Unmöglichkeit, § 275 BGB , § 311a BGB Schema
1918
  • Unmöglichkeit, § 275 BGB , § 311a BGB

    • echte

      Unmöglichkeit

      • Schema § 275 BGB :

        Prüfung

        275 I

        1. gegenseitiger Vertrag

      • Faelle

        • teilweise / vollständig

          • 'soweit'

        • objektiv oder

          subjektiv

          • obj.: Leistungserfolg kann von niemandem erbracht werden

            • Bsp.: Der zu übereignende gebrauchte PKW wird vor der Übergabe durch Blitzschlag völlig zerstört

          • subj.: Herbeiführung des Leistungserfolgs ist für den S

            unmöglich, für mindestens einen Dritten jedoch nicht.

            • Bsp.: V hat K seinen Gebrauchtwagen verkauft. Er übereignet jedoch an den D. Dadurch hat V sein Eigentum

              verloren und kann nicht mehr an K erfüllen. Die Pflicht des V nach § 433 I S.1 BGB ist daher unmöglich i.S.d. § 275 I BGB

          • Sonderfälle: Zweckerreichung und Zweckfortfall
            • Zweckerreichung = Vom Schuldner zu leistender Erfolg tritt auch schon ohne Handlung des Schuldner ein, welche dadurch überflüssig wird z.B. krankes Kind wird gesund, bevor Arzt eintrifft
            • Zweckforfall = Leistungssubstrat geht vor Erbringung der Leistung unter z.B. zu streichendes Schiff sinkt
        • § 311a BGB , anfängliche

          Unmöglichkeit

          • Abgrenzung: Zeitpunkt des Entstehens des SchuldVh

            • teilweise auf den Zugang der Annahmeerklärung abgestellt.
            • teilweise auf den Zugang des Angebots abgestellt.
          • Haftung nur bei Kenntnis oder Vertretenmüssen der Unkenntnis. Verschulden wir vermutet, § 311a II S. 2 BGB  
            • Exkulpation möglich. Aber (P) auf welchen Zeitpunkt des Kenntnisses ist abzustellen?
              • eA Zeitpunkt des Vertragsschlusses
              • aA Bei Wirksamkeit des Angebots, da nach Zugang, hat der Erklärende keinen Einfluss mehr auf die Erklärung. 
                • unbillig, wenn Erklärender haften müsste für die Kenntnis die er zwischen Angebot und Annahme erlangt hat.
          • (P) § 122 BGB analog, wenn dem S

            die Entlastung gem. § 311 BGB a II S.2 gelingt

            • > siehe links unten

      • Rechtsfolge: der Schuldner wird (ipso

        iure) von seiner Leistungspflicht frei

        • im Ausland: specific performance

        • vgl. unten: nur Einrede

    • Unzumutbarkeit

      • tatsächliche

        Unmöglichkeit

        • 275 II

          • tats. Unmöglicheit liegt vor, soweit Leistungserfolg zwar theoretisch noch erbringbar ist, aber unter Berücksichtung von Treu und Glauben (§ 242 BGB ) demSchuldnernicht zumutbar ist (Legaldef.)

            • Ring auf dem Meeresboden

        • Schema § 275 BGB :

          Prüfung

          1. grobes Missverhältnis

            Leistung / Interesse

            • event. Vertretenmüssen ist nach § 275 II BGB 2 zu berücksichtigen

            • der Leistung zum Befriedigungsinteresse des Gl,

              Bsp: Restauration der Mietsache kostet mehr als sie selbst

          2. Inhalt des SV

        • (wirtschaftliche

          Unmöglichkeit)

          • insb. bei Leerverkäufen, wenn der Preis nach Vertragsschluss stark ansteigt

            • Leistungsinteresse des Gl. nimmt auch zu

            • Arg.: diesen Fall regelt § 313 BGB , bietet flexiblere Lösungen;

              § 275 II BGB > stellt alleine auf das Leistungsinteresse des Gl ab

          • m.M.: § 275 BGB +, wenn die Opfergrenze überschritten ist

      • moralische

        Unmöglichkeit

        • 275 III

        • = Leistungserbringung ist zwar nicht faktisch ausgeschlossen, aber

          aufgrund einer persönlichen Zwangslage nicht zumutbar

          • Opernsängerin, Kind ist krank

        • Schema § 275 BGB :

          Prüfung

          1. persönliche Leistungspflicht

          2. Unzumutbarkeit

        • Primärleistungsanspruch erlischt erst auf

          Einrede (Leistungesetzliche Schuldverhältnisseerweigerungsrecht)

    • weitere

      Folgen

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