Was ist juralib.de?

juralib.de ist eine Seite nach dem "hivemind" - Prinzip, das durch Wikipedia bekannt ist. Jeder, der sich kostenlos registiert, kann bestehende Mindmaps für alle User sichtbar ändern und neue Mindmaps einfügen. Ziel ist es, den gesamten deutschen Jura-Examensstoff online und in hoher Qualität darzustellen.


Warum mit Mindmaps lernen?

Viele Jurastudenten lernen mit Karteikarten, oder Mitschriften aus der Vorlesung. Nimm dir mal einen halben Tag Zeit und informiere dich in der Bibliothek oder dem Buchladen deines Vertrauens über Lerntechnik. Wir lernen immerhin 4-5 Jahre lang eine anfangs kaum übersehbare Menge an Wissen auswendig. Also sollte diese Zeit effektiv eingesetzt werden. Wissenschaftliche Studien zeigen, dass im Vergleich zu traditionellen Lerntechniken (s.o.) der Einsatz von Mindmaps die erinnerte Informationsmenge im Schnitt um etwa 10% steigert.


Das bietet dir juralib.de:

Füge Mindmaps zu deinem Lernplan hinzu und werde automatisch nach einem Tag, einer Woche und einem Monat an's Wiederholen erinnert.

Erstelle private Mindmaps und teile sie mit deinen Freunden. Bei juralib.de gibt es den Mindmap - Editor kostenlos und einfach zu bedienen direkt im Browser. Durch tägliche Backups sind deine Daten bei uns absolut sicher.

Für besonders hartnäckige Probleme kannst du auf der Seite eigene Quizzkarten erstellen und dich so selber beim wiederholten Durchgehen kontrollieren.

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Irrtümer

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Irrtümer

  • Klausurpraxis

    • Zuerst Prüfung, ob durch Fehlvorstellung/Unkenntnis erforderlicher Baustein von TB/RW /Schuld entfällt

    • Dann: Prüfung, ob Fehlvorstellung/Unkenntniswiederum zu anders begründeter Tat führt

  • Prüfung im TB

    • Tatumstandsirrtum, § 16

      • Irrtum über tatsächliche Umstände des Tatbestandes

        • Schlichte Unkenntnis/Fehlvorstellung, die zurVerkennung der TBVoraussetzungen führt
          • Deskriptive TBM: sinnliche Wahrnehmung der äußerlichen/empirischen Beschaffenheit des Geschehens
          • Normative TBM: Nachvollziehung der sozialen Bedeutungmind. anhand Parallelwertung in der Laiensphäre
            • Z.B.: Urkunde, Fremdheit
            • (P) Vorstellung von soz. Bedeutungsgehalt nachLaienart, zugleich irrige Annahme von Tatsachen,die bei zutreffenden rechtl Würdigung anderen soz.Bedeutungsgehalt tragen würden
              • H.M.:Kein Tatumstandsirrtum, da Kenntnis von entscheidender Rechtssache
          • Unbeachtliche Irrtümer auf TBEbene
            • Error in Persona
            • Subsumtionsirrtum
              • Täter kennt alle SVUmstände, welche TBVerwirklichng auslösen, denktaber fälschlicherweise, SV genügt nicht, weil TB anders verstanden wird
              • Ggf. Verbotsirrtum, wenn Vermeidbarkeit ()
      • Gesetzliche Ausgangslage

        • § 16 I S.1: Kenntnisprinzip
          • Entfallen des Vorsatzesunabhängig vom Verschulden
            • § 16 I S.2: Möglichkeit der Fahrlässigkeitsstrafbarkeit
          • Kenntnis von der Möglichkeit der TBVerwirklichung schließt Irrtum aus
          • Gegenstände der Kenntnis
            • H.M.: (un)undgeschriebene TBM (+)
            • BGHundh.L.: Kausalverlauf im Wesentlichen
              • Irrtum
                • Sonderfälle
                  • Aberratio ictus
                  • Verfrühter Erfolgseintritt
                  • Verspäteter Erfolgseintritt (dolus generalis)
            • Obj. Zurechnung
            • Täterschaftsbegründende Umstände
            • Abgrenzung zu Verbotsmerkmalen iSd. § 17
              • Vorentscheidend: Was hat Gesetzgeber als TBInhalt geregelt?
              • Faustregel: § 16 Wahrnehmungsirrtümer über deskriptive TBM§ 17 Rechtsirrtümer über Verbotensein der Tat,infolge normativer TBM unzureichend
                • § 17 (+), wenn Täter im konkreten Momentvon AppellFunktion des TB erreicht wurde
                • Ausprägung der Schuldtheorie
              • Grundfälle zur Orientierung
                • § 16:
                  • Fremdheit der Sache
                  • RW der Bereicherung bei Betrug/Erpressung
                  • Irrige Annahme , Vortat sei keine Straftat
                • § 17:
                  • Annahme Recht zum Hausrechtsbruch
                  • H.M.: Verkennung der tatsächl. Voraussetzungen einer Garantenpflicht
        • § 16 II: Beachtlichkeit der irrigenAnnahme priviligierter Umstände
          • Voraussetzung: Tätevorstelungeröffnet Anwendungsbereich tatsächlich
          • Analoge Anwendung auf Regelbeispiele minderschwerer/AusschlussTB bes. schwerer Fälle?
            • E.A.: (+)
              • Arg.: Ähnlichkeit zu TBM
          • Keine analoge Anwendbarkeit auf irrtümliche Annahmepers. Strafausschließungs/Strafaufhebungsgründe
      • Analoge Anwendung von § 16 I S.1 auf

        • Regelbeispiele (+)
        • Erlaubnistatumstandsirrtum
          • H.M.:(+)
            • Arg.: Ausdruck eingeschr.Schuldtheorie, die Unrechtsbewußtsein allein Schuld zuordnet, § 17
          • BGH: Strafschärfender Rückgriff auf über Regelbeispiel begründetenbes. schweren Fall nur möglich, wenn Täter diesbezüglich Vorsatz
        • Obj. Voraussetzungen subj. Unrechtsmerkmale
        • Obj. Strafbarkeitsbedingungen ()
          • Arg.: Sollen unabhängig von UnrechtundSchuld strafbarkeitseinschränkend wirken
          • Vereinbarkeit des Instituts mit Schuldprinzip?
        • Irrtum über tatsächliche Bedingungen eines EntschuldigungsTB ()
          • Arg.: § 35 II ist abschließend
      • Beispiel: Mauswieselfalll

  • Prüfung in der Schuld

    • Verbotsirrtum, § 17

      • Grundlagen

        • Verantwortungsprinzip
          • Schuld entfällt nur, wenn Irrender für Irrtum nicht verantwortlich
          • Strenger als Kenntnisprinzip iSd. § 16
      • Voraussetzungen

        • Vorliegen eines Irrtums über rechtliche Bewertung der Tat
          • = Täter hat zur Zeit der Tatbegehung keineKenntnis davon, dass sein Tun Unrecht ist
          • Inhalt der Kenntnis der Kenntnis
            • H. M.: Bewußtsein eines Verstoßes gegen durchverbindliches Recht erkennbare WerteordnungTheorie des allgm. Rechtsverstoßes
              • Arg.: Ursprung der Wertwidrigkeit irrelevant
              • Con.: Teilbarkeit zeigt Inkonsequenz
              • Aber TBBezogenheitundTeilbarkeit
            • A. A.: Bewußtsein sich strafbar gemacht zu habenTheorie der Strafbarkeitsvorstellung
              • Arg.: Im StGB geht es um Strafbarkeiten,nicht bloße Wertwidrigkeiten
          • Ausmaß der Kenntnis: h. M.: sachgedankliches Mitbewußtsein/bedingtes Unrechtsbewußtsein genügt
            • = Handeln in Kenntnis der sozialen Sinnbedeutung des Tatundledigl. hofft, dass ihm bekannte Strafgesetz ist unanwendbar
            • Sonderfälle
              • Unrechtsbewußtsein (+), bei:
                • Überzeugungstäter
                  • = Täter weiß um Gesetzesverstoß,aber moralische Normablehnung
                • Gewissenstäter
                  • = Täter weiß um Gesetzesverstoß,meint aber aufgrund als zwingend empfundener Gewissensvorgabe Norm nicht befolgen zu müssen
                • Migrationshintergrund, sofern deutsche Rechtslage erkannt
              • Unrechtsbewußtsein (), beim Gültigkeitsirrtum
                • = Täter schätzt Beurteilung seines Handelnsdurch die Rechtsordnung ernsthaft falsch ein
          • Ursprung des Irrtums: grds. irrelevant
          • Anwendungsfälle von § 17
            • Direkter Verbotsirrtum
              • = Täter sieht aufgrund solzialethische Fehleinschätzungundfalscher Rechtsansicht Verhalten als allgm. erlaubt an
            • Indirekter Verbotsirrtum/Erlaubnisnormirrtum
              • = Täter glaubt an tatsächlich nichteinschlägigen Rechtfertigungsgrund
            • Erlaubnisgrenzirrtum
              • = Täter überdehnt anerkannten Rechtfertigungsgrund
            • Subsumtionsirrtum
              • = Verbotsirrtum, der auf unzutreffenden Auslegungeiner an sich bekannter Verbotsnorm beruht
            • Abzugrenzen von Tatumbestandsirrtum nach § 16
        • Unvermeidbarkeit des Irrtums
      • Rechtsfolgen

        • Bei Unvermeidbarkeit: Entfallen Unrechtsbewußtseinunddamit auch Schuld
        • Bei Vermeidbarkeit: Strafmilderung
    • Enschuldigungstatbestandsirrtum, gem. § 35 II


Tags:

Voraussetzungen, Prüfung, Rechtsfolgen, Anspruch, Schema, Jura, Studium, Mindmap, Übersicht, Aufbau
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