Was ist juralib.de?

juralib.de ist eine Seite nach dem "hivemind" - Prinzip, das durch Wikipedia bekannt ist. Jeder, der sich kostenlos registiert, kann bestehende Mindmaps für alle User sichtbar ändern und neue Mindmaps einfügen. Ziel ist es, den gesamten deutschen Jura-Examensstoff online und in hoher Qualität darzustellen.


Warum mit Mindmaps lernen?

Viele Jurastudenten lernen mit Karteikarten, oder Mitschriften aus der Vorlesung. Nimm dir mal einen halben Tag Zeit und informiere dich in der Bibliothek oder dem Buchladen deines Vertrauens über Lerntechnik. Wir lernen immerhin 4-5 Jahre lang eine anfangs kaum übersehbare Menge an Wissen auswendig. Also sollte diese Zeit effektiv eingesetzt werden. Wissenschaftliche Studien zeigen, dass im Vergleich zu traditionellen Lerntechniken (s.o.) der Einsatz von Mindmaps die erinnerte Informationsmenge im Schnitt um etwa 10% steigert.


Das bietet dir juralib.de:

Füge Mindmaps zu deinem Lernplan hinzu und werde automatisch nach einem Tag, einer Woche und einem Monat an's Wiederholen erinnert.

Erstelle private Mindmaps und teile sie mit deinen Freunden. Bei juralib.de gibt es den Mindmap - Editor kostenlos und einfach zu bedienen direkt im Browser. Durch tägliche Backups sind deine Daten bei uns absolut sicher.

Für besonders hartnäckige Probleme kannst du auf der Seite eigene Quizzkarten erstellen und dich so selber beim wiederholten Durchgehen kontrollieren.

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Rechte des Reisenden

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Rechte des Reisenden

  • Prüfung

    • Reisevertrag

      • § 651a, Gesamtheit von Leistungen

      • Gilt auch für am Urlaubsort zugebuchte Reiseleistungen

        • Sofern Anschein einer Eigenleistung des Reiseveranstalters (§ 651a II)
    • Mangel, § 651c

      • Mangel im Reiserecht ist Fehler oder Fehleneiner zugesicherten Eigenschaft, § 651 c I

        • Zugesicherte Eigenschaftschon aus Prospekt?
        • Abgrenzung zur bloßen Unannehmlichkeit
      • Gestörte Einzelleistung muss immer im Bezug auf ganze Reise Nutzen mindern!

    • WeitereVrss. (s.u.)

    • Kein Ausschluss

  • Mängelrechte

  • Rückabwicklungnach Kündiung

    • (P) Abwicklung überRückgewährungsschuldVH / §§ 812 ff.

      • Für Rückabwicklung nach Kündigung wegen§ 651e oder § 651j gibt es keine ges. Regelung

        • Anders als bei bei Minderung§ 651d, wo ausdr. Verweis
      • H.M.: Abwicklung auchhier über RückgewährungsschuldVH, § 346

        • Arg.: § 812, insb. § 818 III wären nicht sachgerecht,weil nach Ratio des Gesetzes Veranstalter Risiko trägt
        • Anspruch ergibt sich dann direkt aus § 351e III S.1 bzw. § § 651j II
    • #

      • Anspruch auf Bezahlungfällt weg, § 651e III S.1

      • Ersatzanspruchfür erbrachteReiseleistungen

        • (P) Stornokosten= Reiseleistungen
          • Nach § 651e III S.2 (auch bei § 651j II) ist teilweise Entschädigung für erbrachte Reiseleistungen zu zahlen
          • H.M.: nichterfasst
            • Arg.: Reiseleistungen können erst ab Beginn der Reise vorliegen
            • Arg.: Stornokosten beruhen nicht auf dem Reisevertrag
          • BGH: bei § 651j Ersatz derStornokosten, tel. Erweiterung des § 651e III S.2
            • Nach Treu und Glauben hier auch 50 % Ersatz
            • Arg.: § 651j ist Ausprägung des § 313
            • Arg.: bei § 651j darf Reisender schlechter stehen als bei § 651e
      • Pflicht zur Rückbeförderung, § 651e IV

        • Bei § 651e trägt sie Veranstalter
        • Bei § 651j werden Kosten geteilt
  • Ausschluss d.Mängelrechte

    • Fehlende Geltendmachungnach Monatsfrist, § 651 g

      • Anspruch muss grds. binnen 1 Monat nach Reiseende gegenüber dem Reiseveranstalter geltend gemacht werden

      • Kann man auch schon zusammen mit Anzeige vor Ort machen

      • § 174 gilt nicht

        • Wortlaut
    • Verjährung, § 651 g II

      • 2 Jahre ab vertraglichem Reisende

    • Abbedingung

      • Nur beschränkt möglich, § 651 m

      • Haftungsbeschränkung nur gem. § 651 h

  • Sonderfälle

    • Vor Reisebeginn

      • § 651 bVertragsübernahme

        • Recht auf Vertragsübertragung auf Dritte
        • Reisender haftet aber als Gesamtschuldner weiter, § 651 b II
      • § 651 iRücktritt

      • § 651 a VRücktritt

        • Bei Änderung einer erheblichen Reiseleistung
    • Höhere Gewalt

      • Höhere Gewalt liegt vor, wenn Leistungshindernis weder indie Sphäre des Veranstalters noch des Reisenden fällt

      • Kündigung, § 651 j

        • Lex specialis zu
        • Rechtsfolge
          • Wie bei § 651 e III, IV (§ 541 j II)
          • Kostenteilung bzgl. der Rückbeförderung, § 651 j II S. 2


Tags:

Voraussetzungen, Prüfung, Rechtsfolgen, Anspruch, Schema, Jura, Studium, Mindmap, Übersicht, Aufbau
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