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juralib.de ist eine Seite nach dem "hivemind" - Prinzip, das durch Wikipedia bekannt ist. Jeder, der sich kostenlos registiert, kann bestehende Mindmaps für alle User sichtbar ändern und neue Mindmaps einfügen. Ziel ist es, den gesamten deutschen Jura-Examensstoff online und in hoher Qualität darzustellen.


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Mord & Totschlag, &s ..

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Mord und Totschlag, §§ 211, 212

  • Grundlagen

  • Objektive Merkmale

    • 1. Merkmal: Heimtücke

      • Ausnutzen von Argund Wehrlosigkeit

        • Arglos ist, wer mit keinem Angriff aufseine körperliche Unversehrtheit rechnet
          • Arglosigkeit beiFrontalangriffen
            • BGH: möglich
              • 'Locken in den Hinterhalt'
          • Arglosigkeit bei Säuglingen, Komapatienten
            • BGH: Todesengelrechtsprechung
            • Abstellen auf Arglosigkeit d. Schutzbereiten Dritten,z.B. Krankenschwester oder Babysitter
          • Arglosigkeit bei Schlafenden
            • Opfer nimmt Arglosigkeit mit in den Schlaf.Rechnet es aber im ZP des Einschlafens mit Angriff, dann Arglosigkeit ()
        • Wehrlos ist, wer infolge seiner Arglosigkeitin seiner Verteidigung eingeschänkt ist
        • Bewusste Ausnutzen liegt vor, wenn der Täter in dembewusstsein handelt, die Tat werde durch die Arglosigkeit des Opfers erleichtert.
          • Obj. Erleichterung
          • Subj. Erkennender Erleichterung
            • (P) Aggressionsstau, Lebenskrise
            • Kann zu Unvermögen des Erkennens führen
      • In feindlicherWillensrichtung

        • Entfällt, wenn zum Guten handelt oder bei Tötung aus echtem Mitleid
      • Restriktive Auslegungder Heimtücke!

        • BGH: Grundsätzlich 'Rechtsfolgenlösung'. In neuerer Entscheidung aber normative Einschränkung:Handelt Täter in Notwehrlage, dann ist Opfer nicht arglos 'fiktion der verlorenen Arglosigkeit'zudem 'Wertungsgleichklang zwischen Heimtücke und Norwehr' Wer in Notwehr tötet dem fehlt das 'tückische'
        • Literatur: 'Tatbestandslösung'
          • verwerflicher Vertrauensbruch tückisch verschlagenes vorgehen Lehre von der Typenkorrektur
    • 2. Merkmal:grausam

      • Besondere Qualen die zur Tötung nicht nötig sind

      • Aus gefühlloser Gesinnung

    • 3. Merkmal:gemeingefährlich

      • #

        • Nicht beherrschbar
          • (P) abstrakt oder konkret unbeherrschbar
            • E.A.: Mittel muss nicht nur konkret sondern auch abstrakt unbeherrschbar sein
            • H.M.: allein konkrete Unbeherrschbarkeit reicht
              • Stellt der Täter also sicher, dass andere nicht gefährdet sind,dann gemeingefährlichkeit ()
            • ähnlicher Streit (da aber, ob rein abstrakt): § 224
        • Unbestimmte Zahl
        • Mit Gemeingefährlichen Mitteln tötet, wer ein Mittel so einsetzt, dass er in der konkreten Tatsituationdie Ausdehnung der Gefahr nicht beherrscht und dadurch eine Mehrzahl von Menschen an Leib und Leben gefährden kann.
      • Ausnutzen v. an sich schon gef. SituationGemeingefahr durch Unterlassen

        • BGH 07.07.2009: T will erst nur sich und Freundin durch Gas vergiften und Chinchilla im Nebenraum durchHandtuch retten. Erst kurz bevor F sich Zigarette anmacht, erkennt er Explosionsgefahr, durch die Nachbar stirbt
        • BGH: Unterlassenreicht nicht
          • Bei zufällig / fahrl. gesetzter Gefahr
          • Vorsatz muss schon im Zeitpunkt des Setzens der Gefahr bestehen
        • Arg.: die gemeingefährlichen Mittel müssen aktiv eingesetzt werden :RT: Vergleich zu anderen Begehungsweisen
        • Con.: aktives Einsetzen folgt nicht zwingend aus Wortlaut des § 211
        • Arg.: beim Unterl. fehlt Modalitätenäquivalenz, § 13, andere Hemmschwelle
      • Reicht Leibesgefahr ausoder muss Lebensgefahr vorliegen?

        • H.M: Lebensgefahr muss gegeben sein.Grund: hohe Strafandrohung
  • Subjektive Merkmale:RT: absichtsbezogen

    • Verdeckungsabsicht

      • Kein Widerspruchzum Fluchtwillen

        • Arg.: wenn Flucht verhindert wird, führt dies zwangsl. zur Aufdeckung
        • Vgl. § 252
      • Auch nur vorgestellteStraftaten erfasst

        • Egal ob Sach oder Normirrtum (§ 16 und § 17)
        • Arg.: allein subj. Vorstellung des Täters ist entscheidend (Wortlaut)
      • OWIs reichen nach h.M. nicht aus

      • Andere Tat = zeitlicheZäsur erforderlich ?

        • E.A.: ja, Worlaut
        • A.A.: Zäsur nur notwendig, wennvorherige Tat = Tötungsversuch
          • Z.B.: in einheitl. Geschehensablauf will T erst nur verletzen, dann Töten um dies zu verdecken
          • Arg.: das bloße Hinzutreten der Verdeckungsabsichtkann aus einheitl. Geschehen keine neue Tat machen
          • Con.: Privilegierung desj. Täters derbundesratutaler vorgehtund nicht erst körpververletzen, sondern töten will
        • H.M.: Zäsur nicht erforderlich
      • Rein außerstrafRNachteile d. Straftat

        • A betrügt denn B indem er ihm 5 KG Haschisch verspricht und sich10000:EURO: geben lässt, aber von Anfang an nicht liefern will. A weiß, dass B ihn nicht anzeigen wird, tötet ihn aber aus Angst vor Gewalt
        • BGH.: ja
        • A.A.: nein
          • Arg.: restriktive Auslegung von Mordmerkmalen
          • Arg.: lässt sich besser über sonstige niedrige Beweggründe erfassen
          • Arg.: kein funktionaler Bezug zw. Vortat und Tötung
      • (P) Verdeckungsabsicht nachBekanntwerden, 'Zeugenmord'mit Verdeckungsabsicht

        • Wenn Opfer schon Drittem mitgeteilt, also auch aus Tätersicht nur Beweisfrage
        • BGHSt50,11: ja
        • Bei solchen 'verdeckungsnahen' Motiven greifen aber idR niedr. Beweggründe
          • Z.B.:Tötung von Polizisten
      • (P) Verdeckungsabsichtvs. bloß DD3 bzgl. Tötung

        • E.A.: Absicht nur (+) wennErfolg Mittel d. Verdeckung
          • Con.: ergibt sich nicht aus dem Wolrtlaut
        • BGH: Differenzierung,Handlung = Mittel reicht
          • Verdeckung erfordertden Erfolg an sich
            • Z.B.: wenn Vortat durch Opfer entdeckt
            • Dann DD1 erforderlich
              • Nur hier Unvereinbarkeit
          • Verdeckung kann aus Tätersicht schon durch letztendlichtödliche Handlung erreicht werden
            • Z.B.: wenn Vortat noch gar nicht entdeckt
            • Z.B.: Wegsperren d. O mit Eventualtötungsvorsatz, damitd. schlechte Verfassung nicht Andere auf Vortat hinweist
            • Dann DD3 ausreichend
      • (P) Verdeckungsabsicht vs. Tötung durch Unterlassen

        • Enteckungsgefahr gehtv. Aussage d. Opfers aus
          • Unproblematisch, Erfolg gewollt
        • Entdeckungsgefahr gehtv. sonst. Umständen aus
          • Auch hier reicht es, wenn Unterlassen derHandlung ausreicht, um Vortat zu verdecken
    • Ermöglichungsabsicht

      • Auch fremde Taten

      • Z.B.: Tötung um Erpessungsforderungen Nachdruck zu verleihen

      • Auch nur vorgestellteStraftaten erfasst

        • Siehe oben
      • (P) Ermöglichungsabsichtvs. bloß DD3 bzgl. Tötung

        • Siehe oben
  • Subjektive Merkmale:RT: motivbezogen

    • Merkmal:Mordlust

      • Wenn der Tod des Opfers der alleinige Zweck der Tat ist, insbesondere wenn aus Freude an der Vernichtung eines Menschenlebens gehandelt wird

      • Dolus eventualis reicht nicht

    • Merkmal:Habgier

      • Rücksichtsloses Gewinnstreben um jeden Preis

      • Aussicht genügt

      • (P) Mehrungerforderllich?

      • (P) Motivbündel (wenn neben Habgier auch andereTötungsmotive, z.B. Hass)

        • Habgier nur dann (+) wenn Habgier bewusstseinsdominant, d.h. das Gesamtbildder Tat prägt.
    • Merkmal:Geschlechtstrieb

      • Muss vorher bestehen

    • Mermal:Niedrige Beweggünde

      • Sittlich niedrigste Stufe und deshalbbesonders verachtenswert.krasses Missverhältnis

      • Ehrenmord

        • BGH Tendenz: (+)
      • Subsidiär

      • (P) Eifersucht

      • (P) fremde kulturelle Vorstellungen

        • Rspr.+ h.M. lehnen Berücksichtigung ab.Zugrunde zu legen sindnur die Maßstäbe unserer Rechtsgemeinschaft


Tags:

Voraussetzungen, Prüfung, Rechtsfolgen, Anspruch, Schema, Jura, Studium, Mindmap, Übersicht, Aufbau
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