Was ist juralib.de?

juralib.de ist eine Seite nach dem "hivemind" - Prinzip, das durch Wikipedia bekannt ist. Jeder, der sich kostenlos registiert, kann bestehende Mindmaps für alle User sichtbar ändern und neue Mindmaps einfügen. Ziel ist es, den gesamten deutschen Jura-Examensstoff online und in hoher Qualität darzustellen.


Warum mit Mindmaps lernen?

Viele Jurastudenten lernen mit Karteikarten, oder Mitschriften aus der Vorlesung. Nimm dir mal einen halben Tag Zeit und informiere dich in der Bibliothek oder dem Buchladen deines Vertrauens über Lerntechnik. Wir lernen immerhin 4-5 Jahre lang eine anfangs kaum übersehbare Menge an Wissen auswendig. Also sollte diese Zeit effektiv eingesetzt werden. Wissenschaftliche Studien zeigen, dass im Vergleich zu traditionellen Lerntechniken (s.o.) der Einsatz von Mindmaps die erinnerte Informationsmenge im Schnitt um etwa 10% steigert.


Das bietet dir juralib.de:

Füge Mindmaps zu deinem Lernplan hinzu und werde automatisch nach einem Tag, einer Woche und einem Monat an's Wiederholen erinnert.

Erstelle private Mindmaps und teile sie mit deinen Freunden. Bei juralib.de gibt es den Mindmap - Editor kostenlos und einfach zu bedienen direkt im Browser. Durch tägliche Backups sind deine Daten bei uns absolut sicher.

Für besonders hartnäckige Probleme kannst du auf der Seite eigene Quizzkarten erstellen und dich so selber beim wiederholten Durchgehen kontrollieren.

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Nebenbestimmungen

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Nebenbestimmungen(= Zusätze, § 36 VwVfG)

  • Unechte NB

    • = nur eineRegelung

      • Formulierung: 'Es liegt eine unechte ~ vor, und damit keine Teilbarkeit vor.Isolierte Anfechtung unmöglich. Richtiges Vorgehen ist

    • Varianten

      • Bloßer Verweis auf Rechtslage

      • Bloße Inhaltbestimmung

      • Teilgenehmigung

      • Teilablehnung

      • Nur als Auflage bezeichnet

        • § 15 VersG
        • VA als Auflage
      • ModifizierteGenehmigung

        • = aliud = qualititativ anders
        • Z.B.: Satteldach beantragt, Flachdach genehmigt
        • Z.B.: 5 Stockw. beantragt, 3 genehmigt
        • Grunds. formell rw. wenn nicht nach § 25 IVwVfG auf Umstellung hingewiesen
          • Arg.: es fehlt der erforderliche Antrag, § 22
          • Aber Heilung, § 45 wenn nachtr. gestellt
    • Rechtsfolge

  • Echte NB

    • Befristung (II, Nr. 1)

      • = Zeitlich bestimmte Geltungsdauer des VA

    • Bedingung (II, Nr. 2)

      • = Bestimmung der Geltungsdauer des VAs anhand eineszumindest datumsmäßig ungewissen Ereignisses

      • 'Bedingung suspendiert, zwingt aber nicht' (Savigny)

        • Wirksamkeit des VAs hängt vom Bedingungseintritt ab
        • Bedingung nicht selbstständig durchsetzbar
      • Abgrenzung zur Auflage

        • Wortlaut
        • Gewollte Wirkungsweise (Savigny)
        • Ggf. rechtliche Zulässigkeit der Nebenbestimmungsart
        • Bei unausräumbaren Zweifeln: Auflage, da milderes Mittel
    • Widerrufsvorbehalt(II, Nr. 3)

    • Auflage (II, Nr. 4)

      • =vorgeschriebenes Tun, Dulden/Unterlassen, das im Zusammenhang mit HauptVA steht

      • 'Aulage zwingt, suspendiert aber nicht ' (Savgny)

        • 'Die Bedingung suspendiert, aber zwingt nicht; die Auflage zwingt, aber suspendiert nicht' (Savigny)
        • D.h. Bedigung muss nicht vollstreckt werden, Auflage schon, denn VA wirkt hier schon
      • Abgrenzung zur Bedingung

      • Abgrenzung zur modifizierten Auflage

        • = Qualitative Veränderung der eigentlichen Genehmigung
        • H.M.: existiert nicht
          • Arg.: Rechtsmittel für Bürger schwer zu erkennen
          • Arg.: Behörde kann Nebenbest. gem. § 80 II Nr.4 für sof. vollziehbar erklären
        • A. A.: Erforderlich
          • Arg.:Bedingung nicht sachgerecht, weil Bürger nicht mehr geschützt.Auflage nicht sachgerecht, weil dann durch Anfechtung der Behörde VAobtruhiert wird. Daher: Entwicklung dieses Zwischendings durch BVerfG
          • Zwingtundsuspendiert gleichzeitig
        • Z.B.: Außenmauer muss alsbundesratandmauer errichtet werden
      • Z.B.: Baugenehmigung für Windrad, was nachtsüber stillstehen muss

      • Z.B.: Gaststättengenehmigung mit Zusatz, Feuerlöscher zu installieren

    • Auflagenvorbehalt (II, 5)

      • = rechtsverbindliche Ankündigung, dass später noch Auflage ergeht/bestehende abgeändert wird

      • Z.B.: Gaststättengenehmigung mit Zusatz, dass Installataion von zus.Feuerlöschern angeordnet werden kann, wenn Betreiber weiteren Raum nutzt

  • Grundlagen

    • = Einem VA beigefügte Regelungen, die nichtInhaltsbestimmungen des HauptVAs sind

    • Strenge Akzessorietät zum HauptVA

    • Funktion

      • Flexibilität bei der Realisierung von Verwaltungszielen

      • Herstellung der Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen

    • Auslegung anhand des obj. Empfängerhorizonts gem. §§ 133,157 BGB analog

      • Unklarheiten gehen zu Lasten der Behörde

    • Abgrenzung von Inhaltsbestimmungen

      • Zulässig nur aufgrund Spezialgesetzlicher Ermächtigungen

  • Problemkreise


Tags:

Voraussetzungen, Prüfung, Rechtsfolgen, Anspruch, Schema, Jura, Studium, Mindmap, Übersicht, Aufbau
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