Was ist juralib.de?

juralib.de ist eine Seite nach dem "hivemind" - Prinzip, das durch Wikipedia bekannt ist. Jeder, der sich kostenlos registiert, kann bestehende Mindmaps für alle User sichtbar ändern und neue Mindmaps einfügen. Ziel ist es, den gesamten deutschen Jura-Examensstoff online und in hoher Qualität darzustellen.


Warum mit Mindmaps lernen?

Viele Jurastudenten lernen mit Karteikarten, oder Mitschriften aus der Vorlesung. Nimm dir mal einen halben Tag Zeit und informiere dich in der Bibliothek oder dem Buchladen deines Vertrauens über Lerntechnik. Wir lernen immerhin 4-5 Jahre lang eine anfangs kaum übersehbare Menge an Wissen auswendig. Also sollte diese Zeit effektiv eingesetzt werden. Wissenschaftliche Studien zeigen, dass im Vergleich zu traditionellen Lerntechniken (s.o.) der Einsatz von Mindmaps die erinnerte Informationsmenge im Schnitt um etwa 10% steigert.


Das bietet dir juralib.de:

Füge Mindmaps zu deinem Lernplan hinzu und werde automatisch nach einem Tag, einer Woche und einem Monat an's Wiederholen erinnert.

Erstelle private Mindmaps und teile sie mit deinen Freunden. Bei juralib.de gibt es den Mindmap - Editor kostenlos und einfach zu bedienen direkt im Browser. Durch tägliche Backups sind deine Daten bei uns absolut sicher.

Für besonders hartnäckige Probleme kannst du auf der Seite eigene Quizzkarten erstellen und dich so selber beim wiederholten Durchgehen kontrollieren.

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Der Bundespräsident

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Der Bundespräsident

  • Grundlagen

    • Wahl, Bundesversammlung (Art. 54)

    • Kann man den Bundespräsidenten abschafften?

      • H.M.: ja

        • Zwar Art. 79 mit Art. 20 Republik, aber d.h. nur, es gibt ein für Zeitgewähltes Staatsoberhaupt, das könnte aber auch z.B. Kanzler sein
    • Prozessuale Möglichekeitender parlamantarischen Kontrolle

  • Funktionen

    • Repräsentation (Art. 59)

    • Integrationsfunktion (vgl. Art. 82)

    • Staatsnotarielle Funktion (Art. 82)

    • Reservefunktion

      • Art. 81, Gesetzgebungsnotstand

  • Kompetenzen

    • Ernennung des Kanzlers (Art. 63 II S.2)

      • Kein Ermessen

      • ... ist zu ernennen

    • Ernennung vonMinistern (Art. 64)

      • PolitischesPrüfungsrecht

        • Pro
          • Wortlaut: 'Vorschlag' vs. ist zu ernennen
        • Contra
          • Kanzler ohne 'Wunschminister' machtlos
    • Ausfertigung vonGesetzen (Art. 82 I)

      • Formelles Prüfungsrecht

        • ... nach den Vorschriften des GG zustandegekommene Gesetzte
      • MateriellesPrüfungsrecht

        • E.A.: contra
          • Käme einem Vetorecht gleich, was explizit erwähnt werden müsste
          • Arg.: Feststellung der Verfassungswidrigkeit ist Aufgabe des Verfassungsgerichts
          • Arg.: Wortlaut 'werden' eher mit Art. 63 II S.2 verlgeichbar, wo ()
          • Arg.: 'zustandegekommen' deutet eher auf Verfahren hin
        • H.M.: pro
          • Arg.: Amtseid (Art. 56): ... GG verteidigen ...
          • Arg.: BVerfG kann nur im Nachhinein prüfen
          • Arg.: bei Parlamentsauflösung, Erklärung v. Gesetzgebungsnotstand hat er auch mat. Prüfungsrecht
          • Arg.: Art. 20 III bindet alle Staatsgewalten an das gesamte GG
      • Prüfungsrechtbzgl. Europarecht

        • M.M.: ja
          • Arg.: Art. 20 III GG europarechtskonform auslegen
          • Arg. Art. 23
          • Arg. effet utile, Art. 4 III EUV
        • H.M.: nein
          • Arg.: Wortlaut Art. 20 III GG
          • Arg.: Sinn des Art. 82 GG ist der Schutz des Präsidenten davor, nichtige Gesetze zu erlassen,Europarecht hat allenfalls Anwendungsvorrrang, führt aber nicht zur Nichtigkeit
    • Auflösung desBundestages (Art.68)

      • Nach Vertrauensfrage


Tags:

Voraussetzungen, Prüfung, Rechtsfolgen, Anspruch, Schema, Jura, Studium, Mindmap, Übersicht, Aufbau
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