Was ist juralib.de?
juralib.de ist eine Seite nach dem "hivemind" - Prinzip, das durch Wikipedia bekannt ist. Jeder, der sich kostenlos registiert, kann bestehende Mindmaps für alle User sichtbar ändern und neue Mindmaps einfügen. Ziel ist es, den gesamten deutschen Jura-Examensstoff online und in hoher Qualität darzustellen.
Warum mit Mindmaps lernen?
Viele Jurastudenten lernen mit Karteikarten, oder Mitschriften aus der Vorlesung. Nimm dir mal einen halben Tag Zeit und informiere dich in der Bibliothek oder dem Buchladen deines Vertrauens über Lerntechnik. Wir lernen immerhin 4-5 Jahre lang eine anfangs kaum übersehbare Menge an Wissen auswendig. Also sollte diese Zeit effektiv eingesetzt werden. Wissenschaftliche Studien zeigen, dass im Vergleich zu traditionellen Lerntechniken (s.o.) der Einsatz von Mindmaps die erinnerte Informationsmenge im Schnitt um etwa 10% steigert.
Das bietet dir juralib.de:
Füge Mindmaps zu deinem Lernplan hinzu und werde automatisch nach einem Tag, einer Woche und einem Monat an's Wiederholen erinnert.
Erstelle private Mindmaps und teile sie mit deinen Freunden. Bei juralib.de gibt es den Mindmap - Editor kostenlos und einfach zu bedienen direkt im Browser. Durch tägliche Backups sind deine Daten bei uns absolut sicher.
Für besonders hartnäckige Probleme kannst du auf der Seite eigene Quizzkarten erstellen und dich so selber beim wiederholten Durchgehen kontrollieren.
Grundrechte allgemein
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Grundrechte allgemein
Anwendung/ Bindung
Bürger vs.Staat
KlassischerAnwendungsbereich
(P) konkludenter Verzicht in Sonderstatusverhältnissen
- Ganz klar () zumeist schon gar nicht freiwillig!
Differnzierung I: subjektives Recht
Differenzierung II:
- Abwehrrechte
- Unspruchsziel: Unterlassen
- Leistungs /Teilhaberechte
- Z.B.: NC Urteil
- Z.B.: Abwehrpflicht gegen Google Streetview
- #
- Derivative Teilhaberechte (gleicher Zugang zu bestehenden staatlichen Einrichtungen)
- Originäre Teilhaberechte (Anspruch auf eine neu zu schaffende Leistung)
- Herleitung aus FreiheitsR
- Z.B.: NC Urteil
- Abwehrrechte
Bürger vs.Bürger
(P) Drittwirkungder Grundrechte
- = Wirkung ggü.Privatpersonen
- Lüth Urteil
- BlinkfuerEntscheidung
- Lüth Urteil
- E.A.: unmittelbare Wirkung
- Con.: Wortlaut Art. 1 III nur staatl. Gewalt an GrundR gebunden
- H.M.: mittelbareDrittwirkung
- Nur über §§ 138, 242, 307, 823, 826, 1004 BGB möglich
- Arg.: Wortlaut Art. 1 III auch BGB Normen dürfen nicht in Widerspr. zu GrundR stehen
- A.A.: keine Wirkung
- Arg.: Drittwirkung überflüssig, da Gerichte bei Entscheidungsfindung eh gem. Art. 1 III GrundR beachten müssen
- = Wirkung ggü.Privatpersonen
Staat vs. Staat
(P) generelleAnwendbarkeit
- H.M.: nein, aberpartielle Wirkung
- In Ausnahmen
- Z.B.: Rundfunkanstalten können sich auf Art. 5 berufen
- Z.B.: Universitäten können sich auf Wissenschaftsfreiheit berufen
- Es kommt auf eine grundrechtsspezifische Gefährdungslage ggü. dem Staat an
- Konfusionsargument: Staat ist verpflichtet aus GG und kann daher nicht berechtigt sein
- In Ausnahmen
- A.A.: Anwendbarkeit
- Arg.: Schutz nach Art. 19 III bezieht sich auf die dahinterstehenden Menschen
- H.M.: nein, aberpartielle Wirkung
Folge (P) Anwendbarkeitbei Teilprivatisierung
Schutzbereich
SachlicherSchutzbereich
Siehe einzelne Grundrechte
Weite Auslegung: in dubio pro libertate!
PersönlicherSchutzbereich
Deutschen Grundrechte
- Für EU Ausländer
- Grunds. keineAnwendung
- Arg.: Deutschengrundrechte sind Ausdruck besonderer demokratischer Willensbildung
- Arg.: Schutz schon durch 4 Grundfreiheiten nach AEUV
- Aber aufgr. v. neuer Rspr. zu Art .19 (siehe unten) aufgrund v. Art. 18 AEUV vertretbar
- Auffanggrundrecht Art. 2 :RT: Hineinlesen des Schutzniveaus
- Dann z.B.: 3 StufenTest des Art. 12 auf Art. 2 übertragen
- Grunds. keineAnwendung
- Für sonstigeAusländer
- KeineAnwendung
- Arg.: völkerrechtl. Verträge wie EMRK haben nur Rang vonBundesrecht (Art. 59 II) also keine 'Aushebelung' v. VerfassungsR
- Berücksichtigung als Belang zugunsten des Ausländers in VHMKPrüfung iRd Art. 2
- KeineAnwendung
- Für EU Ausländer
Grundrechtsfähigkeit
- Geburt bis Tod, Ausnahmen: Recht auf Leben für Nasciturus; postmortales Persönlichkeitsrecht
- MephistoEntscheidung(Schutz nimmt mit der Zeit ab)
Grundrechtsmündigkeit
- Können Minderjährige selbständig ohne Vertretung durch ihre Eltern Verfassungsbeschwerde erheben?
- H.M.: ja, je nach Einsichtsfähigkeit
- Arg.: Grundrechtsschutz kann nich von einfachges. Normen abhängen
(P) Staat alsGrundrechtsträger
- Siehe oben
Art. 19 III jur. Personen des PrivatR
- Soweit dem Wesen nach anwendbar (vgl. BVerfGE 95, 242)
- Z.B.: Art. 2 I, 35, 814, 19 IV; Rechtauf informationelle Selbstbestimmung
- Z.B. nicht: Art. 1 I, 2 II ('Nokia hatkeine Würde'), 3 II, 4 III, 6, 16, 16a
- Folge(P) (EU)ausländischejur. Personen
- Art. 19 III kann sie vom Wortlaut nicht erfassen, steht jedoch auch nicht entgegen
- Europ. Diskriminierungsverbot (Anwendbarkeit feststellen!) lässt Grundrechte aber unmittelbar anwendbar werden
- Arg.: Übertragung von Hoheitsrechten nach Art. 23 GG erlaubt insofern Ergänzung der Regeln des GG
- Arg.: mit vertragl. Zustimmung derbundesratD zu den Vorläuferregelungen zu Art. 18 AEUV wurde unter Wahrung derGrenzen des Art. 79 Abs. 2, 3 GG auch der Anwendungsvorrang d. unionsR. Diskriminierungsverbots gebilligt
- Arg.: Regelungslücke, weil Verfassungsgesetzgeber 1949 die Notwendigkeit nicht erkennen konnte
SchrankenSchranken
Schranken
VorbehaltloseGrundrechte
Schrankenlose Grundrechte: Kunstfreiheit, Wissenschaftsfreiheit, Religionsfreiheit
Beschränkung durch konkurrierendesVerfassungsrecht, Herstellung vonpraktischer Konkordanz
- #
- Subjektives Verfassungsrecht
- GR anderer
- Objektives Verfassungsrecht(Staatszielbestimmungen)
- Z.B.: Schächten
- Tiere haben keine Grundrechte
- Aber: obj. Staatsziel Tierschutz, Art. 20a
- Z.B.: Schächten
- Subjektives Verfassungsrecht
- Wertung
- Abstrakte Wertigkeit
- Konkrete Eingriffsintensität
- #
Legitimer Zweck bei SchrankenSchranken: anderes Grundrecht
Verfassungimmanente Schranken auch für Grundrechte mitVorbehalt anwendwar?
- H.M.: ja
- Erst recht Schluss argumentum a fortiori
- A.A.: nein
- Arg.: Wortlaut des Grundrechts
- Z.B.: Art. 5 I S.1
- H.M.: ja
Grundrechtemit Vorbehalt
EinfacherGesetzesvorbehalt
- Art. 2 II S.3, 8 II, 10 II S.1
- (P) Unteschied zwischen'aufgrund e. Gesetzes'/ 'durch Gesetz'
- E.A.: 'aufgrund' = auchVA / Satzung sind ok
- Arg.: Differenzierung im Worlaut
- Dann kann Gesetz in VHMK Prüfung scheitern
- A.A.: kein Unterschied
- E.A.: 'aufgrund' = auchVA / Satzung sind ok
QualifizierterGesetzesvorbehalt
- Art. 5 II (allgemeine Gesetze)
- Art. 6 III (Schutz vor Verwahrlosung)
- Art. 11 II (Gefahr für genannte Rechtsgüter)
Eingriff
Klassischer Begrifffinal und imperativ
Insb. belastende VAs, Verbotsgesetze, Gerichtsurteile
Moderner Eingriffbegriff: jedes staatliches Verhalten, welches das grundrechtlich gesch. Verhalten einschränkt, egal ob faktisch, mittelbar
Insb. mittelbare Einwirkungen
Sektenwarnung
- BVerfG: kein Eingriff,nur Beeinträchtigung
Kann man auf Grundrechte verzichten?
Verzichten kann man nicht auf seine Grundrechtegenerell, sondern nur Ausübung im Einzelfall
- Arg.: Grundrechte konstituierenobjektive Wertordnung
Vrss.
- Dispositionsfreiheit
- (), wenn Teil der obj. Wertordnung(+), wenn subj. Charakter im Vordergrund steht
- Art. 1
- Pflichtenkollision
- Staat muss einerseits schützen
- Aber auch Definition des Grundrechtsträgers respektieren
- Pflichtenkollision
- Art. 5
- Kein 'Verzicht'
- Schlechthin konstituierend für FDGO
- Freiwilligkeit
- Dispositionsfreiheit
Zwergenweitwurf,Peepshow Fall
Tags:
Voraussetzungen, Prüfung, Rechtsfolgen, Anspruch, Schema, Jura, Studium, Mindmap, Übersicht, Aufbau
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