Was ist juralib.de?
juralib.de ist eine Seite nach dem "hivemind" - Prinzip, das durch Wikipedia bekannt ist. Jeder, der sich kostenlos registiert, kann bestehende Mindmaps für alle User sichtbar ändern und neue Mindmaps einfügen. Ziel ist es, den gesamten deutschen Jura-Examensstoff online und in hoher Qualität darzustellen.
Warum mit Mindmaps lernen?
Viele Jurastudenten lernen mit Karteikarten, oder Mitschriften aus der Vorlesung. Nimm dir mal einen halben Tag Zeit und informiere dich in der Bibliothek oder dem Buchladen deines Vertrauens über Lerntechnik. Wir lernen immerhin 4-5 Jahre lang eine anfangs kaum übersehbare Menge an Wissen auswendig. Also sollte diese Zeit effektiv eingesetzt werden. Wissenschaftliche Studien zeigen, dass im Vergleich zu traditionellen Lerntechniken (s.o.) der Einsatz von Mindmaps die erinnerte Informationsmenge im Schnitt um etwa 10% steigert.
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Für besonders hartnäckige Probleme kannst du auf der Seite eigene Quizzkarten erstellen und dich so selber beim wiederholten Durchgehen kontrollieren.
Mord & Totschlag, &s ..
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Mord und Totschlag, §§ 211, 212
Grundlagen
Absolute Strafandrohung
Verfassungsrechtlich problematisch
Daher restriktive Auslegung
§ 211 = Quali des § 212 oder nicht?
Literatur
- Qualifikation
- Arg.: bei § 211 wird immer auch § 212 verwirklicht
BGH
- Keine Quali / delictum sui generis
- Arg.: systematisch kann Quali nicht vor GundTB stehen
- Con.: Wertungswiderspruch wenn Anstifter subj Merkmalaber Haupttäter nicht, weil in § 28 I nicht erfasst
Nur bei § 28 I/II wichtig
Subjektiver TB
BGH: 'gegen den Tötungsvorsatz spricht inder Regel die Hemmschwellentheorie'
Objektive Merkmale
1. Merkmal: Heimtücke
Ausnutzen von Argund Wehrlosigkeit
- Arglos ist, wer mit keinem Angriff aufseine körperliche Unversehrtheit rechnet
- Arglosigkeit beiFrontalangriffen
- BGH: möglich
- 'Locken in den Hinterhalt'
- BGH: möglich
- Arglosigkeit bei Säuglingen, Komapatienten
- BGH: Todesengelrechtsprechung
- Abstellen auf Arglosigkeit d. Schutzbereiten Dritten,z.B. Krankenschwester oder Babysitter
- Arglosigkeit bei Schlafenden
- Opfer nimmt Arglosigkeit mit in den Schlaf.Rechnet es aber im ZP des Einschlafens mit Angriff, dann Arglosigkeit ()
- Arglosigkeit beiFrontalangriffen
- Wehrlos ist, wer infolge seiner Arglosigkeitin seiner Verteidigung eingeschänkt ist
- Bewusste Ausnutzen liegt vor, wenn der Täter in dembewusstsein handelt, die Tat werde durch die Arglosigkeit des Opfers erleichtert.
- Obj. Erleichterung
- Subj. Erkennender Erleichterung
- (P) Aggressionsstau, Lebenskrise
- Kann zu Unvermögen des Erkennens führen
- Arglos ist, wer mit keinem Angriff aufseine körperliche Unversehrtheit rechnet
In feindlicherWillensrichtung
- Entfällt, wenn zum Guten handelt oder bei Tötung aus echtem Mitleid
Restriktive Auslegungder Heimtücke!
- BGH: Grundsätzlich 'Rechtsfolgenlösung'. In neuerer Entscheidung aber normative Einschränkung:Handelt Täter in Notwehrlage, dann ist Opfer nicht arglos 'fiktion der verlorenen Arglosigkeit'zudem 'Wertungsgleichklang zwischen Heimtücke und Norwehr' Wer in Notwehr tötet dem fehlt das 'tückische'
- Literatur: 'Tatbestandslösung'
- verwerflicher Vertrauensbruch tückisch verschlagenes vorgehen Lehre von der Typenkorrektur
2. Merkmal:grausam
Besondere Qualen die zur Tötung nicht nötig sind
Aus gefühlloser Gesinnung
3. Merkmal:gemeingefährlich
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- Nicht beherrschbar
- (P) abstrakt oder konkret unbeherrschbar
- E.A.: Mittel muss nicht nur konkret sondern auch abstrakt unbeherrschbar sein
- H.M.: allein konkrete Unbeherrschbarkeit reicht
- Stellt der Täter also sicher, dass andere nicht gefährdet sind,dann gemeingefährlichkeit ()
- ähnlicher Streit (da aber, ob rein abstrakt): § 224
- (P) abstrakt oder konkret unbeherrschbar
- Unbestimmte Zahl
- Mit Gemeingefährlichen Mitteln tötet, wer ein Mittel so einsetzt, dass er in der konkreten Tatsituationdie Ausdehnung der Gefahr nicht beherrscht und dadurch eine Mehrzahl von Menschen an Leib und Leben gefährden kann.
- Nicht beherrschbar
Ausnutzen v. an sich schon gef. SituationGemeingefahr durch Unterlassen
- BGH 07.07.2009: T will erst nur sich und Freundin durch Gas vergiften und Chinchilla im Nebenraum durchHandtuch retten. Erst kurz bevor F sich Zigarette anmacht, erkennt er Explosionsgefahr, durch die Nachbar stirbt
- BGH: Unterlassenreicht nicht
- Bei zufällig / fahrl. gesetzter Gefahr
- Vorsatz muss schon im Zeitpunkt des Setzens der Gefahr bestehen
- Arg.: die gemeingefährlichen Mittel müssen aktiv eingesetzt werden :RT: Vergleich zu anderen Begehungsweisen
- Con.: aktives Einsetzen folgt nicht zwingend aus Wortlaut des § 211
- Arg.: beim Unterl. fehlt Modalitätenäquivalenz, § 13, andere Hemmschwelle
Reicht Leibesgefahr ausoder muss Lebensgefahr vorliegen?
- H.M: Lebensgefahr muss gegeben sein.Grund: hohe Strafandrohung
Subjektive Merkmale:RT: absichtsbezogen
Verdeckungsabsicht
Kein Widerspruchzum Fluchtwillen
- Arg.: wenn Flucht verhindert wird, führt dies zwangsl. zur Aufdeckung
- Vgl. § 252
Auch nur vorgestellteStraftaten erfasst
- Egal ob Sach oder Normirrtum (§ 16 und § 17)
- Arg.: allein subj. Vorstellung des Täters ist entscheidend (Wortlaut)
OWIs reichen nach h.M. nicht aus
Andere Tat = zeitlicheZäsur erforderlich ?
- E.A.: ja, Worlaut
- A.A.: Zäsur nur notwendig, wennvorherige Tat = Tötungsversuch
- Z.B.: in einheitl. Geschehensablauf will T erst nur verletzen, dann Töten um dies zu verdecken
- Arg.: das bloße Hinzutreten der Verdeckungsabsichtkann aus einheitl. Geschehen keine neue Tat machen
- Con.: Privilegierung desj. Täters derbundesratutaler vorgehtund nicht erst körpververletzen, sondern töten will
- H.M.: Zäsur nicht erforderlich
Rein außerstrafRNachteile d. Straftat
- A betrügt denn B indem er ihm 5 KG Haschisch verspricht und sich10000:EURO: geben lässt, aber von Anfang an nicht liefern will. A weiß, dass B ihn nicht anzeigen wird, tötet ihn aber aus Angst vor Gewalt
- BGH.: ja
- Arg.: vom Wortlaut gedeckt, gleicher Unrechtsgehalt
- Arg.: Mord ist kein Rechtspflegedelikt
- Arg.: hier ist die Zweck Mittel Relation noch verwerflicher
- A.A.: nein
- Arg.: restriktive Auslegung von Mordmerkmalen
- Arg.: lässt sich besser über sonstige niedrige Beweggründe erfassen
- Arg.: kein funktionaler Bezug zw. Vortat und Tötung
(P) Verdeckungsabsicht nachBekanntwerden, 'Zeugenmord'mit Verdeckungsabsicht
- Wenn Opfer schon Drittem mitgeteilt, also auch aus Tätersicht nur Beweisfrage
- BGHSt50,11: ja
- Arg.: Zeugen von Hörensagen § 252 StPO weniger beweiskräftig
- Con.: wenn schon bekant, dann gibt es nichts mehr zu verdecken
- Bei solchen 'verdeckungsnahen' Motiven greifen aber idR niedr. Beweggründe
- Z.B.:Tötung von Polizisten
(P) Verdeckungsabsichtvs. bloß DD3 bzgl. Tötung
- E.A.: Absicht nur (+) wennErfolg Mittel d. Verdeckung
- Con.: ergibt sich nicht aus dem Wolrtlaut
- BGH: Differenzierung,Handlung = Mittel reicht
- Verdeckung erfordertden Erfolg an sich
- Z.B.: wenn Vortat durch Opfer entdeckt
- Dann DD1 erforderlich
- Nur hier Unvereinbarkeit
- Verdeckung kann aus Tätersicht schon durch letztendlichtödliche Handlung erreicht werden
- Z.B.: wenn Vortat noch gar nicht entdeckt
- Z.B.: Wegsperren d. O mit Eventualtötungsvorsatz, damitd. schlechte Verfassung nicht Andere auf Vortat hinweist
- Dann DD3 ausreichend
- Verdeckung erfordertden Erfolg an sich
- E.A.: Absicht nur (+) wennErfolg Mittel d. Verdeckung
(P) Verdeckungsabsicht vs. Tötung durch Unterlassen
- Enteckungsgefahr gehtv. Aussage d. Opfers aus
- Unproblematisch, Erfolg gewollt
- Entdeckungsgefahr gehtv. sonst. Umständen aus
- Auch hier reicht es, wenn Unterlassen derHandlung ausreicht, um Vortat zu verdecken
- Enteckungsgefahr gehtv. Aussage d. Opfers aus
Ermöglichungsabsicht
Auch fremde Taten
Z.B.: Tötung um Erpessungsforderungen Nachdruck zu verleihen
Auch nur vorgestellteStraftaten erfasst
- Siehe oben
(P) Ermöglichungsabsichtvs. bloß DD3 bzgl. Tötung
- Siehe oben
Subjektive Merkmale:RT: motivbezogen
Merkmal:Mordlust
Wenn der Tod des Opfers der alleinige Zweck der Tat ist, insbesondere wenn aus Freude an der Vernichtung eines Menschenlebens gehandelt wird
Dolus eventualis reicht nicht
Merkmal:Habgier
Rücksichtsloses Gewinnstreben um jeden Preis
Aussicht genügt
(P) Mehrungerforderllich?
- E.A.: nur Vermögensmehrung
- H.M.: auch Entlastungs / Unterhaltszahlung,es reicht Aufwendungen zu ersparen oder verluste zuvermeiden
(P) Motivbündel (wenn neben Habgier auch andereTötungsmotive, z.B. Hass)
- Habgier nur dann (+) wenn Habgier bewusstseinsdominant, d.h. das Gesamtbildder Tat prägt.
Merkmal:Geschlechtstrieb
Muss vorher bestehen
Mermal:Niedrige Beweggünde
Sittlich niedrigste Stufe und deshalbbesonders verachtenswert.krasses Missverhältnis
Ehrenmord
- BGH Tendenz: (+)
Subsidiär
(P) Eifersucht
(P) fremde kulturelle Vorstellungen
- Rspr.+ h.M. lehnen Berücksichtigung ab.Zugrunde zu legen sindnur die Maßstäbe unserer Rechtsgemeinschaft
Tags:
Voraussetzungen, Prüfung, Rechtsfolgen, Anspruch, Schema, Jura, Studium, Mindmap, Übersicht, Aufbau
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