Was ist juralib.de?

juralib.de ist eine Seite nach dem "hivemind" - Prinzip, das durch Wikipedia bekannt ist. Jeder, der sich kostenlos registiert, kann bestehende Mindmaps für alle User sichtbar ändern und neue Mindmaps einfügen. Ziel ist es, den gesamten deutschen Jura-Examensstoff online und in hoher Qualität darzustellen.


Warum mit Mindmaps lernen?

Viele Jurastudenten lernen mit Karteikarten, oder Mitschriften aus der Vorlesung. Nimm dir mal einen halben Tag Zeit und informiere dich in der Bibliothek oder dem Buchladen deines Vertrauens über Lerntechnik. Wir lernen immerhin 4-5 Jahre lang eine anfangs kaum übersehbare Menge an Wissen auswendig. Also sollte diese Zeit effektiv eingesetzt werden. Wissenschaftliche Studien zeigen, dass im Vergleich zu traditionellen Lerntechniken (s.o.) der Einsatz von Mindmaps die erinnerte Informationsmenge im Schnitt um etwa 10% steigert.


Das bietet dir juralib.de:

Füge Mindmaps zu deinem Lernplan hinzu und werde automatisch nach einem Tag, einer Woche und einem Monat an's Wiederholen erinnert.

Erstelle private Mindmaps und teile sie mit deinen Freunden. Bei juralib.de gibt es den Mindmap - Editor kostenlos und einfach zu bedienen direkt im Browser. Durch tägliche Backups sind deine Daten bei uns absolut sicher.

Für besonders hartnäckige Probleme kannst du auf der Seite eigene Quizzkarten erstellen und dich so selber beim wiederholten Durchgehen kontrollieren.

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Beweis

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Beweis

  • Grundlagen

    • Darlegungslast

    • Grundsätzlich muss jede Partei diefür sie günstigen Tatsachen beweisen

    • Wenn das erf. Beweismaß (§ 286) nicht erbracht wurde, tritt dasnonliquet ein, das zulasten der beweispflichtigen Partei geht

  • Prüfung

    • Tatsache istbeweiserheblich

    • Tatsache istbeweisbedürftig

      • Richter bewertet eine Tatsache alsnicht bestritten (§ 138 Abs. 3 ZPO)

        • A) zugestandene Tatsachen
          • Geständnis, § 288 oder Geständnisfiktion, § 138 III
        • B) kein qualifiziertes Bestreiten
        • C) kein schlichtes Bestreiten
      • Allgemeinkundige und gerichtsbekannte Tatsachen(offenkundige Tatsachen § 291 ZPO)

      • Gesetzliche Vermutung

        • Z.B.: § 1006 BGB
    • Partei istbeweispflichtig

  • Stärke desBeweises

    • 286

      • Freie Beweiswürdigung

      • Vollbeweis = 90% 95%

        • BGH: 'Zweilfeln ist Schweigen geboten, ohne sie völlig auszuschließen'
      • Sonderfall:Rechtskraft

        • Z.B.: K klagt gegen B aus KV, aber B hat nach überzeugung des Gerichts erfolgr. angefochten. Rechtskraft tritt ein. Dann klagt K in neuem Prozess auf auf SE nach § 122, aber Gericht zweifelt an Irrtum.
        • (P) Ausgleichszusammenhangnur Tenor (z.B.: § 433 () ) erwächstin Rechtskraft Erweiterung
          • E.A.: Erweiterung der Grenzen der Rechtskraft bei Sinnzusammenhang
          • H.M.: mat.rechtl. Lösungüber § 242 BGB
            • Arg.: Begriff 'Sinnzusammenhang' ist zu unscharf
            • Venire contra factum proprium
    • 287

  • Beweismittel

    • A) Augenschein (§§ 371 ff. ZPO)

    • B) Zeugenbeweis (§§ 373 ff. ZPO)

    • C) Sachverständigenbeweis (§§ 402 ff. ZPO)

    • D) Urkundenbeweis (§§ 415 ff. ZPO)

    • E) Parteivernehmung (§§ 445 ff. ZPO)

    • + Freibeweis (§ 284 ZPO) wenn beiderseitige Zustimmung

      • Z.B.: Befragung von Zeugen am Telefon


Tags:

Voraussetzungen, Prüfung, Rechtsfolgen, Anspruch, Schema, Jura, Studium, Mindmap, Übersicht, Aufbau
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