Was ist juralib.de?
juralib.de ist eine Seite nach dem "hivemind" - Prinzip, das durch Wikipedia bekannt ist. Jeder, der sich kostenlos registiert, kann bestehende Mindmaps für alle User sichtbar ändern und neue Mindmaps einfügen. Ziel ist es, den gesamten deutschen Jura-Examensstoff online und in hoher Qualität darzustellen.
Warum mit Mindmaps lernen?
Viele Jurastudenten lernen mit Karteikarten, oder Mitschriften aus der Vorlesung. Nimm dir mal einen halben Tag Zeit und informiere dich in der Bibliothek oder dem Buchladen deines Vertrauens über Lerntechnik. Wir lernen immerhin 4-5 Jahre lang eine anfangs kaum übersehbare Menge an Wissen auswendig. Also sollte diese Zeit effektiv eingesetzt werden. Wissenschaftliche Studien zeigen, dass im Vergleich zu traditionellen Lerntechniken (s.o.) der Einsatz von Mindmaps die erinnerte Informationsmenge im Schnitt um etwa 10% steigert.
Das bietet dir juralib.de:
Füge Mindmaps zu deinem Lernplan hinzu und werde automatisch nach einem Tag, einer Woche und einem Monat an's Wiederholen erinnert.
Erstelle private Mindmaps und teile sie mit deinen Freunden. Bei juralib.de gibt es den Mindmap - Editor kostenlos und einfach zu bedienen direkt im Browser. Durch tägliche Backups sind deine Daten bei uns absolut sicher.
Für besonders hartnäckige Probleme kannst du auf der Seite eigene Quizzkarten erstellen und dich so selber beim wiederholten Durchgehen kontrollieren.
Bürgschaft, § 7 ..
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Bürgschaft, § 765
Prüfung
Anspruchentstanden
Forderung(Hauptschuld)
- Akzessorietät, § 767
- Bestimmbarkeit reicht (§ 765 II)
- (P) Auslegung, ob auch für eventuellen Bereicherungsanspruch gebürgt werden soll
- Insb. § 488 I S.2
- IdR = künftiger Anspruch, da erst noch valutiert werden muss
Einigungzw. Bü und Gl
- Abgrenzung zu Schuldbeitritt,Mitdarlehensnehmer, s. links
- In Klausur hierimmer abgrenzen!
- Abgrenzung zu Schuldbeitritt,Mitdarlehensnehmer, s. links
Form
- Schriftform§§ 126, 766
- Nicht bei Kaufleuten, § 350 HGB
- Keine elektronische Form, § 766 S. 2
- Heilung bei Erfüllung der Hauptverbindlichkeit durch Bü, § 766 S. 3
- (P) Bevollmächtigung
- (P) Blankobürgschaft
- Schriftform§§ 126, 766
Kein § 138
Ansprucherloschen
Erlöschen derHauptschuld
- Z.B.: Gestaltungsrechte schon wahrgenommen sonst § 768 ff.
- Bürgschaft ist akzessorisch in Entstehung und Fortbestand, § 767
Anfechtung derBürgschaft, § 142 I
- § 119 II wegen Irrtum über Solvenz des Schuldners
- Nein, weil typisches Risiko
- § 123
- § 119 II wegen Irrtum über Solvenz des Schuldners
Verbraucherwiderruf§§ 355, 491
Anspruchdurchsetzbar
Siehe u.
Regress
Regress
Kein § 362!
Einreden
Bürgschaftsbezogene Einreden
Einrede der Vorausklage§ 771 S. 1
- Eigentlich nicht Klage, sondern Vollstreckungsversuch
- Ausnahmen: § 349 HGB, § 773 I Nr. 1 BGB
Weitere eigene Einreden
- Z.B.: Stundung
§ 313 ()
- Zahlungsfähigkeit ist zwar Geschäftsgrundlage aber typisches Risiko
Forderungsbezogene Einreden
Einreden des S§ 768 I
- (P) hemmt die Klageerhebunggegen den Bürgen dieVerjährung der Hauptschuld?
- H.M.: nein
- Einrede § 214 I desschuldner(+) :RT: Bü kann sich darauf berufen
- Arg.: Schutzwürdigkeit des Bürgen
- A.A.: ja
- Arg.: Vergleich zu Gbundesrat/ OHG § 129
- Arg.: Bürgschaft nur dann relevant wenn Hauptschuldnerzahlungsunfähig, dann aber Klage geg.schuldnerunwahrscheinlich
- H.M.: nein
- Vgl. § 129 HGB
- (P) hemmt die Klageerhebunggegen den Bürgen dieVerjährung der Hauptschuld?
Einrede derGestaltbarkeit§ 770
- § 770 I, Einrede d.Anfechtbarkeit
- Geringes Anwendungsfeld weil kurze Fristen!
- § 770 II, Einrede d.Aufrechenbarkeit
- Analogie, wenn nur Aufrechnungdurchschuldnermöglich (§ 393 insb.)
- Gesetz regelt nur Aurechnung des Gl
- E.A.: nein
- Arg.: Wortlaut
- H.M.: ja, tel. Reduktion des § 393 gegenüber Bürgen
- Arg.: Bürge haftet nachrangig, hat alles richtig gemacht
- Arg.: Sinn und Zweck des § 770
- Gleiche Problematik in § 129 III HGB
- Wenn schon aufgerechnet, dann unter 'Anspruch erloschen' prüfen
- Analogie, wenn nur Aufrechnungdurchschuldnermöglich (§ 393 insb.)
- Andere GestaltungsR§ 770 I analog
- Insb. Rücktritts undMinderungsrechte
- Klausurfalle:Differenzierung beiMängeln der Kaufsache
- Vor Verjährung: echte Einrede desschuldner§ 320 über § 768
- Kein Raum für § 770 I analog
- Vor Verjährung, wenn § 439 unmöglich: nur hier § 770 I analog
- Wenn Gestaltungsrecht schon ausgeübt: § 767
- Nach Verjähung: 438 IV S.2 (sog. 'Mängeleinrede') über § 768
- Kein Raum für § 770 I analog
- Vor Verjährung: echte Einrede desschuldner§ 320 über § 768
- Klausurfalle:Differenzierung beiMängeln der Kaufsache
- Vgl. § 770 I analog für Klagemöglichkeit des Leasingnehmers nach Kündigung des Kaufvertrags
- Insb. Rücktritts undMinderungsrechte
- § 770 I, Einrede d.Anfechtbarkeit
Abgrenzung
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Garantievertrag§ 311 I, 241 I
- Schuldunabhängige Einstandspflicht des Dritten
Mitdarlehensnehmer, § 488
Schuldbeitritt§ 311 I, 241 I
- Der Dritte tritt neben Schuldner
- Der Gl. soll sich aussuchen können, wen er in Ansrp. nimmt
- Nur bei überragendem wirtschaftl. Eigeninteresse
Im Zweifel Bürgschaft
Arg. Schutzweck des § 766
Sonderformen
Ausfallbürge
Bürgt nur unter der aufschiebenden Bedingung der erfolglosen Zwangsvollstreckung beim Schuldner
Selbstschuldnerischer Bürge
Verzicht auf Einrede des § 771
Nachbürge
Bürgt für Forderungen gegen Bürge
Rückbürge
Bürgt für Rückgriffsanspruch des Bürgen gegen Schuldner nach Zahlung
Bürge auf Zeit
Bürgt nur bis zum Ablauf einer bestimmten Zeit, § 777
Tags:
Voraussetzungen, Prüfung, Rechtsfolgen, Anspruch, Schema, Jura, Studium, Mindmap, Übersicht, Aufbau
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