Was ist juralib.de?

juralib.de ist eine Seite nach dem "hivemind" - Prinzip, das durch Wikipedia bekannt ist. Jeder, der sich kostenlos registiert, kann bestehende Mindmaps für alle User sichtbar ändern und neue Mindmaps einfügen. Ziel ist es, den gesamten deutschen Jura-Examensstoff online und in hoher Qualität darzustellen.


Warum mit Mindmaps lernen?

Viele Jurastudenten lernen mit Karteikarten, oder Mitschriften aus der Vorlesung. Nimm dir mal einen halben Tag Zeit und informiere dich in der Bibliothek oder dem Buchladen deines Vertrauens über Lerntechnik. Wir lernen immerhin 4-5 Jahre lang eine anfangs kaum übersehbare Menge an Wissen auswendig. Also sollte diese Zeit effektiv eingesetzt werden. Wissenschaftliche Studien zeigen, dass im Vergleich zu traditionellen Lerntechniken (s.o.) der Einsatz von Mindmaps die erinnerte Informationsmenge im Schnitt um etwa 10% steigert.


Das bietet dir juralib.de:

Füge Mindmaps zu deinem Lernplan hinzu und werde automatisch nach einem Tag, einer Woche und einem Monat an's Wiederholen erinnert.

Erstelle private Mindmaps und teile sie mit deinen Freunden. Bei juralib.de gibt es den Mindmap - Editor kostenlos und einfach zu bedienen direkt im Browser. Durch tägliche Backups sind deine Daten bei uns absolut sicher.

Für besonders hartnäckige Probleme kannst du auf der Seite eigene Quizzkarten erstellen und dich so selber beim wiederholten Durchgehen kontrollieren.

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Der Verwaltungsakt , &se ..

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Der Verwaltungsakt (VA), § 35 S.1 VwVfG

  • HoheitlicheMaßnahme

    • Maßnahme

      • = jedes zweckgerichtete Handeln mit Erklärungsgehalt

      • Ausdrücklich oder konkludent

      • Nicht durch Unterlassen

        • Falls nicht gesetzlich vorgeschrieben
    • Hoheitlich

      • Subordinationstheorie

        • Über / Unterordnungsverhältnis
        • In der Klausur: es ist von'Bescheid' usw. die Rede
      • ModifizierteSubjektstheorie

        • Die streitentscheidende Norm berechtigtund verpflichtet einseitig Hoheitsträger
  • Einer Behörde

    • Jede Stelle, die Aufgaben der öffentl. Verwaltung wahrnimmt

    • § 1 IV VwVfG

  • Zur Regelung

    • Absicht, einseitig verbindlicheRechtsfolge zu setzen

    • Abgrenzung

  • UnmittelbareAußenwirkung

    • (P) Verwaltungsvorschriften (VV)

    • (P) mehrstufige bzw.mitwirkungsbed. VA

      • H.M.: grunds. keineAußenwirkung, VA ()

        • Arg.: Prozessökonomie, effektiver Rechtsschutz (Art. 19 IV) hätte jede Stufe Außenwirkung währen mehr Klagen notw.
        • Arg.: Vorderbehörde von der Entscheidung der Hinterbehörde gebunden, soweit kongruente Prüfung
      • Sonderfall:inkongruenterPrüfungsbereich

        • Z.B.. § 9 VIII FStrG, § 34 I Nr.2 GlurbG, § 7 II BBG, § 15 III BeamtStG
        • Eigenständiges, an Bürger gerichtetes Verfahren der Hinterbehörde
        • VA (+) aber trotzdem keine Klagebefugnis (Mitwirkungsvorschr. != subj. Recht) :RT: inzidente Prüfung
    • (P) Sonderstatusverhältnisse

      • Reduzierte Justiziabilität für Personen, die mit dem Staat dauerhaft besonders eng in Kontakt sind?

      • #

        • Schüler
          • Tafel abwischen, Verweis: VA (), Versetzungszeugnis: VA (+)
        • Beamten
          • Umsetung ()
            • Widerspruch trotzdem statthaft, (54 ??)
              • Keine aufsch. Wirkung, § 80a, sondern § 123
          • Versetzung, Abordnung (+)
        • Soldaten
        • Gefangene
      • Differenzierung

        • Funktionale Stellung, VA ()
          • Betiebsverhältnis
        • Personelle Regelung, VA (+)
          • Grundverhältnis
      • Folge(P): Wirkung d. GrundR,Vorbehalt des Gesetztes

  • Auf dem Gebiet des öffR

  • Eines Einzelfalles

    • Abgrenzung

      • Abstrakt / Generell

        • Norm
          • Rechtsschutz ist grunds. dem BVerfG vorbehalten
          • Inzidente Überprüfung durch Verwaltungsgerichte ist auch unstrittig
        • (P) direkter Rechtsschutz gegen self executing Normen
          • Z.B.: Dosenpfand, Postmindestlohn,Festlegung von An und Abflugstrecken
          • E.A.: nur Verfassungsbeschwerde
            • BVerfG: es muss auch Schutz vor VG geben
            • Con.: dauert zu lange, Art. 19 IV
          • A.A.: tel. Extensiondes § 47 VwGO
            • Arg.: Schutz für alle, Prozessökonomie
            • Con.: schwerwiegender Eingriff in Gewaltenteilung
          • H.M.: § 43 VwGO auf Feststellungdass Bürger zu best. Verhalten berechtigt ist (nicht: Nichtigkeit v. Norm)
      • Abstrakt / Individuell

        • Z.B.: immer wenn Schnee fällt, musst du schippen
        • Auch VA
      • Konkret / Generell

      • Konkret / Indiviuell

        • Klassicher VA
        • Adressat zumindest bestimmbar


Tags:

Voraussetzungen, Prüfung, Rechtsfolgen, Anspruch, Schema, Jura, Studium, Mindmap, Übersicht, Aufbau
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