Was ist juralib.de?

juralib.de ist eine Seite nach dem "hivemind" - Prinzip, das durch Wikipedia bekannt ist. Jeder, der sich kostenlos registiert, kann bestehende Mindmaps für alle User sichtbar ändern und neue Mindmaps einfügen. Ziel ist es, den gesamten deutschen Jura-Examensstoff online und in hoher Qualität darzustellen.


Warum mit Mindmaps lernen?

Viele Jurastudenten lernen mit Karteikarten, oder Mitschriften aus der Vorlesung. Nimm dir mal einen halben Tag Zeit und informiere dich in der Bibliothek oder dem Buchladen deines Vertrauens über Lerntechnik. Wir lernen immerhin 4-5 Jahre lang eine anfangs kaum übersehbare Menge an Wissen auswendig. Also sollte diese Zeit effektiv eingesetzt werden. Wissenschaftliche Studien zeigen, dass im Vergleich zu traditionellen Lerntechniken (s.o.) der Einsatz von Mindmaps die erinnerte Informationsmenge im Schnitt um etwa 10% steigert.


Das bietet dir juralib.de:

Füge Mindmaps zu deinem Lernplan hinzu und werde automatisch nach einem Tag, einer Woche und einem Monat an's Wiederholen erinnert.

Erstelle private Mindmaps und teile sie mit deinen Freunden. Bei juralib.de gibt es den Mindmap - Editor kostenlos und einfach zu bedienen direkt im Browser. Durch tägliche Backups sind deine Daten bei uns absolut sicher.

Für besonders hartnäckige Probleme kannst du auf der Seite eigene Quizzkarten erstellen und dich so selber beim wiederholten Durchgehen kontrollieren.

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ETBI - Erlaubnistatbesta ..

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(P) ETBI Erlaubnistatbestandsirrtum

  • Streitstand zur Rechtsfolge

    • E. A.: Behandlung als ETBIeingeschränkte Schuldtheorie

      • § 16 analog, Vorsatz entfällt

      • Danach deshalb immer noch an Fahrlässigkeitsdelikt denken!

      • Unteransatz: Lehre der negativenTatbestandsmerkmale

        • Anwendung von § 16 direkt
      • Unteransatz: Lehre vom Ausschluss des Vorsatzunrechts

        • Anwendung von § 16 analog
      • Unteransatz: rechtsfolgenverweisende eingeschränkte Schuldtheorie

      • = Unrechtsbewußtsein zwar Frage der Schuld/von § 17, aber Irrtum überrechtfertigende Umstände nicht alleinige Frage des Unrechtsbewußtseins

      • Unteransatz: Lediglich Vorsatzschuld entfälltrechtsfolgenverweisende eingeschränkte Schuldtheorie

      • Unteransatz: Rechtfertiungsvorsatz schließt handlungsunrecht ausLehre vom Ausschluss des Vorsatzunrechts

        • Anwendung von § 16 analog
        • Klausur: Prüfung am Ende der RW nach RFG
      • Unteransatz: GesamtunrechtsTB:RT:VorsatzausschlussLehre der negativenTatbestandsmerkmale

        • Anwendung von § 16 direkt
        • Klausur: Prüfung im Rechtswidrigkeitsvorsatz
    • A. A.: Behandlung als Verbotsirrtumstrenge Schuldtheorie

      • Anwendung des § 17

      • Con.: Irrtum nach § 17 ist immer vermeidbar, Rechtsfolge dann zu streng

      • Con.: ETBI ist ein Irrtum über Tatbestand, wie § 16

      • Anwendung von § 17 direkt, aber angepasst

      • Arg.: Irrtum betrifft Unrechtsbewußtsein/RW

      • Arg.: Appell hat Täter erreicht

      • Con.: Täter ist Schussel (an sich rechtstreu), kein Schurke

      • Con.: RF zu streng, da Irrtum nach § 17 oft vermeidbar

      • Con.: ETBI ist ein Irrtum über Tatbestand, wie § 16

      • Klausur: Prüfung von § 17

    • Ehemals: Unrecht teil des VorsatzesVorsatztheorie (unvertretbar)

      • Anwendung von § 16 direkt

  • Grundlagen

    • Irrtum über RW des Handelns

      • = Täter stellt sich bei TBVerwirklichung vor,es lägen alle tatsächl. Voraussetzungen einesanerkannten Rechtfertigungsgrundes vor

    • Abgrenzung vom Doppelirrtum

    • Bewältigung in der Klausur

      • Vorprüfung: Liegt wirklich ETBI vor?

      • Problemverortung je nach eigener Meinung

      • Normfall: Nur Entscheidung zw. strenger Schuldtheorieundallen anderen Theorien nötig:Im Ergebnis § 17/ §16 ?

      • Ausnahmefall: Wegen abhängiger Teilnehmerstrafbarkeit umfassende Entscheidung angezeigt

      • Ggf.: Fahrlässigkeitsstrafbarkeit prüfen


Tags:

Voraussetzungen, Prüfung, Rechtsfolgen, Anspruch, Schema, Jura, Studium, Mindmap, Übersicht, Aufbau
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