Was ist juralib.de?

juralib.de ist eine Seite nach dem "hivemind" - Prinzip, das durch Wikipedia bekannt ist. Jeder, der sich kostenlos registiert, kann bestehende Mindmaps für alle User sichtbar ändern und neue Mindmaps einfügen. Ziel ist es, den gesamten deutschen Jura-Examensstoff online und in hoher Qualität darzustellen.


Warum mit Mindmaps lernen?

Viele Jurastudenten lernen mit Karteikarten, oder Mitschriften aus der Vorlesung. Nimm dir mal einen halben Tag Zeit und informiere dich in der Bibliothek oder dem Buchladen deines Vertrauens über Lerntechnik. Wir lernen immerhin 4-5 Jahre lang eine anfangs kaum übersehbare Menge an Wissen auswendig. Also sollte diese Zeit effektiv eingesetzt werden. Wissenschaftliche Studien zeigen, dass im Vergleich zu traditionellen Lerntechniken (s.o.) der Einsatz von Mindmaps die erinnerte Informationsmenge im Schnitt um etwa 10% steigert.


Das bietet dir juralib.de:

Füge Mindmaps zu deinem Lernplan hinzu und werde automatisch nach einem Tag, einer Woche und einem Monat an's Wiederholen erinnert.

Erstelle private Mindmaps und teile sie mit deinen Freunden. Bei juralib.de gibt es den Mindmap - Editor kostenlos und einfach zu bedienen direkt im Browser. Durch tägliche Backups sind deine Daten bei uns absolut sicher.

Für besonders hartnäckige Probleme kannst du auf der Seite eigene Quizzkarten erstellen und dich so selber beim wiederholten Durchgehen kontrollieren.

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Spezialirrtümer: err ..

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Spezialirrtümer: error in persona und aberratio ictus

  • Aberratio ictus

    • Täter lenkt Angriff auf ein bestimmtes,individualisiertes Tatobjekt, Angriff geht jedoch fehlundanderes Objekt wird getroffen, welches Täter nicht anvisiert hatteundnicht verletzen wollte.Fehlgehen der Tat

    • Grds.: Beachtliche Abweichungvom Kausalverlauf iSd. § 16 (+)

      • Ausnahme: Unbeachatliche Abweichung (+),wenn mind. dolus eventualis bezgl. Zweitobjekt

    • Rechliche Behandlung

      • Bei Ungleichwertigkeit der Tatobjekte

        • Beabsichtige Tat:RT:VersuchVersehentliche Tat:RT:Fahrlässigkeit
      • Bei Gleichwertigkeit der Tatobjekte

        • H.M.: beabsichtigter Tat :RT:Versuchversehentlicher Tat:RT:FahrlässigkeitKonkretisierungstheorie
          • Arg.:Vollendung(), da VOrsatzkonkretisierung Diskrepanzzw. tatsächlichemundvorgestelltem Kausalverlauf bewirkt
          • Arg.: Ausdruck von ZielverfehlungundSorgfaltsverstoß im Schuldspruch
          • Arg.: Versuch kann nicht durch Fahrlässigkeit zum Vollendngsdelikt ergänzt werden
          • Ausnahme: Vorsatzstrafbarkeit (+),wenn verwirklichte TB neben Individualauch überindividuelle RG,Tatabweichung aber nur IndividualRG schützt
        • E.A.: Vollendete VorsatzstrafbarkeitGleichwertigkeitstheorie
          • Arg.: Identität des Opfers nicht Teil des TB
          • Vorsatzkonkretisierung über abstraktesTBM hinaus vom Gesetz nicht verlangt
        • A.A.: Vollendete Vorsatzstrafbarkeit (+),wenn Abirrung vorhersehbarAdäquanztheorie
  • Abgrenzung error in persona/abberatio ictus

    • Trifft Täter dasjenige Objekt, das er zum Zeitpunkt der Vornahme derHandlung auch anvisiert hatteundirrt ledigl. über Identität/sonst. Eigenschaften:RT:Error in poersona

    • Täter verfehlt anvisiertes Zielundtrifft nicht gewünschtes, anderes Ziel:RT:Abberatio ictus

  • Error in persona vel objecto

    • Täter trifft Objekt, welches er auch treffen wollte, stellt aber nachher fest, dass es sich doch nicht um das richtige Objekt handelteIrrtum über Handlungsobjekt

    • Buzzword:Konkretisierung

      • Im Gegensatz zur beachtlichen aberratio ictus

    • Bei Gleichwertigkeit der Tatobjekte: Unbeachatlichkeit der Verwechselung

      • Grenzfall: mittelbareIndividualisierung

        • H.M.: Unbeachtlich, § 16 ()Ersatzkonkretisierungstheorie
          • Con.: keine optische Wahrnehmung
            • Aber: mittebare Individualisierung
              • Con: Individualisierung ist grenzenlos: es wird das Objekt individualisiert, welches getroffen wird
          • Arg.: Täter hat es nicht in der Hand, ob gewolltes Opfer getroffen wird
          • Arg.: Identität ist nicht Teil des ges. TB
          • Arg.: Tötungsvorsatz auf jedes Objekt konkretisiert, das Programmvorhaben entspricht
          • Arg.:Konkretsierung erfolgt durch Ersatzobjekt, welches auch getroffen wurde
          • Arg.: Täter hat keinen Einfluss darauf,ob gewolltes Opfer getroffen wird
          • Con.: Keine optische Wahrnehmung
            • Aber: mittebare Individualisierung
              • Con: Individualisierung ist grenzenlos: es wird das Objekt individualisiert, welches getroffen wird
        • A.A.: Lösung über Abberatio IctusTatplantheorie
          • Arg.: Tatplanmäßige Personenfixierung so relevant,dass bei Verfehlung Tat als misslungen gelten musst
        • SprengfallenFall
        • TelefonierFall
    • Bei Ungleichwertigkeit der Tatobjekte: Beachtlichkeit der Verwechslung

      • Dolus Alternativus

        • Täter will auf jeden Fall eines von mehreren Objekten treffen
        • H.M.: Unbeachtlichkeit:RT:VollendungundVersuch
          • Arg.:FürmöglichHalten zeigt Verwirklichunsbereitschaft
        • A.A.: Maßgeblich nur TB des schwereren DeliktTatbestandsLösung
        • A.A.: Versuchtes Delikt tritt gegenüber obj. Verwirklichtem zurück,es sei denn essentlich hörerer Unrechtsgehalt/höchstpers. RG betroffen
    • (P) bei Mittäterschaft

      • Z.B.: B schießt auf Mittäter A, den er für Verfolger hält

      • Vorgelagertes (P) im § 25II hat A Tatherrschaft?

        • BGH: ja, er könnte ja zurufen 'schieß nicht!'
        • A.A.: Strafbarkeit kann nicht davon abhängen, ob genug Zeit zumRufen, aber trotzem Tatherrschaft (+) weil arbeitsteiliges Vorgehen
        • ... kann dahinstehen, wenn eh Exzess ,,,
      • BGH Zurechnung (+), wenn innerhalbdes gemeinsamen Tatplans

        • Tatplan hier: Schießen auf alle vermeintlichen Verfolger
        • Arg.: Risiko einer Verwechslung müssen gem § 25 II alle Mittäter tragen
      • H.M.: Exzess

        • Arg.: BGH legt Tatplan zulasten der Beteiligten aus
        • Arg.: daher beachtliches Abweichen von Tatplan
        • Arg.: Mittäter kann nur sein, der selbst Täter sein kann
    • (P) error in personabeim mittelbaren Täter

  • Doppelirrtum(error in persona mit abberatio ictus)

    • T legt sich auf die Lauer um N zu töten. T hält X im Dunkelnfür Nundschießt. Kugel prallt aber am Baum abundtrifft doch N.

    • Lösung über abberatio ictus


Tags:

Voraussetzungen, Prüfung, Rechtsfolgen, Anspruch, Schema, Jura, Studium, Mindmap, Übersicht, Aufbau
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