Was ist juralib.de?

juralib.de ist eine Seite nach dem "hivemind" - Prinzip, das durch Wikipedia bekannt ist. Jeder, der sich kostenlos registiert, kann bestehende Mindmaps für alle User sichtbar ändern und neue Mindmaps einfügen. Ziel ist es, den gesamten deutschen Jura-Examensstoff online und in hoher Qualität darzustellen.


Warum mit Mindmaps lernen?

Viele Jurastudenten lernen mit Karteikarten, oder Mitschriften aus der Vorlesung. Nimm dir mal einen halben Tag Zeit und informiere dich in der Bibliothek oder dem Buchladen deines Vertrauens über Lerntechnik. Wir lernen immerhin 4-5 Jahre lang eine anfangs kaum übersehbare Menge an Wissen auswendig. Also sollte diese Zeit effektiv eingesetzt werden. Wissenschaftliche Studien zeigen, dass im Vergleich zu traditionellen Lerntechniken (s.o.) der Einsatz von Mindmaps die erinnerte Informationsmenge im Schnitt um etwa 10% steigert.


Das bietet dir juralib.de:

Füge Mindmaps zu deinem Lernplan hinzu und werde automatisch nach einem Tag, einer Woche und einem Monat an's Wiederholen erinnert.

Erstelle private Mindmaps und teile sie mit deinen Freunden. Bei juralib.de gibt es den Mindmap - Editor kostenlos und einfach zu bedienen direkt im Browser. Durch tägliche Backups sind deine Daten bei uns absolut sicher.

Für besonders hartnäckige Probleme kannst du auf der Seite eigene Quizzkarten erstellen und dich so selber beim wiederholten Durchgehen kontrollieren.

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Grundrechte allgemein

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Grundrechte allgemein

  • Anwendung/ Bindung

    • Bürger vs.Staat

    • Bürger vs.Bürger

      • (P) Drittwirkungder Grundrechte

        • = Wirkung ggü.Privatpersonen
          • Lüth Urteil
            • BlinkfuerEntscheidung
        • E.A.: unmittelbare Wirkung
          • Con.: Wortlaut Art. 1 III nur staatl. Gewalt an GrundR gebunden
        • H.M.: mittelbareDrittwirkung
          • Nur über §§ 138, 242, 307, 823, 826, 1004 BGB möglich
          • Arg.: Wortlaut Art. 1 III auch BGB Normen dürfen nicht in Widerspr. zu GrundR stehen
        • A.A.: keine Wirkung
          • Arg.: Drittwirkung überflüssig, da Gerichte bei Entscheidungsfindung eh gem. Art. 1 III GrundR beachten müssen
    • Staat vs. Staat

      • (P) generelleAnwendbarkeit

        • H.M.: nein, aberpartielle Wirkung
          • In Ausnahmen
            • Z.B.: Rundfunkanstalten können sich auf Art. 5 berufen
            • Z.B.: Universitäten können sich auf Wissenschaftsfreiheit berufen
            • Es kommt auf eine grundrechtsspezifische Gefährdungslage ggü. dem Staat an
          • Konfusionsargument: Staat ist verpflichtet aus GG und kann daher nicht berechtigt sein
        • A.A.: Anwendbarkeit
          • Arg.: Schutz nach Art. 19 III bezieht sich auf die dahinterstehenden Menschen
      • Folge (P) Anwendbarkeitbei Teilprivatisierung

  • Schutzbereich

  • SchrankenSchranken

  • Schranken

    • VorbehaltloseGrundrechte

      • Schrankenlose Grundrechte: Kunstfreiheit, Wissenschaftsfreiheit, Religionsfreiheit

      • Beschränkung durch konkurrierendesVerfassungsrecht, Herstellung vonpraktischer Konkordanz

        • #
          • Subjektives Verfassungsrecht
            • GR anderer
          • Objektives Verfassungsrecht(Staatszielbestimmungen)
            • Z.B.: Schächten
              • Tiere haben keine Grundrechte
              • Aber: obj. Staatsziel Tierschutz, Art. 20a
        • Wertung
          • Abstrakte Wertigkeit
          • Konkrete Eingriffsintensität
      • Legitimer Zweck bei SchrankenSchranken: anderes Grundrecht

      • Verfassungimmanente Schranken auch für Grundrechte mitVorbehalt anwendwar?

        • H.M.: ja
          • Erst recht Schluss argumentum a fortiori
        • A.A.: nein
          • Arg.: Wortlaut des Grundrechts
        • Z.B.: Art. 5 I S.1
    • Grundrechtemit Vorbehalt

  • Eingriff

    • Klassischer Begrifffinal und imperativ

      • Insb. belastende VAs, Verbotsgesetze, Gerichtsurteile

    • Moderner Eingriffbegriff: jedes staatliches Verhalten, welches das grundrechtlich gesch. Verhalten einschränkt, egal ob faktisch, mittelbar

      • Insb. mittelbare Einwirkungen

      • Sektenwarnung

        • BVerfG: kein Eingriff,nur Beeinträchtigung
    • Kann man auf Grundrechte verzichten?

      • Verzichten kann man nicht auf seine Grundrechtegenerell, sondern nur Ausübung im Einzelfall

        • Arg.: Grundrechte konstituierenobjektive Wertordnung
      • Vrss.

        • Dispositionsfreiheit
          • (), wenn Teil der obj. Wertordnung(+), wenn subj. Charakter im Vordergrund steht
          • Art. 1
            • Pflichtenkollision
              • Staat muss einerseits schützen
              • Aber auch Definition des Grundrechtsträgers respektieren
          • Art. 5
            • Kein 'Verzicht'
            • Schlechthin konstituierend für FDGO
        • Freiwilligkeit
      • Zwergenweitwurf,Peepshow Fall


Tags:

Voraussetzungen, Prüfung, Rechtsfolgen, Anspruch, Schema, Jura, Studium, Mindmap, Übersicht, Aufbau
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