Rücknahme nach § 48 VwVfG Schema
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  • Rücknahme nach § 48 VwVfG

    • Schema § 48 VwVfG :

      materielle RMK des

      RücknahmeVA, § 48 I VwVfG

      1. schutzwürdiges

        Vertrauen

        • je nach Art des

          Ausgangesetzliche SchuldverhältnisseA

          • in belastenden VA zu vertrauen macht ohnehin keinen Sinn

          • bei Leistungsbescheiden ist Rücknahme nur möglich, wenn Vertrauen (-)

          • in sonstigen begünstigen Bescheid zu vertrauen führt ggf. nur zu Entschädigungsanspruch, § 48 III VwVfG

        • (P) Abgenzung, siehe unten

        • ratio: rechtswidrige VA kann der Staat immer zurücknehmen, allerdings muss er

          eine Entschädigung in Geld leisten, wenn der Bürger schutzwürdig vertraut hat

      2. Jahresfrist, § 48 IV VwVfG

      3. Rücknahme

        ermessen

        § 48 I S.1 VwVfG

        1. Entschließungs-

          ermessen: Ob?

        2. Auswahl-

          ermessen

          • ganz/teilweise

          • für Zukunft / auch für Vergangenheit

    • (P) Abgrenzung

      • Abgrenzung

        Leistungsbescheid (§ 48 II VwVfG )

        sonstiger Bescheid (§ 48 III VwVfG )

        1. Leistungsbescheide

          (§ 48 II VwVfG )

          • Gewährung von einmaliger

            oder laufender Geldleistung

            • gewähren: Anordnung die Vermögen unmittelbar vermehrt

              • auch Verzicht auf Forderung
            • Geldleistung: Leistung, die bezifferbar ist

          • oder teilbare

            Sachleistung

            • Sachleistung

              • Übereignung

              • Benutzung

            • teilbar: vertretbar i.S.d § 91 BGB

        2. sonst. begünstigende

          Bescheide (§ 48 III VwVfG )

          • z.B.: Baugenehmigungen, Einbürgerungen

          • (P) Bürgschaft,

            Garantie

            • vom Wortlaut her: Abs. 3

              • con.: Klausurtaktik

            • vom Sinn

              her: Abs. 2

              • Arg.: es ist zw. staatsnahen (hohe Bedeutung der Gesetzmäßigkeit, vgl. Einbürgerung)

                und rein fiskalischen Interessen des Staates zu unterscheiden, hier eher wie Geld

      • Abgrenzung

        Begünstigend o.

        Belastend

        • Abgrenzung bei

          Änderungsbescheiden

          • Konstellation 1: Rücknahme von

            kleiner Abgabe, dann höhere

            • e.A.: Ursprungs-

              VA ist belastend

              • Gesamtcharakter

            • h.M.: Ursprungs-

              Va ist begünstigend

              • Arg.: er begrenzt

              • Klausurtaktik, so muss noch Abs. 2 geprüft werden

              • Arg.: so ist es für die Behörde schwerer den Bürger zu belasten

          • Konstellation 2: Rücknahme von

            kleiner Subvention, dann höhere

            • h.M: Ursprungs-

              VA ist belastend

              • Arg.: er begrenzt

              • Arg.: so kommt Betroffener

                Bürger leichter an seinen Vorteil

        • VA mit Mischwirkung

          (Nebenbestimmungen)

        • VA mit Drittwirkung

          • Aufhebung richtet sich trotzdem nach Vorschriften über Aufhebung begünstigender VA

    • Vertrauensschutz

      1. kein Ausschluss

        nach § 50 VwVfG

        • Dritter hat keinen Rechtsbehelf eingelegt

          ? Keine Besonderheiten, Vertrauensschutz (+)

        • § 50 VwVfG : Dritter hat zulässigen

          Widerspr. / A-Klage erhoben

          ? Vertrauensschutz entfällt

          • iRd Drittwiderspruchs ist

            § 50 VwVfG gar nicht anwendbar

            • Entweder ErmRed?0 innerhalb des § 48, weil die eigentlich anwenbaren §§ 72, 73 VwGO keinen

              Vertrauensschutz oder Ermessen vorsehen

            • oder man sieht § 48 schon als unanwendbar, weil §§ 72, 73 VwGO leges specialis sind

      2. Vertrauen des

        Betroffenen

      3. Schutzwürdigkeit

        (§ 48 II VwVfG 1 2.Hs, 2.Alt)

        1. Negativ-

          katalog (S.3)

          • Täuschung, Drohung, Bestechung

          • falsche

            Angaben

            • Verschulden

              erforderlich?

              • h.M.: nein

              • aber: wesentl. Mitversch. d. Behörde (unübers.

                Formular) führt wiederum zu Schutzw.keit

          • Kenntnis

        2. Regelfälle

          (positiv, S.2)

        3. allgemeine

          Abwägung (S.1)

    • Rücknahme

      belastender VA

    • Rücknahme von

      Leistungsbescheiden

    • Rücknahme von

      sonstigen begünst.

      Bescheiden 

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