Was ist juralib.de?
juralib.de ist eine Seite nach dem "hivemind" - Prinzip, das durch Wikipedia bekannt ist. Jeder, der sich kostenlos registiert, kann bestehende Mindmaps für alle User sichtbar ändern und neue Mindmaps einfügen. Ziel ist es, den gesamten deutschen Jura-Examensstoff online und in hoher Qualität darzustellen.
Warum mit Mindmaps lernen?
Viele Jurastudenten lernen mit Karteikarten, oder Mitschriften aus der Vorlesung. Nimm dir mal einen halben Tag Zeit und informiere dich in der Bibliothek oder dem Buchladen deines Vertrauens über Lerntechnik. Wir lernen immerhin 4-5 Jahre lang eine anfangs kaum übersehbare Menge an Wissen auswendig. Also sollte diese Zeit effektiv eingesetzt werden. Wissenschaftliche Studien zeigen, dass im Vergleich zu traditionellen Lerntechniken (s.o.) der Einsatz von Mindmaps die erinnerte Informationsmenge im Schnitt um etwa 10% steigert.
Das bietet dir juralib.de:
Füge Mindmaps zu deinem Lernplan hinzu und werde automatisch nach einem Tag, einer Woche und einem Monat an's Wiederholen erinnert.
Erstelle private Mindmaps und teile sie mit deinen Freunden. Bei juralib.de gibt es den Mindmap - Editor kostenlos und einfach zu bedienen direkt im Browser. Durch tägliche Backups sind deine Daten bei uns absolut sicher.
Für besonders hartnäckige Probleme kannst du auf der Seite eigene Quizzkarten erstellen und dich so selber beim wiederholten Durchgehen kontrollieren.
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Einseitige Erledigterklärung
Grundlagen
Gesetzlich nicht geregelt
Quasi Gewinner soll nicht Kosten tragen müssen
Vorher prüfen: Erklärung nach § 91a
:RT: es fehlt die Zustimmung
DogmatischeHerleitung
A.A.: Institutsui generis
- Arg.: Erledigung = Tatsache,kein Rechtsverhältnis
A.A.: besondere Formder Klagerücknahme
- § 269analog
- Ohne Einwilligung des Beklagten
- Ohne Wirkung des § 269 III S.2
- Con.: fehlende Lücke, fehlende Vergleichbarkeit
- § 269analog
H.M.: Klageänderungstheorie, § 263
- Umstellung auf Feststellungsklage
- Mit Inhalt: wurde ursprünglich zulässige und begründeteKlage nachträglich unzulässig / unbegründet
- Arg.: die Erledigterklärung des Kl. enthält konkludent die Behauptung, die Klage wäre urspr. zulässig und begründet gewesen
- Arg.: Gewohnheitsrecht
- Umstellung auf Feststellungsklage
Prüfung
Zulässigkeit desAntrags
Gem. § 264 Nr. 2
Feststellungsinteresse (§ 256 I)
- Es gibt keine andere Möglichkeit, da es bei Leistungsklageauf Zeitpunkt der letzten mündl. Verhandlung ankommt
Zuständigkeit des Gerichts
Begründetheit
#
- Zulässigkeit d. urspr.Klage bei Erledigung
- Typisches (P) bei Erledigungsereignis = Aufrechtnung: Kl. hätteselbst aufrechnen können deshalb hätte urspr. RSB () sein können
- Begründetheit der urspr. Klage bei Erledigung
- Erledigungsereignis
- Zulässigkeit d. urspr.Klage bei Erledigung
(P) relevanter Zeitpunkt beiAufrechnung, § 387 BGB
- (P) wenn die Aufrechnung gem. § 389 zurückwirkt, dann war die urspr.Klage nie begründet und damit ist die Feststellungsklage unbegründet
- E.A.: relevant istAufrechnungslage
- Arg.: Schuldner mit Aufrechnungsmöglichkeitbundesrataucht sich wirtschaftlich nicht als Schuldner zu fühlen
- Arg.: Rückwirkung, § 389
- Begründetheit der Feststellungsklage dann meist ()
- BGH: relevant ist Aufrechnungserklärung
- Arg.: rein materielle Wirkung der Fiktion d. § 389
- Arg.: Für Kl. kann es Gründe geben, die eigene Aufrechnungserklärung verhindern
- BGH BJW2003, 3134
(P) Klagerücknahme § 269bevor sie zugestellet ist, alsodie Klage als solche existiert(hierbundesrataucht man keine eins. Erledigterklärung mehr)
- E.A.: schon abAnhängigkeit
- Arg.: kein Einfluss auf Zustellung, Rechtsgedanke des § 167
- Arg.: Kostenvermeidung war ja gerade das Ziel des Gesetzgebers
- Schaffung des§ 269 III S.3
- Streit hat sich somit erledigt
- :RT: billiges Ermessen
- (P) Erledigung sogarschon vor Anhängigkeit
- H.M.: auch erfasst
- Arg.: Wortlaut, Anlass ist vor Rhkt. weggefallen
- Streit hat sich somit erledigt
- A.A.: erst abRechtshängigkeit
- Arg.: weil erst dann Prozessverhältnis entsteht
- :RT: vorher gibt es keinen Streitgegenstand, der sich erledigen könnte
- Wenn Beklagter also vor Zustellung zahlt, dann scheitert Feststellungsklage
- E.A.: schon abAnhängigkeit
Rechtsfolge
Wenn Feststellungsklage begründet
Endurteil § 300
Beklagter trägt die Kosten (§ 91 I S.1)
Wenn Feststellungsklage unbegründet
Weil ursprüngliche Klageunzulässig / unbegründet
- Endurteil § 300
- Kläger trägt die Kosten (§ 91)
Weil Erledigungsereignis ()
- Wenn Kläger urspr. Klage hilfsweise aufrecht erhält:Entscheidung über ursprüngliche Klage als Endurteil
Tags:
Voraussetzungen, Prüfung, Rechtsfolgen, Anspruch, Schema, Jura, Studium, Mindmap, Übersicht, Aufbau
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