakten
Allgemeines
Grundsatz: rechtskräftige VAgenießen Bestandsschutz
Vgl. Rückwirkungsverbot im Verfassungsrecht
MaterielleBestandskraft
Subsidiarität der§§ 48/49
Z.B.: § 15 GastG
- Keine Vorrangigkeit ggü § 48 (§ 15 I)
- Vorrangigkeit ggü § 49 (§ 15 II, III)
Z.B.: § 21 BImSchG
Z.B.: 3 I, 46 StVG (Führerscheinentziehung)
Z.B.: § 12 BBG, § 9bundesratRG (Rücknahme der beamtenrechtl. Ernennung)
Nicht: EG Recht
Ob eine speziellere Emächtigungsgrundlagevorliegt, ist durch Auslegung klären
- Kriterium: abschließende Regelung?
Doppelwirkung
Belastende Drittwirkung
Begünstigende Drittwirkung
Empfängerhorizont
Erleichterte Aufhebungbei Drittanfechtung, § 50
Ratio: wenn Drittanfechtung bekanntkann sich kein Vertrauen bilden
Vrss.: Zulässigkeit derDrittanfechtungsklage
Ungreschriebenes TBM
- Z.B.: entfernter Nachbar (Klagebefugn. ()) erhebt Drittanfechtungsklage:RT: schutzwürdiges Vertrauen kann bei Empfänger der BauGen. entstehen
§ 50 VwVfG spielt bei zulässigem und begründetemDrittwiderspruch keine Rolle
Entweder, weil die §§ 48, 49 bei Entscheidung derAusgangsbehörde schon nicht anwendbar sind
- Arg.: entscheidend ist nur urspr. RGL
- Con.: § 132 AO erklärt die §§ 48, 49 ausdr. für anwendbar
Oder sonst, weil Aufhebung sich allein nach §§ 72 VwGO richtet
- Bis Devolutiveffekt greift (§ 73) :RT: dann § 50 anwendbar
Rücknahme
48
Von rechtswidrigen VA
Relevanter Zeiptunkt für Beurteilung derRMK des VA ist Zeitpunkt des Erlasses
Rechtsschutz
StatthaftigkeitRechtsnatur: die Aufhebung istimmer auch VA (actus contrarius)
RechtsschutzbedürfnisAnfechtungsklage ist rechtsgestaltend unddamit rechtschutzintensiver als Verplichtungsklage auf Neugewährung :RT: (), wg. fehl. RSB
Erstattungsbescheidgem. § 49a
Verwaltungsaktvorbehalt
= Behörde kann selber vollstrecken
Gericht darf nicht vollstrecken :RT: kein RSB
Ausnahme: GewährungprivatR. VA Befugnis ()
Prüfung
Ex tunc Aufhebung (§ 48/§ 49)
- Ggf. Geltendmachung :RT: konkl.Aufhebung des urspr. VA
- Analoge Anwendung für Fälle wo§§ 48 / 49 unnötig, da gewohnheitsR. Schlussbescheid
- Z.B.: Behörde gewährt A 10 000 EUR Subvention in einem VA der Prozentsatz zutats. Gesamtinvestition festlegt. A investiert aber nur halb soviel wie geplant. Berlässt darufhin 'Schlussbescheid' über nunmehr 5000 EUR Subvention, will Zinsen
- E.A.: § 36 abschließend
- H.M.: vorläufiger Bescheid /Schlussbescheid :RT: § 49a analog
- Arg.: planw. Lücke, da Gesetzgeber nicht vorhersehen konnte
Wirksamkeit desAufhebungsVA
- Rechtmäßigkeit nicht erforderlich, nur Wirksamkeit(insb. wenn AufhebungsVAschon bestandkräftig ist)
- Vlg. Vollstreckungsrecht
- (P) Prüfung der RMK des Aufhebungsbescheids, wennn Schuldbeitritt eines D, an den Widerspruchsbescheid nicht gerichtet war
- H.M.:nein
- Arg.: als Dritter könnte NeuS gar nich gegen Aufhebungsbescheid vorgehen, da keine Klagebefugnis
- Kann dahinstehen, wenn WiderrufsVA zum. RM ist
- H.M.:nein
- Durch erfolgr. konkludente Mitanfechtung entällt diese
- Aber eventuell Klagebegehren: konkludente Mitanfechtung, Klagehäufung
- Rechtmäßigkeit nicht erforderlich, nur Wirksamkeit(insb. wenn AufhebungsVAschon bestandkräftig ist)
Entreicherung§ 818 III
- Ausn.: Bösgläubigkeit
Kein Ermessen
Widerruf
49
Von rechtmäßigen VA
ErstRechtSchlussfür rechtswidrige VA
Z.B.: Auflage von Subvention nicht erfüllt,die auch noch gegen Art. 108 AEUV verstößt
Tags:
Voraussetzungen, Prüfung, Rechtsfolgen, Anspruch, Schema, Jura, Studium, Mindmap, Übersicht, Aufbau
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