Diebstahl§ 242 StGB Schema
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  • Diebstahl§ 242 StGB

    • Schema § 242: obj. TB

      • Tatobjekt

        1. Sache

          • Definition
            jeder körperlicher Gegenstand i. S. von § 90 BGB unabhängig von seinem wirtschaftlichen Wert und unabhängig von seinem Aggregatzustand.
          • keine Forderungen oder Rechte, jedoch Urkunden und Datenträger
            • (+), wenn sie in einer sache verkörpert sind
              • z.B. Wertpapiere, Computerausdrucke
          • (P) Mensch
            • Menschen: keine Sache
              • Leichnam: Sache grds. herrenlos
                • Grenzen: Organspende
            • Künstliche Körperteile
              • Lose mit Körper verbundene Gegenstände fallen mit Tod in Nachlass und sind fremde bewegliche Sachen
                • Beispiel
                  Zahnprothesen, Hörgeräte, Glasuauge
              • Fest mit dem Körper verbund. Gegenst. nach hM wie natürliche Leichenteile (Niere, Lunge, Leber) zu behandeln: mit Tod herrenlose Sachen. Bei Trennnung vom lebenden Menschen, fallen sie analog gem. § 953 BGB in Eigentum desjenigen, vom dem getrennt wurde ( Goldzähne, Herzschrittmacher, Hüftgelenke)
                • Grenzen: Aneignungsrechte Dritter (Organspendeausweis)
            • Natüriche Körpeteile
              • (-), solnge sie mit dem Körper des Trägers verbunden sind.
              • (+), wenn sie abgetrennt wurden
              • Vorrübergehnd vom Körper getrenne Körperteile
          • (P) Tiere
            • Anwendbarkeit von § 90a BGB
            • h.M.: nein, aber trotzdem Sache
              • Arg.: eigenständiger, strafR Sachenbegriff
        2. beweglich

          • Sache muss tats. fortbewegt werden können
          • Schutzzweck § 242 StGB : alle wegnehmbaren Sachen auch solche, die erst beweglich gemacht werden müssen
            • Beispiel
              z. B. Bestandteile von unbewegl. Sachen wie Heizkörper, Gras
        3. fremd

          • fremd ist die Sache, wenn sie im (Allein-, Mit- oder Gesamthands-) Eigentum eines anderen als dem Täter steht, also weder herrenlos i.S.d. §§ 958 ff. BGB ist noch ausschließlich dem Täter selbst gehört.
          • keine Rückwirkungfiktionen des Zivilrechts
          • Beispiel
            Eigentümer von Drogen bleibt immer der Hersteller
          • Bei Selbstbedienungsläden: Übereignung der Ware nicht bereits am Regal, sondern erst an der Kasse, deshalb fremd (+)
          • (P) Ein-Mann-GmbH
            • h.M. für den Alleingesellschafter fremd, allerdings scheitert an konkludenten Einwilligung
          • (P) Aneignungsfähigkeit von Leichen
      • Tathandlung: Wegnahme

        1. Definition
          Bruch fremden und Begründung neuen, nicht notwendig tätereignen Gewahrsams.

          • Neuer Knoten
            • Alter Gewahrsam
              • Definition
                Gewahrsam ist vom Herrschaftswillen getragene tatsächliche Sachherrschaft
              • liegengelassene, versteckte, Sachen: Fiktion des gelockerten Gewahrsams
              • verlorene Sachen
                • Genereller Gewahramswille innerhalb von räumlichem Machtbereich
              • Über- / Unterordnungesetzliche Schuldverhältnisseerhältnisse
                • Wegnahme (+), wenn übergeordneter Gewahrsam gebrochen wird
        2. alter Gewahrsam

          • Definition
            Gewahrsam ist vom Herrschaftswillen getragene tatsächliche Sachherrschaft
          • liegengelassene, versteckte, Sachen → vorrübergehend weggegangen
            • Fiktion des gelockerten Gewahrsams
          • verlorene Sachen
            • Genereller Gewahramswille innerhalb von räumlichem Machtbereich
          • Über- / Unterordnungesetzliche Schuldverhältnisseerhältnisse
            • Wegnahme (+), wenn übergeordneter Gewahrsam gebrochen wird
          • Gewahrsam Bewusstoser/Sterbender
            • Grundsatz: einmal begründeter Gewahrsam schafft nach Verkehrsaufassung gewisse Festigkeit -> Keine Aufhebung Gewahrsams durch kurzeitige Unterbrechungen des Herrschaftswillens (z.B. Schlaf, Bewusstlosigkeit)
            • Ausnahme: Von Bewusstlosigkeit in Tod/ ZeitP des Erlöschchens des Gewahrsams
              • Gewahrsam erlischt mit Eintritt Bewusstlosigkeit
                • Behinderung des Herrschaftswillens nicht vorübergehend. Rückschau zeigt Unvermögen zur Herrschaftsausübung.
                • con: unbilleger Schwebezustand insb. bei Krankheit und ungewissem Ausgang
                • con: Diebstahl und Unterschlagung stellen auf Umstände im Tatzeitpunkt ab
              • Gewahrsam erlischt erst im Zeitpunkt des Todeseintritts
        3. Begründung neuen Gewahrsams

          • Definition
            Gewahrsamswechsel = Sachherrschaft so erlangt, dass Täter sie ohne wesentliche Hindernisse ausüben kann
          • nicht notwenigerweise tätereigen
          • Gewahrsamsenklave bei kleinen u. leicht transportablen Gegenständen: Tabubereich (+)
        4. Bruch

    • subj. TB des § 242

      1. normaler Vorsatz

      2. Zueignungsabsicht

        1. Aneignung (AAbsicht)

          • Definition
            = zumindest vorübergehende Einverleibung in eigenes oder fremdes Vermögen
          • dolus directus 1. Grades
            • Beispiel
              Behältnisfälle
          • Beispiel
            immer (-), wenn es dem Täter um reines Vernichten / Vorenthalten geht
          • im Zeitpunkt der Wegnahme!
            • fragl. bei eigenmächtiger Inpfandnahme!
        2. Enteignung (EEventualvors.)

          • Definition
            = dauerhafte Verdrängung des Eigentümers aus seiner Sachherrchaftsposition
          • dolus eventualis
          • Unbedingter Rückführungswille
          • Gegenstand der Aneignung
            • e.A.: Substanztheorie
            • a.A.: Sachwerttheorie
              • Sparbuch Fall
              • Einverleiben des wirtschaftlichen Werts der Sache reicht aus
              • lucrum ex re
                • nicht: lucrum ex negotio cum re
                  • Einbeziehung von l.e.n.c.r. würde § 242 StGB von Eigentumsdelikt in Vermögensdelikt umdeuten
            • Vereinigungslehre
              • Definition
                der Täter muss sich die Sache oder den innewohnende Sachwert dem eigenen o. dem eines Dritten einverleiben und sich dadurch eine eigentümerähnliche Herrschaftsstellung anmaßen
              • Dienstmützen Fall Anmaßen Herrschaftsstellung (-)
                • Vortäuschen einer Stellung als ber. Besitzer, aber keiner Eigentümerstellung
          • Gegenstand
            • Gegenstand der Enteignung
              • e.A.: Substanztheorie
              • a.A.: Sachwerttheorie
                • Sparbuch Fall
                • Einverleiben des wirtschaftlichen Werts der Sache reicht aus
                • lucrum ex re
                  • nicht: lucrum ex negotio cum re
                    • Einbeziehung von l.e.n.c.r. würde § 242 StGB von Eigentumsdelikt in Vermögensdelikt umdeuten
              • Vereinigungslehre
                • Definition
                  der Täter muss sich die Sache oder den innewohnende Sachwert dem eigenen o. dem eines Dritten einverleiben und sich dadurch eine eigentümerähnliche Herrschaftsstellung anmaßen
                • Dienstmützen Fall Anmaßen Herrschaftsstellung (-)
                  • Vortäuschen einer Stellung als ber. Besitzer, aber keiner Eigentümerstellung
                • Finderlohn Fall
                  • Vortäuschen einer Stellung als Finder, aber keiner Eigentümerstellung
                  • anders wenn der gegenstand an urspr. Besitzer zurückverkauft werden soll, da hier Leugnung fremden Eigentums
                • Pseudoboten Fall
                  • Beispiel
                    T gibt gestohlenes Paket bei tats. Käufer ab, um Kaufpreis zu kassieren
                  • keine Selbstaneignung, da nur Anmaßen von Botenstellung
                  • aber: Drittaneignung, da 'Übereignung' an K = notwendiges Zwischenziel
                • Pfandflaschen Fall
                  • nicht indivualisierte Flaschen
                  • indiv. Flaschen (Label eingestanzt)
                    • § 242 StGB (-), da Eigentum an Flaschen selbst nicht geleugnet werden kann und Pfand nicht Flaschen selber anhaftet und daher nicht entzogen werden kann (kein innewohnender Sachwert)
                    • (P) geht Eigentum auf Verbraucher über
                      • BGH: nein, Wille des Herstellers gerade diese Flaschen nicht zu übereignen erkennbar
    • Objektive Rechtwidrigkeit der Zueignung und Vorsatz

      • kein fälliger und einredefreier Anspruch

      • Vorsatz, meißt DDII

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