Was ist juralib.de?
juralib.de ist eine Seite nach dem "hivemind" - Prinzip, das durch Wikipedia bekannt ist. Jeder, der sich kostenlos registiert, kann bestehende Mindmaps für alle User sichtbar ändern und neue Mindmaps einfügen. Ziel ist es, den gesamten deutschen Jura-Examensstoff online und in hoher Qualität darzustellen.
Warum mit Mindmaps lernen?
Viele Jurastudenten lernen mit Karteikarten, oder Mitschriften aus der Vorlesung. Nimm dir mal einen halben Tag Zeit und informiere dich in der Bibliothek oder dem Buchladen deines Vertrauens über Lerntechnik. Wir lernen immerhin 4-5 Jahre lang eine anfangs kaum übersehbare Menge an Wissen auswendig. Also sollte diese Zeit effektiv eingesetzt werden. Wissenschaftliche Studien zeigen, dass im Vergleich zu traditionellen Lerntechniken (s.o.) der Einsatz von Mindmaps die erinnerte Informationsmenge im Schnitt um etwa 10% steigert.
Das bietet dir juralib.de:
Füge Mindmaps zu deinem Lernplan hinzu und werde automatisch nach einem Tag, einer Woche und einem Monat an's Wiederholen erinnert.
Erstelle private Mindmaps und teile sie mit deinen Freunden. Bei juralib.de gibt es den Mindmap - Editor kostenlos und einfach zu bedienen direkt im Browser. Durch tägliche Backups sind deine Daten bei uns absolut sicher.
Für besonders hartnäckige Probleme kannst du auf der Seite eigene Quizzkarten erstellen und dich so selber beim wiederholten Durchgehen kontrollieren.
Unmöglichkeit, § ..
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Unmöglichkeit, § 275, § 311a
Echte Unmöglichkeit
Prüfung275 I
Gegenseitiger Vertrag
Unmöglichkeit
Fälle
Teilweise / vollständig
- 'soweit'
§ 311a, anfänglicheUmöglichkeit
- (P) § 122 analog, wenn SEntlastung gem. S.2 gelingt
- Canaris: Vertrauensschaden(+) verschuldensunabhängig
- Arg.:schuldnerirrt über Leistungsvermögen
- Vgl. fehlender Rechtsbindungswille
- A.A.: kein SE
- Arg.: keine Regelunglücke, wg. Schuldrechtsreform
- Arg.: neg. Interesse § 284 sonst auch nur bei Verschulden
- Canaris: Vertrauensschaden(+) verschuldensunabhängig
- (P) § 122 analog, wenn SEntlastung gem. S.2 gelingt
(P) Grenzfälle derUnmöglichkeit
(P) Anwendbarkeitneben MängelR
Unzumutbarkeit
TatsächlicheUnmöglichkeit
275 II
- Tats. Unmöglicheit liegt vor, soweit Leistungserfolg zwar theoretisch noch erbringbar ist,aber unter Berücksichtung von Treu und Glauben (§ 242) demschuldnernicht zumutbar ist (Legaldef.)
Abgrenzung § 313
Prüfung
- Grobes Missverhältnis
- Event. Vertretenmüssen ist nach § 275 II 2 zu berücksichtigen
- Inhalt des SV
- (wirtschaftliche Unmöglichkeit)
- Grobes Missverhältnis
MoralischeUnmöglichkeit
275 III
= Leistungserbringung ist zwar nicht faktisch ausgeschlossen, aberaufgrund einer persönlichen Zwangslage nicht zumutbar
Prüfung
- Persönliche Leistungspflicht
- Unzumutbarkeit
Rf. jeweils:nur Einrede
Primärleistungsanspruch erlischt erst aufEinrede (Leistungsverweigerungsrecht)
Folgen
Gegenleistungsplicht(Preisgefahr)
Gegenl.pflichterlischt § 326 I
Ausnahmen:Anspruchserhaltung
- Verantwortlichkeit d.Gläubigers, § 326 II
- Weit überw. Verantwortlichkeit d. gläubiger(1. Alt)
- Gläubigerverzug (2. Alt), §§ 293, 300
- § 446 III geht vor
- Selbstvornahme des Gl
- Beidseitig zu vertreteneUnmöglichkeit
- Gefahrübergang
- § 446, Übergabe an Käufer
- Hier idR schon § 362
- § 447, Übergabe an Transportperson
- § 644, § 645
- § 615
- § 446, Übergabe an Käufer
- Teilunmöglichkeitnur bzgl. Mangel
- § 326 I S.2
- Dies gilt aber nur ab 'Leistung' einer einer unbehebbar mangelhaften Sache
- Also vor Übergabe gilt: Anspruch aus § 433 II () :RT: Minderungserklärung nicht nötig
- Nach Übergabe (Leistung): Anspruch § 433 II lebt wieder auf
- Es soll keine automatische Minderung eintreten!
- Verantwortlichkeit d.Gläubigers, § 326 II
Rechte des Gläubigersaufgelistet in § 275 IV
Leistungspflichterlischt, § 275
#
- Stellvertretendescommodum, § 285
- Kein Verschulden
- = Abschöpfung von eventuellen Vorteilendes Schuldners aus der Nichterfüllung
- Insb. Zahlung einer Versicherungssumme
- Umfang: alles, was wirklich erlangt wurde, auch wenn Betrag höher
- (P) Anwendbarkeitbei Doppelverkauf
- Con.: kein Ersatz
- Pro: Der durch Rechtsgeschäft erzielte Erlös (= commodum ex negotione)gelangt wirtschaftlich an die Stelle der Sache im Vermögen des S. Verkauf undÜbereignung sind als wirtschaftlich einheitlicher Gesamtvorgang zu bewerten
- Nach § 326 III bleibt Gegenleistungspflicht bestehen
- Rücktritt§§ 326 V, 323
- Prüfung wie bei § 323 nur ohne Fristsetzungserfordernis
- Aufgrund von § 326 IV nur wenig Bedeutung
- Kein Verschulden
- SE statt der Leistung
- Anfängliche Unmöglichkeit§ 311 a II
- Bloßes Anfangsverschulden erforderlich
- Prüfung: siehe rechts
- Nachträgliche Unmöglichkeit,§§ 280 I, III, 283
- Zusätzlich: Verschulden erforderlich
- §§ 283 S.2, 281 I 2,3 beachten
- Anfängliche Unmöglichkeit§ 311 a II
- Stellvertretendescommodum, § 285
Tags:
Voraussetzungen, Prüfung, Rechtsfolgen, Anspruch, Schema, Jura, Studium, Mindmap, Übersicht, Aufbau
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