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- Verkehrssicherungspflichten
- A) Entstehung der Pflicht
- Bereichshaftung
- Klassische Fälle der Verkehrseröffnung
- BeispielStreupflichten
- Ingerenz
- = Besonders gefährliche Risikolage geschaffen
- BeispielSäure in Wasserflasche abgefüllt
- Übernahmehaftung
- Besonders: berufliche Pflichten gegenüber Dritten
- aus Auftrag, § 662 ff. BGB
- B) Schutzbereich
- geschützter Personenkreis
- auch potentielle Kunden eines Geschäfts
- = innerhalb des Geschäftsinteresses
- C) Person des Schutzpflichtigen
- idR.: Eigentümer der Sache
- aber: kann vertraglich abgewälzt werden, wenn
- ordentlich ausgewählt
- und überwacht
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