Was ist juralib.de?
juralib.de ist eine Seite nach dem "hivemind" - Prinzip, das durch Wikipedia bekannt ist. Jeder, der sich kostenlos registiert, kann bestehende Mindmaps für alle User sichtbar ändern und neue Mindmaps einfügen. Ziel ist es, den gesamten deutschen Jura-Examensstoff online und in hoher Qualität darzustellen.
Warum mit Mindmaps lernen?
Viele Jurastudenten lernen mit Karteikarten, oder Mitschriften aus der Vorlesung. Nimm dir mal einen halben Tag Zeit und informiere dich in der Bibliothek oder dem Buchladen deines Vertrauens über Lerntechnik. Wir lernen immerhin 4-5 Jahre lang eine anfangs kaum übersehbare Menge an Wissen auswendig. Also sollte diese Zeit effektiv eingesetzt werden. Wissenschaftliche Studien zeigen, dass im Vergleich zu traditionellen Lerntechniken (s.o.) der Einsatz von Mindmaps die erinnerte Informationsmenge im Schnitt um etwa 10% steigert.
Das bietet dir juralib.de:
Füge Mindmaps zu deinem Lernplan hinzu und werde automatisch nach einem Tag, einer Woche und einem Monat an's Wiederholen erinnert.
Erstelle private Mindmaps und teile sie mit deinen Freunden. Bei juralib.de gibt es den Mindmap - Editor kostenlos und einfach zu bedienen direkt im Browser. Durch tägliche Backups sind deine Daten bei uns absolut sicher.
Für besonders hartnäckige Probleme kannst du auf der Seite eigene Quizzkarten erstellen und dich so selber beim wiederholten Durchgehen kontrollieren.
Diebstahl
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Diebstahl (§ 242)
Obj. TB
Tatobjekt
Sache
- Jeder körperlicher Gegenstand i. S. von § 90 BGB
- (P) Mensch
- Menschen: keine Sache
- Leichnam: Sache grds. herrenlos
- Grenzen: Organspende
- Leichnam: Sache grds. herrenlos
- Prothesen
- Beim lebenden Menschen: mit der Abtrennung :RT: Sachqualitätgem. § 985 BGB analog Eigentum d. früheren Trägers
- Menschen: keine Sache
- (P) Tiere
- Anwendbarkeit von § 90a BGB
- H.M.: nein, aber trotzdem Sache
- Arg.: eigenständiger, strafR Sachenbegriff
Beweglich
- Sachen, die tatsächlich fortbewegt werden können
- Schutzzweck § 242: alle wegnehmbaren Sachen auchsolche, die erst beweglich gemacht werden müssen
- Z. B. Bestandteile von unbewegl. Sachen wie Heizkörper, Gras
Fremd
- Eigentum, Miteigentum
- () bei herrenlosen Sachen
- Keine Rückwirkungfiktionen des Zivilrechts
- Eigentümer von Drogen bleibt immer der Hersteller
- Eigentum, Miteigentum
Wegnahme
Alter Gewahrsam
- Gewahrsam ist vom Herrschaftswillengetragene tatsächliche Sachherrschaft
- Liegengelassene, versteckte, Sachen
- Fiktion des gelockerten Gewahrsams
- Verlorene Sachen
- Genereller Gewahramswille innerhalb von räumlichem Machtbereich
- Über / Unterordnungsverhältnisse
- Wegnahme (+), wenn übergeordneter Gewahrsam gebrochen wird
Begründung neuenGewahrsams
- Gewahrsamswechsel = Sachherrschaft so erlangt, dass Tätersie ohne wesentliche Hindernisse ausüben kann
- Nicht notwenigerweise tätereigen
- Tabubereich (+)
Bruch
- Tatbestandsausschließendes Einverständnis
- Z.B.: Diebesfalle,bundesratuch ()
- Z.B. nicht durch bloßes Beobachten,bundesratuch (+)
- Bedingungen
- Besonders in Automatenfällen
- H.M.: Lehre vombedingtenEinverständnis
- Möglich: Einverständniserklärung an ordnungsgemäße Funktion / Bedienung gebunden
- TesafilmFall
- Vgl. Erschleichen iSd § 265a
- Unmöglich: weitere(automatenuntypische) Vorbehalte
- Vgl.: computerspezifischer Begriff der Unbefugnis im § 263a
- Knüpfung des Einverständnisses an Zahlungsbereitschaft bei Tankstellenfällen
- Bei Beobachtung dann Betrug
- Sonst nur versuchter Betrug, Unterschlagung
- Vgl. EC Kartenfälle
- § 265a gilt nur für Leistungsautomaten, nicht für Warenautomaten
- Möglich: Einverständniserklärung an ordnungsgemäße Funktion / Bedienung gebunden
- Tatbestandsausschließendes Einverständnis
Bruch fremden und Begründung neuen,nicht notwendig tätereignen Gewahrsams.
- Neuer Knoten
- Alter Gewahrsam
- Gewahrsam ist vom Herrschaftswillen getragene tatsächliche Sachherrschaft
- Liegengelassene, versteckte, Sachen: Fiktion des gelockerten Gewahrsams
- Verlorene Sachen
- Genereller Gewahramswille innerhalb von räumlichem Machtbereich
- Über / Unterordnungsverhältnisse
- Wegnahme (+), wenn übergeordneter Gewahrsam gebrochen wird
- Alter Gewahrsam
- Neuer Knoten
Subj. TB
Normaler Vorsatz
Zueignungsabsicht
Enteignung(EE)
- = dauerhafte Verdrängung des Eigentümers aus seiner Sachherrchaftsposition
- Dolus eventualis
- Spritztour Fall:RT: Abgrenzung: Gerbrauchsanmaßung
- (P) Grenze der bloßen Anmaßungwenn sehr stark beansprucht
- H.M.: Enteignung liegt hier in Abnutzung
- (P) Grenze der bloßen Anmaßungwenn sehr stark beansprucht
Aneignung(AA)
- = zumindest vorübergehende Einverleibungin eigenes oder fremdes Vermögen
- Dolus directus 1. Grades
- Z.B.: Behältnisfälle
- Im Zeitpunkder Wegnahme!
- Fragl. bei eigenmächtiger Inpfandnahme!
- Gegenstandder Aneignung
- E.A.: Substanztheorie
- Einverleiben der Sache an sich
- Z.B. auch wertlose Sachen
- A.A.: Sachwerttheorie
- Sparbuch Fall
- Einverleiben des wirtschaftlichen Werts der Sache reicht aus
- Lucrum ex re
- Nicht: lucrum ex negotio cum re
- Vereinigungslehre
- Der Täter muss sich die Sache oder den innewohnende Sachwertdem eigenen o. dem eines Dritten einverleiben und sich dadurch eineeigentümerähnliche Herrschaftsstellung anmaßen
- Dienstmützen FallAnmaßen Herrschaftsstellung ()
- Vortäuschen einer Stellung als ber. Besitzer,aber keiner Eigentümerstellung
- Finderlohn Fall
- Vortäuschen einer Stellung als Finder,aber keiner Eigentümerstellung
- PseudobotenFall
- Z.B.: T gibt gestohlenes Paket bei tats. Käufer ab, um Kaufpreis zu kassieren
- Keine Selbstaneignung, da nur Anmaßen von Botenstellung
- Aber: Drittaneignung, da 'Übereignung' an K = notwendiges Zwischenziel
- PfandflaschenFall
- Nicht indivualisierte Flaschen
- § 242 (+), da Leugnung der wahren EigentumsVH
- Indiv. Flaschen(Label eingestanzt)
- § 242 (), da Eigentum an Flaschen selbst nicht geleugnet werden kann und Pfand nichtFlaschen selber anhaftet und daher nicht entzogen werden kann (kein innewohnender Sachwert)
- (P) geht Eigentumauf Verbraucher über
- BGH: nein, Wille des Herstellers gerade diese Flaschen nicht zu übereignen erkennbar
- A.A.: ja, keine Differenzierung zu Einheitsflaschen,Individualvereinbarung §§ 133, 157 geht AGB vor
- Arg.: entspricht Lebenswirklichkeit,wo Verbaucher nicht differenzieren
- Arg.: obj. Empfängerhorizont
- Nicht indivualisierte Flaschen
- DruckmittelFälle
- Keine eigentümerähnliche Stellung!
- E.A.: Substanztheorie
Objektive Rechtswidrigkeit der Zueignung
Fälliger und einredefreierÜbereignungsanspruch
Stückschuld (+)
Gattungsschuld ()
(P) Irrtümer
Wenn bei Wegnahme einredefreier Anspruch (+)ohne dies zu wissen: Untauglicher Versuch
Umngekehr Fall, Anspruch nur vorgestellt: § 16 (+) straffrei
(P) normative Tatbestandsmerkmale
- Parallelwertung inder Laiensphäre
Tags:
Voraussetzungen, Prüfung, Rechtsfolgen, Anspruch, Schema, Jura, Studium, Mindmap, Übersicht, Aufbau
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