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Juralib Mindmap: Wirtschafts - VerwaltungsrechtTags: Jura Examensstoff , Jura , Wirtschafts - Verwaltungsrecht |
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Wirtschafts Verwaltungsrecht
Gewerberecht
Grundsätze- Gewerbebegriff
- Siehe HGB
Scientology Fall
- Gewerbefreiheitgem. § 1 GewO
Lediglich Anmeldepflicht (§14)
§ 146 II Nr.1 OWiG
Aunahme: Verbot mit Erlaubnisvorbehalt
- Gewerbearten
- Stehendes Gewerbe §§ 1454 GewO
- Reisegewerbe §§ 5563
- = Vertreter, Grund: Gewährleistung schwierig
- Marktgewerbe §§ 6371b
- = Messen
- Verhältnis zuPolizeirecht
- GewO regelt das 'Ob'
- POR regelt das 'Wie'
- Gewerbebegriff
Maßnahmen- Erlaubnispflichtige Gewerbe(Alkohol, Nutten, Spielhöllen)
- Erlaubnisbedarf
- §§ 3034 GewO, § 2 GastG u.a.
- Ggf.mit Nebenbestimmungenbzw. nachträglichen Einschränkungen
- Entziehungder Erlaubnis
- In GewO nicht generell geregelt
- SpezialG einschlägig? (§ 15 GastG, 13 HandwO)
- Sonst §§ 48, 49 VwVfG
- In GewO nicht generell geregelt
- Schließungsverfügung§ 15 II GewO
- Ermessen!
- Berücksichtigen, dass oft Existenzgrundlage!
- Insb. Erlaubnisfähigkeit ist zu berücksichtigen
- Ermessen!
- Erlaubnisbedarf
- Erlaubnisfreie Gewerbe(§ 14 GewO)
- Untersagung§ 35 GewO
- Bei Unzuverlässigkeit
- Vgl. links
- Bei Unzuverlässigkeit
- Untersagung§ 35 GewO
- Erlaubnispflichtige Gewerbe(Alkohol, Nutten, Spielhöllen)
Subventionsrecht
Handwerksordnung
§ 1, Eintragungspflichtin Handwerksrolle
- Meisterprüfung erforderlich, § 7 Ia
- (P) Art. 12
Zulsassungspflichtigkeit
- Analge A: zulassungspflichtige Handwerke
- Anlage B: zulassungsfreie Handwerke
GaststättenGesetz
Grundlagen- Erlaubnispflicht,§ 2 = Verbot mitErlaubnisvorbehalt
- Vgl. § 35 BauGB
- Erteilung ist gebundene Entescheidung
Erlabnisfrei sind Sonderfälle nach § 2 II
- Z.B.: Straußwirtschaft, wenn durch VO zugelassen
- Z.B.: Frühstücksbuffet in Herbergen
- Verhältnis zurBaugenehmigung
- Keine Konzentrationswirkung
- Aber: Gaststättenerlabnis darf nicht aus bauR Gründenversagt werden, wenn schon Baugenehmigung vorliegt
- Erlaubnispflicht,§ 2 = Verbot mitErlaubnisvorbehalt
Maßnahmen- Versagung derGenehmigung, § 4
- #
- Unzuverlässigkeit, Nr.1
- Unbestimmer Rechtsbegriff
Unzuverlässigkeit: XY bietet nach dem Gesamteindruck seines Verhaltensnicht die Gewähr dafür, sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß zu betreiben
Ermittlung iRv. Prognose(Indiz ist z.B.: Kooperationsbreitschaft ())- Negative Bindungswirkung von § 70 StGB
- Gefahr für öff. Sicherheit voninnerhalb des Betriebs, Nr.2
- Gefahr für öff. Sicherh. d. äußere Lage des Betriebs, Nr.3
- Vgl. BauPlanungsR
- (P) Bindungswirkung der Baugenehmigung
- Z.B.: Lage der Kneipe in Problemviertel fördet Prostitution
- Vgl. BauPlanungsR
- Unzuverlässigkeit, Nr.1
- (P) relevanter Zeitpunkt
- Kein Ermessen
- #
- Entziehungnach § 15 I
- Daneben § 48 VwVfG anwendbar
- Hier Ermessen
- Kein Ermessen
- Daneben § 48 VwVfG anwendbar
- Entziehungnach § 15 II
- Abschließend, keine Anwendung v. § 49 VwVfG
- Kein Ermessen
- Verhinderung des Betriebs, wenn Erlaubnis ()
- Keine Rgläubigerin GastG
- Daher Anwendung von § 15 II GewO (über § 31 GastG)
- Ermessen
- Versagung derGenehmigung, § 4
Prozessual
- Drittschutzim GastG
§ 5 I Nr. 3 nennt ausdr. schädl.Umweltwinwikrungen, Nachbarn
(P) Drittschutzaus § 4 I Nr. 3
E.A.: nein
Arg.: andes als bei § 5 I Nr.3 sind Nachbarn nicht genannt
H.M.: ja
Arg.: über Verweis auf BImschG wird indirekt auf Nachbarschaft verwiesen
- Drittschutzim GastG



