formelle Präklusion, § 296 ZPO Schema
5773
  • formelle Präklusion, § 296 ZPO

    • Grundlagen

      • Abgrenzung

      • Sonderproblem: 'Flucht in die Säumnis', 'Flucht in die Widerklage'

        • Problem: Vorbringen wäre verspätet (§ 296 ZPO )

          • Beispiel
            weil Richter Frist zum Vorbringen von Beweisen gesetzt hat
        • Lösung

            • sonst präkludierte Tatsachen können im Einspruchstermin berüchsichtigt werden
            • weil wegen Restitutionswirkung (§ 342 ZPO ) keine Verzögerung eintritt
            • wenn ein Verteidigungesetzliche Schuldverhältnisseorbringen eigentlich präkludiert ist, aber auch zur Begründung einer Widerklage dient
            • BGH: Berücksichtigung der Tatsachen insgesamt, also auch im Ausgangsfall
            • mit der Erhebung verliert die Klage die Entscheidungsreife
            • Einführung von Tatsachen / Beweisen mit Widerklage
            • Widerklage fällt selbst nicht unter § 296 ZPO
              • anders als Prozessaufrechnung
            • con: setzt eigenen Anspruch voraus
      • ggf. Folge wenn Prüfung (+)

        • Vortrag bzw. Beweismittel wird im Prozess als nicht vorhanden behandelt

    • Schema § 296: Varianten

      • § 296 I ZPO nach gesetzter Frist nur noch dann zulässig

        1. gesetzte Frist

        2. Angriffs- / Verteidigungsmittel nicht rechtzeitig vorgebracht

          • Behauptungen, Bestreiten, Einwendungen, Einreden, Beweismittel und Beweiseinreden
          • also insb. nicht solche Tatsachen, die erst nach Schluss der m. Verhandlung entstanden sind!
          • Rechtsansichten können immer vorgetragen werden
          • Beispiel
        3. keine genügende Entschuldigung

        4. Zulassung würde verzögern

          • Verzögern kann immer nur Tatsachenvortrag / Bestreiten, nicht das Vortragen von Rechtsansichten
            • Arg.: nur bei ersteren Beweisaufnahme nötig
            • In Klausur ggf.: Eine Verzögerung ist nicht eingetreten, da ... . Der Rechtsstreit ist auch entscheidungsreif
          • praktisch heißt Verzögerung: es würde ein neuer Verhandlungstermin nötig
          • e.A.: absoluter Verzögerungsbegriff = Beendigung später als bei Zurückweisung
            • Praktikabilität
            • Beispiel
              auch dann (-) wenn z.B. Zeuge mitgebracht (sistiert), Vorbringen bleibt unbestritten
          • a.A.: relativer / hypothetischer / kausaler Verzögerungsbegriff = Beendigung später als nach hypothetischem rechtz. Vorbringen
          • vermittelnde Ansicht
            • keine Anwendung des absoluten Begriffs, wenn fehlende Kausa offensichtlich
            • wg. Art. 103 GG
      • § 296 II ZPO bei Verletzung allg. Beschleunigungspfl. § 282 ZPO zurückweisbar

        1. Angriffs- und Verteidigungsmittel nicht rechtzeitig vorgebracht

        2. Zulassung würde verzögern

        3. grobe Nachlässigkeit = grobe Fahrlässigkeit

formelle Präklusion, § 296 ZPO Schema

Bewerte diese Mindmap:

{{percent}}%
Deine Bewertung: {{hasRated}} / 10

Tags:

#Voraussetzungen # Prüfung # Rechtsfolgen # Anspruch # Schema # Studium # Mindmap # Übersicht # Aufbau # Prüfungsschema # Skript # Kommentar #Jura
Mindmap teilen: formelle Präklusion, § 296 ZPO