Was ist juralib.de?

juralib.de ist eine Seite nach dem "hivemind" - Prinzip, das durch Wikipedia bekannt ist. Jeder, der sich kostenlos registiert, kann bestehende Mindmaps für alle User sichtbar ändern und neue Mindmaps einfügen. Ziel ist es, den gesamten deutschen Jura-Examensstoff online und in hoher Qualität darzustellen.


Warum mit Mindmaps lernen?

Viele Jurastudenten lernen mit Karteikarten, oder Mitschriften aus der Vorlesung. Nimm dir mal einen halben Tag Zeit und informiere dich in der Bibliothek oder dem Buchladen deines Vertrauens über Lerntechnik. Wir lernen immerhin 4-5 Jahre lang eine anfangs kaum übersehbare Menge an Wissen auswendig. Also sollte diese Zeit effektiv eingesetzt werden. Wissenschaftliche Studien zeigen, dass im Vergleich zu traditionellen Lerntechniken (s.o.) der Einsatz von Mindmaps die erinnerte Informationsmenge im Schnitt um etwa 10% steigert.


Das bietet dir juralib.de:

Füge Mindmaps zu deinem Lernplan hinzu und werde automatisch nach einem Tag, einer Woche und einem Monat an's Wiederholen erinnert.

Erstelle private Mindmaps und teile sie mit deinen Freunden. Bei juralib.de gibt es den Mindmap - Editor kostenlos und einfach zu bedienen direkt im Browser. Durch tägliche Backups sind deine Daten bei uns absolut sicher.

Für besonders hartnäckige Probleme kannst du auf der Seite eigene Quizzkarten erstellen und dich so selber beim wiederholten Durchgehen kontrollieren.

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Rechtskraft

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Rechtskraft

  • FormelleRechtskraft

    • 705

      • IVm §§ 517, 544

      • Zeitpunkt, in dem Unanfechtbarkeitund materielle Rechtskraft eintreten

    • Klausurformulierung: ... das Urteil wird rechtskräftig /müsste mat. / form. Rechtskraft gewonnen haben

  • Materielle Rechtskraft§ 318 ZPO, § 19 EGZPO

    • Wirkung

    • Obj. Grenzen

    • Subj. Grenzen

      • Für die Parteien

        • Inter partes Wirkung§ 325 I 1. Alt.
      • Für Rechtsnachfolger

      • Für auf Dritte

        • Erstreckung beiProzessstandschaft
          • Gesetzliche Prozessstandschaft
            • Bei § 327 ZPO (+)
              • Testamentsvollstrecker
            • Bei § 432 BGB ()
              • Aber doch (+), wenn die Anderen zugestimmt haben
          • Gewillkürte Prozessstandschaft
            • Rechtskrafterstreckung (+)
        • Vgl. auch: Nebenintervenient,Streitverkündungsempfänger
          • Dogmatisch keine Rechtskraftwirkungaber von Wirkung (§ 68) ähnlich
        • Erstreckung in Folge vonmateriell rechtlicherAbhängigkeit
          • Gesetzl. nicht geregelt!
          • Erstreckung von Urteil gg.oder für Schuldner auf Bü
            • E.A.: ja
              • Arg.: Akzessorietät gem. § 767 I S.1 BGB
            • H.M.: nein, nur zugunsten des Bü
              • Arg.: mat. Bestand wird durch Urteil nicht berührt
          • Erstreckung von G.schaft auf G.fter
            • H.M.: ja
              • Arg.: § 129 I HGB
          • Erstreckung vonallen G.ftern aufGesellschaft (GbR)
            • E.A.: Rechtskrafterstreckungaus § 129 HGB (analog)
              • Con.: geregelt ist nur der umgekehrte Fall :RT: Urteil gg. G.schaft wirkt gegen G.fter
              • Arg.: § 736 BGB wenn eh alle G'fter verurteilt sind
            • H.M.: keine Rechtskrafterstreckung
              • Folge: wenn es gegen die Gesellschafternicht läuft, kann man Gesellschaft verklagen
                • Haftung für G.fter droht aber nicht, da insoweit Rechtskraft (+) :RT: nur mittelbare Haftung
              • Arg.: Titel gegen alle G.fter gem § 736 müssen nicht gleichzeitigerstitten worden sein :RT: Interessen der G.schaft nicht zwingend gewahrt


Tags:

Voraussetzungen, Prüfung, Rechtsfolgen, Anspruch, Schema, Jura, Studium, Mindmap, Übersicht, Aufbau
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