Was ist juralib.de?
juralib.de ist eine Seite nach dem "hivemind" - Prinzip, das durch Wikipedia bekannt ist. Jeder, der sich kostenlos registiert, kann bestehende Mindmaps für alle User sichtbar ändern und neue Mindmaps einfügen. Ziel ist es, den gesamten deutschen Jura-Examensstoff online und in hoher Qualität darzustellen.
Warum mit Mindmaps lernen?
Viele Jurastudenten lernen mit Karteikarten, oder Mitschriften aus der Vorlesung. Nimm dir mal einen halben Tag Zeit und informiere dich in der Bibliothek oder dem Buchladen deines Vertrauens über Lerntechnik. Wir lernen immerhin 4-5 Jahre lang eine anfangs kaum übersehbare Menge an Wissen auswendig. Also sollte diese Zeit effektiv eingesetzt werden. Wissenschaftliche Studien zeigen, dass im Vergleich zu traditionellen Lerntechniken (s.o.) der Einsatz von Mindmaps die erinnerte Informationsmenge im Schnitt um etwa 10% steigert.
Das bietet dir juralib.de:
Füge Mindmaps zu deinem Lernplan hinzu und werde automatisch nach einem Tag, einer Woche und einem Monat an's Wiederholen erinnert.
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Für besonders hartnäckige Probleme kannst du auf der Seite eigene Quizzkarten erstellen und dich so selber beim wiederholten Durchgehen kontrollieren.
Anstiftung, § 26
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Anstiftung, § 26
Prüfung
Tatbestand
Obj. TB
- Vors. rw.Haupttat
- Kein schuldhaftes Handeln des Vordermanns erforderlich (limitierte Akzessorietät)
- Gem. § 11 II auch VorsatzFahrlässigkeitsKombinationen oder Erfolgsqualifikationen ausreichend
- Mindestens Versuchsstadium, § 22
- Bestimmen
- = Hervorrufen des Tatentschlusses zu konkreter (Ort, Zeit, Betroffene) Tat durch Aufforderung
- Sonst: ggf. § 111 StGB
- Mindestvoraussetzungen: Kausalität
- Omnimodofacturus
- Bei fest zur Tat Entschlossenennur §§ 27, 30 I
- Arg.: kein Hervorrufen (vgl. Def.)
- Bei bloßer Tatgeneigtheit ist Anstiftung möglich
- Bei fest zur Tat Entschlossenennur §§ 27, 30 I
- Aufstiftung
- = Zum Grunddelikt Entschlossener wird zu einer Qualifikation angestiftet
- H.M.: jede Unrechtsgehaltserhöhung:RT:vollendete Anstiftung zum qualifizierten Delikt
- Arg.: Erhöhung des Unwertgehalts
- Arg.: Veranlassung anderer Tatmodalitäten verändert dasTatganze zu dem Täter noch nicht konkret entschlossen war
- E. A.: Anstiftung, wenn Verwirklichung einer Qualifikation veranlass
- Arg.: Qualifikation ist gesetzl. fixiertes Unrechtsplusundsomit anderer TB
- Con.: Sachwidriges Zerreißen eines rechtl.undtatsächl. einheitl. Geschehens
- A.A.: Anstiftung nur, wenn veranlasstes 'mehr' selbstständigen TB erfüllt:RT: sonst nur psychische Beihilfe gem. § 27analytisches Trennungsprinzip
- Arg.: Qualifikation ist keine teilnahmefähige Haupttat
- Arg.: Unrechtssteigerung ist kein Hervorrufen eines Tatentschlusses
- Arg.: kein neuer TB, Wortlaut 'Tat'
- Arg.: T ist schon omnimodo facturus
- Abstiftung
- = Zur Begehung des qualifizierten Delikts Entschlossene wird zu weniger schweren Tat ohne Qualifikation veranlasst
- E. A.: Anstiftung (), nur psychische Beihilfe gem. § 27
- Arg.: da Vorsatz bzgl. des Grunddelikts als Minus bereitsim Täterwillen enthalten ist, kein Hervorrufen (vgl. Def.)
- A. A.: Differenzierung nach Willensrichtung, Anstiftung () bei Rettungswillen
- Umstiftung
- = Anstiftung zu einer völlig neuen Tat
- § 26 bzgl. der neuen Tat
- Erforderlichkeit v. kommunikativer Einwirkung
- BGH.: Jedes Hervorrufen des Tatenschlusses ausreichendReine Verursachungstheorie
- Arg.: Anstiftung kann auch verdeckt erfolgen, da Anstiftungsunrecht Haupttäter nicht erkennbar sein muss
- Arg.: ArtundWeise der Anstigtungshandlung unerheblich, da eigenerRGAngriff des Anstifters in Tatentschlusshervorrufung liegt
- A.A: Aufforderndes Einwirken auf TäterwillenTheorie vom Unrechtspakt
- Hätte Täter von dem Tatplan Abstand genommen, falls der Anstifter sein Ansinnen zurückgezogen hätte?
- Arg.: Zielgerichtete Tataufforderung stellt erst RGAngriff dar,der im Unrecht mittäterschaftlicher Begehung gleich kommt
- Con.: zu restriktiv, ergibt sich nicht aus dem Gesetz
- H.M.: Kommunikative Einwirkung erforderlichTheorie vom geistigen/kommunikativem Kontakt
- Arg.: Wortlaut 'bestimmen' verlangt mehr als reine Verursachung
- Arg.: Gleichstellung bzgl. Strafe zum Täter nur gerechtfertigt, wenn Einwirkungein solches Ausmaß hat, dass sie die fehlende Tatherrschaft kompensiert
- Arg.: Parallelität zur Mittäterschaft, die ebenfalls Kommunikation erfordert
- Con.: Geistiger Kontakt nicht ausreichend um Unrechtsgefälle zur Beihilfe zu begründen
- Kein Bestimmen durch Unterlassen
- BGH.: Jedes Hervorrufen des Tatenschlusses ausreichendReine Verursachungstheorie
- Kettenanstiftung
- Anstiftung zu Beihilfe = Beihilfe zur Haupttat
- Beihilfe zur Beihilfe = Beihilfe zur Haupttat
- Beihilfe zur Anstiftung = Beihilfe zur Haupttat
- Förderkausiltät
- Anstiftung zur Anstiftung
- M.M.: zeitlich 2te Anstiftung istdie Tat zu der der Erste anstiftet
- Con.: Anstiftung ist keine Tat sonder nur Teilnahmeform:RT: Wortlaut § 26 'gleich einem Täter' also nicht 'als Täter'
- H.M.: Tat der Kettenanstiftung ist die Haupttat
- Arg.: Kausalität besteht auch hier, bloß Glied dazwischen
- Vgl. Anstiftung zur mittelbaren Falschbeurkundung
- M.M.: zeitlich 2te Anstiftung istdie Tat zu der der Erste anstiftet
- = Hervorrufen des Tatentschlusses zu konkreter (Ort, Zeit, Betroffene) Tat durch Aufforderung
- Vors. rw.Haupttat
Subj. TBDoppelter Anstiftervorsatz
- Vorsatzbzgl. Haupttat
- Beschaffenheit des Wissens hinsicht. Haupttat
- Zeitpunkt: Teilnahmehandlung
- Konkretisierung
- BGH: Tat in wesentlichen Merkmalen/Grundzügen
- A. A.: Fixierung der wesentlichen Unrechtsdimension genüngt
- Exzesse
- Grds.: Vollendete Anstiftung (), wenn andere Tat begangen
- Ausnahme: Anstiftung (+), bei ledigl. Modaliätetenwechsel
- Wie wirkt sich error inpersona des Werkeugs aus
- Vgl. mitt. Täterschaft
- Rose Rosahl Fall
- Hoferbenfall
- H. M.: Vollendung der Tat
- Arg.: Strafgrund der Anstiftung
- Agent provocateur
- E. A.: Strafbarkeit ()
- Arg.: Kriminalpolitische Motivation
- Arg.: Auch Teilnehmer muss akzessorischenRGAngriff in Vorsatz aufnehmen, der hier fehlt
- A. A.: Rechtfertigungsgründe entscheidend
- Arg.: Auch Versuch teilnahmefähige Straftat
- E. A.: Strafbarkeit ()
- Ggf. eigene Leichtfertigkeitbzgl. Erfolgsqualifikation
- Beschaffenheit des Wissens hinsicht. Haupttat
- Vorsatz bzgl.des Bestimmens
- Vorsatzbzgl. Haupttat
Ggf. Tatbestandsverschiebung gem. § 28 II
RW
Schuld(vgl. § 29)
Rechtsfolge: Tätergleiche Bestrafung
Tags:
Voraussetzungen, Prüfung, Rechtsfolgen, Anspruch, Schema, Jura, Studium, Mindmap, Übersicht, Aufbau
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