Geschäftsführung   & Vertretung der GbR Schema
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  • Geschäftsführung & Vertretung der GbR

          • Ausnahme: § 744 II BGB analog: Einzelvertetungsmacht und Einzelgeschäftsführungsbefugnis
            • zur Erhaltung des Gesellschaftsvermögens
            • (P) Geltung auch für Vertretungsmacht
              • e.A.: nein, nur Geschäftsführung (intern)
                • Arg.: Bruchteilsgemeinschaft kann auch nicht vertreten werden
              • h.M.: ja
                • Arg.: Gleichlauf der beiden Rechte nach § 714 BGB
            • Definition
              die Gesellschaft muss stets ausschließlich durch mind. einen persönlich haftenden Gesellschafter vertreten werden können
        1. eigene WE

        2. Offenkundigkeit

        3. Vertretungsmacht

          • #
            1. Gesamtvertretungsmacht organschaftlich, §§ 714, 709 I BGB
              • richtet sich gem. § 714 BGB nach Geschäftsführungsbefugnis
              • bzgl. Passivvertretung (§ 164 III BGB ) genügt Erklärung sogar ggü. Gesamtvertreter
                • Beispiel
                  Kündigung ggü. einer GbR
                • Arg.: § 125 II S.3, III S.2 HGB analog
                • Arg.: allgemeiner Rechtsgrundsatz
              • actio pro socio
            2. oder: rechtsgeschäftl. Vertretungsmacht
            • § 899a BGB : Vermutung der Existenz der GbR sowie deren Vertretung bei Auflassung
              • str. Geltung auch für Verpflichtungsgeschäft
                • (+) Ratio ist es, die Verkehrsfähigkeit der GbR sicherzustellen
                • (+) sei daher mit dem intendierten Zweck des Gesetzgebers unvereinbar und ließe die §§ BGB § 899a, BGB § 892 BGB ins Leere laufen. Daher sei über die Anwendung der §§ BGB § 899a, BGB § 892 BGB (zum Teil analog) auch für das schuldrechtliche Verpflichtungsgeschäft die Vertretungsmacht eines ehemaligen, noch im Grundbuch eingetragenen Gesellschafters zu fingieren. Wenn nämlich die fehlende Vertretungsmacht bzgl. des Kausalgeschäfts zur Anwendung bereicherungsrechtlicher Vorschriften führen würde, würde dies die Stellung desjenigen, der von einer GbR kauft, verschlechtern und sich folglich negativ auf deren Verkehrsfähigkeit im Grundstücksrecht auswirken
                • (+) § 1138 BGB Zeigt das SR der dingliche Erwerb in Abhängigkeit von fingierter Forderung nicht fremd
                • (-) Systematik
                • (-)d enn anders als im Fall von § BGB § 926 BGB § 926 Absatz I 2 BGB, der in § BGB § 311c BGB eine schuldrechtliche Entsprechung findet, fehle ein solches Pendant z § 899a BGB
                • (-) Für diese Auslegung spreche auch die Funktion des Grundbuchs, denn dieses diene nur der Publizität der Eigentumsverhältnisse. Es schütze hingegen nicht den Erwerber bei fehlender Vertretungsmacht des Veräußerers ( ). Auch die Neuregelungen in § 47 GBO § 47 II GBO und § 899a BGB sollten dem Grundbuch gerade nicht die Funktion eines BGB-Gesellschaft-Registers zuweisen, sondern lediglich die rechtlichen Voraussetzungen für die Teilnahme der GbR am Immobilienverkehr schaffen. Auch der Hinweis auf § 1138 BGB gehe fehl, denn diese Vorschrift ermöglicht nur den gutgläubigen Erwerb der forderungsentkleideten Hypothek; sie sage jedoch nichts über die Wirksamkeit des Verpflichtungsgeschäfts aus. Nach dieser Ansicht ist der Kondiktionsanspruch zu bejahen.
      • (P) auch Verplichtung der Gesellschafter ?

      • Sonderfall: Vertretung von geschlossenen Immobilienfonds bei der Kreditaufnahme

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  1. JA 2013, 888
  2. BeckOK BGB/Eckert aaO § 899a Rn. BECKOK BGB § 899 Randnummer 6; Krüger NZG 2010, NZG Jahr 2010 Seite 801 [NZG Jahr 2010 806]; jurisPK/Toussaint aaO § 899a Rn. 28

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