Was ist juralib.de?

juralib.de ist eine Seite nach dem "hivemind" - Prinzip, das durch Wikipedia bekannt ist. Jeder, der sich kostenlos registiert, kann bestehende Mindmaps für alle User sichtbar ändern und neue Mindmaps einfügen. Ziel ist es, den gesamten deutschen Jura-Examensstoff online und in hoher Qualität darzustellen.


Warum mit Mindmaps lernen?

Viele Jurastudenten lernen mit Karteikarten, oder Mitschriften aus der Vorlesung. Nimm dir mal einen halben Tag Zeit und informiere dich in der Bibliothek oder dem Buchladen deines Vertrauens über Lerntechnik. Wir lernen immerhin 4-5 Jahre lang eine anfangs kaum übersehbare Menge an Wissen auswendig. Also sollte diese Zeit effektiv eingesetzt werden. Wissenschaftliche Studien zeigen, dass im Vergleich zu traditionellen Lerntechniken (s.o.) der Einsatz von Mindmaps die erinnerte Informationsmenge im Schnitt um etwa 10% steigert.


Das bietet dir juralib.de:

Füge Mindmaps zu deinem Lernplan hinzu und werde automatisch nach einem Tag, einer Woche und einem Monat an's Wiederholen erinnert.

Erstelle private Mindmaps und teile sie mit deinen Freunden. Bei juralib.de gibt es den Mindmap - Editor kostenlos und einfach zu bedienen direkt im Browser. Durch tägliche Backups sind deine Daten bei uns absolut sicher.

Für besonders hartnäckige Probleme kannst du auf der Seite eigene Quizzkarten erstellen und dich so selber beim wiederholten Durchgehen kontrollieren.

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§ 823 I BGB

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§ 823 I BGB

  • Mitverschulden

  • Ersatzfähiger Schaden

    • HaftungsausfüllendeKausalität

      • Kausalität zwischen Verletzung und Schaden

      • Floskeln

        • Es besteht nur ein äußerlicher gleichsam zufälliger Zusammenhang
        • Ausschluss durch völlig ungewöhnliches und unsachgemäßes Verhalten Dritter
      • Z.B.: bei harmloser Raufereibundesraticht sich A durch unglücklichesFallen Halswirbel:RT: haftungsausfüllende Kausalität (+)

  • Verschulden

    • Schuldfähigkeit(Deliktfähig)

      • § 827

      • § 828

        • 07 Jahre: keine Schuld
        • 810 Jahre
          • Straßen SchienenVerkehr: (), Abs.2
          • Einsichtsfähigkeit(Beachte negative formulierung = wenngegenteiliges () dann istEinsichtsfähigkeit (*)
    • Haftungsformen

      • Im Deliktsrecht haftet mannur für eigenes Verschulden eigens Verschulden (Nicht Vertretenmüssen i.S.d. § 276)

        • Vorsatz
        • Fahrlässigkeit, § 276 II
      • Arzthaftung: teilweise Beweislastumkehr, wenn typischer Schaden

      • Produzentenhaftung: Beweislastumkehr

  • Rechtswidrigkeit

  • Rechtsgut verletzung

    • Leben

      • FötusFall

        • H.M. RGV (+)
          • Arg.: Rechte des Fötus sonst auch geschützt
          • Z.B. erbfähig (§ 1923 II)
          • Z.B. § 218 StGB
        • A.A. RGV ()
          • Arg.: Rechtsfähigkeit beginnt mit Geburt (§ 1 BGB)
      • Wrongful lifeProblematik

        • Kind als Schaden
        • RGV des Kindes (), weilabsoluter Lebensschutz
          • Kein Anspruch auf Nichtexistenz
          • Aber Anspruchder Eltern denkbar
            • Nicht der Umstand behindertes Kind zu haben ist Schaden (Art. 1!)
            • Sondern ungewolltes (egal ob behindert oder nicht) Kind und daraus result. Unterhaltspflichten
      • § 844, 845

    • Körper undGesundheit

      • Körper und Gesungsheitsschädigung heißt pathologischer Zustand, der ärztlich behandlungsbedürftig ist

        • (P)Schockshäden(+) wenn sie ärztlicherbehandlung bedürfen.
    • Freiheit

      • Entziehung, nicht nur Beschränkung

    • Eigentum

      • Substanzverletzung undNutzungsentziehung

      • Nicht erfasst: Vermögen und Vermögensinteressen

      • ... ist das umfassende Herrschaftsrecht über eine Sache(Nutzungs und Ausschlussfunktion gem. § 903 BGB)

    • Sonderrechte

      • APR

      • Berechtigter Besitz

      • ReaGRecht am eingerichteten undausgeübten Gewerbebetrieb

        • Unmittelbarer Eingriff
          • Betriebsbezogen
            • Stromkabel Fallist ()
            • (+) bei Boykottaufruf und wilder Streik
          • Nicht nur loslösbare Rechte betroffen
        • Positive Feststellungder Rechtswidrigkeit
          • Güterabwägung
  • Zurechenbarkeit

    • Handlung / Unterlassen

      • VSP

      • Abgrenzung nach Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit

      • Handlung: ist ein menschliches Verhalten. das der Bewusstseinskontrolleund Willenslenkung unterliegt und somit beherrschbar ist.

    • HaftungsbegründendeKausalität

    • Schutzzweck der Norm

      • Schockschäden

        • Nahe Angehörige
        • Behandelbarkeit
        • Angemessenheit
          • Erfasst ist nicht () die Beeinträ;chtigung des Allgemeinbefindens durch Trauer
          • Erfasst (+) sind seelische Schmerzen, die Auswirkung echter Verletzung sind
      • Herausforderungsforderungsfälle


Tags:

Voraussetzungen, Prüfung, Rechtsfolgen, Anspruch, Schema, Jura, Studium, Mindmap, Übersicht, Aufbau
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