Was ist juralib.de?

juralib.de ist eine Seite nach dem "hivemind" - Prinzip, das durch Wikipedia bekannt ist. Jeder, der sich kostenlos registiert, kann bestehende Mindmaps für alle User sichtbar ändern und neue Mindmaps einfügen. Ziel ist es, den gesamten deutschen Jura-Examensstoff online und in hoher Qualität darzustellen.


Warum mit Mindmaps lernen?

Viele Jurastudenten lernen mit Karteikarten, oder Mitschriften aus der Vorlesung. Nimm dir mal einen halben Tag Zeit und informiere dich in der Bibliothek oder dem Buchladen deines Vertrauens über Lerntechnik. Wir lernen immerhin 4-5 Jahre lang eine anfangs kaum übersehbare Menge an Wissen auswendig. Also sollte diese Zeit effektiv eingesetzt werden. Wissenschaftliche Studien zeigen, dass im Vergleich zu traditionellen Lerntechniken (s.o.) der Einsatz von Mindmaps die erinnerte Informationsmenge im Schnitt um etwa 10% steigert.


Das bietet dir juralib.de:

Füge Mindmaps zu deinem Lernplan hinzu und werde automatisch nach einem Tag, einer Woche und einem Monat an's Wiederholen erinnert.

Erstelle private Mindmaps und teile sie mit deinen Freunden. Bei juralib.de gibt es den Mindmap - Editor kostenlos und einfach zu bedienen direkt im Browser. Durch tägliche Backups sind deine Daten bei uns absolut sicher.

Für besonders hartnäckige Probleme kannst du auf der Seite eigene Quizzkarten erstellen und dich so selber beim wiederholten Durchgehen kontrollieren.

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Versäumnisverfahren ..

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Versäumnisverfahren § 330 ff.

  • Einspruch§ 338 ff.

    • Prüfung

      • Zulässigkeit

        • Statthaftigkeit
          • Statthaft gegenechtes VU
            • Oder Vollstreckungsbescheid (Gleichstellung gem. § 700 I)
            • Vgläubigerrechts unten
          • + falsche unechte VU nach Meistbegünstigtentheorie
          • (P) bei VU im schriftl. Verfahren:Einspruch vor letzer Zustellung
            • Die Frist hat noch gar nicht angefangen zu laufen daher dort kein (P),aber VU existiert noch gar nicht, daher eigentlich Statthaftigkeit ().Vor Eintritt der Beschwer gibt es grunds. keinen Rechtbehelf!
            • H.M.: wenn zumindest schon eineZustellung: Statthaftigkeit (+)
              • Arg.: Gericht gebunden
              • Arg.: Rechtsschein muss beseitigt werden können
        • Frist
          • Notfrist 2 Wochen, § 339
          • (P) bei VU im schriftl. Verfahren:Einspruch nach letzter Zustellung
            • Im schriftl. Verfahren ersetzt Zustellung § 310 III ZPOdie Verkündung wenn erst einer Partei zugestellt wurde,verzögert sich der Beginn der 2 Wochen Frist bis Zustellung
            • Bestimmung daher nach §§ 187 I, 188 II BGB iVm § 222 ZPO
        • Form
          • §340
          • Einreichen einer Einspruchsschrift
      • Keine Begründetheitsprüfung !!

        • Für Einspruch ist es egal,ob VU rechtmäßig war
    • Folgen

      • ZulässigerEinspruch

        • Keine Rechtskraftdes VU 705 S.2
          • Bzw. Aufhebung desVollstreckungsbescheids
        • Zurückversetzung, § 342
      • UnzlässigerEinspruch

        • Verwerfung, § 341 I S.2
  • Prüfung VU§ 331

  • Entscheidungsmöglichkeiten

    • A) zurückweisender Beschluss (§ 335 I)

    • B) Vertagung (§ 335 II)

      • Wegen Antrag (§227)

      • Von Amtswegen (§337)

    • C) Abweisung durch Endurteil, unechtes VU(Prozess oder Sachurteil)

      • Wg. fehlender Zusässigkeit oder Schlüssigkeit

      • Ergeht gegen den Kläger

      • Auch 'unechtes Versäumnisurteil (VU)' genannt

      • Hier ist als Einspruch nicht statthaft

        • Sondern Berufung / Rivision
    • D) Versäumnisurteil

      • Nur, wenn gegen den Säumigen, wegen der Säumnis

      • Einspruch ist statthaft

      • (P) widersprüchlicheEntscheidung d. Gerichts

        • Z.B.: Klage des säumigen Kl. wird wegen Unzulässigkeit als VU abgewiesen
        • Meistbegünstigtentheorie
          • Auch wenn eigentlich Endurteil hätte ergehen müssen (Bsp.) ist Einspruch statthaft
          • Arg.: aus der Widerspüchlichkeit sollen keine Nachteile erwachsen
      • Kostentragung desSäumigen (§ 344)

        • Säumiger gewinnt (Endurteil) Ausgangsklage, §344 (+)
        • Säumiger verliert: Er trägt die Kosten gem. §91 eh
      • Vorläufig vollstreckbar(§ 708 Nr.2)

  • Zweites VU§ 345, Kettensäumnis

    • Zulässiger Einspruchgegen erstes VU

      • Siehe oben

    • Antrag

    • Säumnis

    • (P) RMK d. ersten VUumstr. ob erforderlich

      • = lagen Säumnis und Antrag bei erstem VU vor ?

      • H.M.: fehlendeSäumnis egal

        • Arg.: Rückversetzungswirkung des § 342dann gab es aber noch gar kein rw. VU
    • (P) Schlüssigkeit d. Kl.umstr. ob erforderlich

      • = lagen Zulässigkeit und Schlüssigkeit der Klage vor?

      • H.M.: RWK derKlage egal

        • Arg.: Vergleich zum Vollstreckungsbescheid (§ 700 VI):wo Prüfung angeordnet: eine entspr. Vorschrift fehlt
      • E.A.: erneute Prüfung d. Zulässigkeitund Schlüssigkeit der Klage

        • Arg.. Richter soll nicht sehenden Auges falsche Entscheidungen erlassen
        • Arg.: Rückversetzungswirkung des § 342


Tags:

Voraussetzungen, Prüfung, Rechtsfolgen, Anspruch, Schema, Jura, Studium, Mindmap, Übersicht, Aufbau
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