Was ist juralib.de?

juralib.de ist eine Seite nach dem "hivemind" - Prinzip, das durch Wikipedia bekannt ist. Jeder, der sich kostenlos registiert, kann bestehende Mindmaps für alle User sichtbar ändern und neue Mindmaps einfügen. Ziel ist es, den gesamten deutschen Jura-Examensstoff online und in hoher Qualität darzustellen.


Warum mit Mindmaps lernen?

Viele Jurastudenten lernen mit Karteikarten, oder Mitschriften aus der Vorlesung. Nimm dir mal einen halben Tag Zeit und informiere dich in der Bibliothek oder dem Buchladen deines Vertrauens über Lerntechnik. Wir lernen immerhin 4-5 Jahre lang eine anfangs kaum übersehbare Menge an Wissen auswendig. Also sollte diese Zeit effektiv eingesetzt werden. Wissenschaftliche Studien zeigen, dass im Vergleich zu traditionellen Lerntechniken (s.o.) der Einsatz von Mindmaps die erinnerte Informationsmenge im Schnitt um etwa 10% steigert.


Das bietet dir juralib.de:

Füge Mindmaps zu deinem Lernplan hinzu und werde automatisch nach einem Tag, einer Woche und einem Monat an's Wiederholen erinnert.

Erstelle private Mindmaps und teile sie mit deinen Freunden. Bei juralib.de gibt es den Mindmap - Editor kostenlos und einfach zu bedienen direkt im Browser. Durch tägliche Backups sind deine Daten bei uns absolut sicher.

Für besonders hartnäckige Probleme kannst du auf der Seite eigene Quizzkarten erstellen und dich so selber beim wiederholten Durchgehen kontrollieren.

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Aufhebung von Verwaltungs ..

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Aufhebung von Verwaltungsakten

  • Allgemeines

    • Grundsatz: rechtskräftige VAgenießen Bestandsschutz

    • Subsidiarität der§§ 48/49

      • Z.B.: § 15 GastG

        • Keine Vorrangigkeit ggü § 48 (§ 15 I)
        • Vorrangigkeit ggü § 49 (§ 15 II, III)
      • Z.B.: § 21 BImSchG

      • Z.B.: 3 I, 46 StVG (Führerscheinentziehung)

      • Z.B.: § 12 BBG, § 9bundesratRG (Rücknahme der beamtenrechtl. Ernennung)

      • Nicht: EG Recht

      • Ob eine speziellere Emächtigungsgrundlagevorliegt, ist durch Auslegung klären

        • Kriterium: abschließende Regelung?
    • Doppelwirkung

      • Belastende Drittwirkung

      • Begünstigende Drittwirkung

      • Empfängerhorizont

  • Erleichterte Aufhebungbei Drittanfechtung, § 50

  • Rücknahme

  • Rechtsschutz

  • Erstattungsbescheidgem. § 49a

    • Verwaltungsaktvorbehalt

    • Prüfung

      • Ex tunc Aufhebung (§ 48/§ 49)

        • Ggf. Geltendmachung :RT: konkl.Aufhebung des urspr. VA
        • Analoge Anwendung für Fälle wo§§ 48 / 49 unnötig, da gewohnheitsR. Schlussbescheid
          • Z.B.: Behörde gewährt A 10 000 EUR Subvention in einem VA der Prozentsatz zutats. Gesamtinvestition festlegt. A investiert aber nur halb soviel wie geplant. Berlässt darufhin 'Schlussbescheid' über nunmehr 5000 EUR Subvention, will Zinsen
          • E.A.: § 36 abschließend
          • H.M.: vorläufiger Bescheid /Schlussbescheid :RT: § 49a analog
            • Arg.: planw. Lücke, da Gesetzgeber nicht vorhersehen konnte
      • Wirksamkeit desAufhebungsVA

        • Rechtmäßigkeit nicht erforderlich, nur Wirksamkeit(insb. wenn AufhebungsVAschon bestandkräftig ist)
          • Vlg. Vollstreckungsrecht
          • (P) Prüfung der RMK des Aufhebungsbescheids, wennn Schuldbeitritt eines D, an den Widerspruchsbescheid nicht gerichtet war
            • H.M.:nein
              • Arg.: als Dritter könnte NeuS gar nich gegen Aufhebungsbescheid vorgehen, da keine Klagebefugnis
            • Kann dahinstehen, wenn WiderrufsVA zum. RM ist
        • Durch erfolgr. konkludente Mitanfechtung entällt diese
        • Aber eventuell Klagebegehren: konkludente Mitanfechtung, Klagehäufung
      • Entreicherung§ 818 III

        • Ausn.: Bösgläubigkeit
    • Kein Ermessen

  • Widerruf

    • 49

    • Von rechtmäßigen VA

    • ErstRechtSchlussfür rechtswidrige VA

      • Z.B.: Auflage von Subvention nicht erfüllt,die auch noch gegen Art. 108 AEUV verstößt


Tags:

Voraussetzungen, Prüfung, Rechtsfolgen, Anspruch, Schema, Jura, Studium, Mindmap, Übersicht, Aufbau
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