Was ist juralib.de?
juralib.de ist eine Seite nach dem "hivemind" - Prinzip, das durch Wikipedia bekannt ist. Jeder, der sich kostenlos registiert, kann bestehende Mindmaps für alle User sichtbar ändern und neue Mindmaps einfügen. Ziel ist es, den gesamten deutschen Jura-Examensstoff online und in hoher Qualität darzustellen.
Warum mit Mindmaps lernen?
Viele Jurastudenten lernen mit Karteikarten, oder Mitschriften aus der Vorlesung. Nimm dir mal einen halben Tag Zeit und informiere dich in der Bibliothek oder dem Buchladen deines Vertrauens über Lerntechnik. Wir lernen immerhin 4-5 Jahre lang eine anfangs kaum übersehbare Menge an Wissen auswendig. Also sollte diese Zeit effektiv eingesetzt werden. Wissenschaftliche Studien zeigen, dass im Vergleich zu traditionellen Lerntechniken (s.o.) der Einsatz von Mindmaps die erinnerte Informationsmenge im Schnitt um etwa 10% steigert.
Das bietet dir juralib.de:
Füge Mindmaps zu deinem Lernplan hinzu und werde automatisch nach einem Tag, einer Woche und einem Monat an's Wiederholen erinnert.
Erstelle private Mindmaps und teile sie mit deinen Freunden. Bei juralib.de gibt es den Mindmap - Editor kostenlos und einfach zu bedienen direkt im Browser. Durch tägliche Backups sind deine Daten bei uns absolut sicher.
Für besonders hartnäckige Probleme kannst du auf der Seite eigene Quizzkarten erstellen und dich so selber beim wiederholten Durchgehen kontrollieren.
Stellvertretung, § 1 ..
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Stellvertretung, § 164
§ 164
Zulässigkeit
Nicht bei Ehe, Testament, Erbvertrag, Adoption, Anfechtung Erbvertrag
Eigene WE
Abgrenzung Bote
- Nach obj. Empfängerhorizont
Offenkundigkeit
Ausnahmen
- Geschäft für den, den es angeht
- Schlüsselgewalt, § 1357
- Unternehmensbezogenes Geschäft
MittelbareStellvertretung
- H.M.: nein, Vordermann verpflichtet sich selbst (§ 164 II) und muss dann aus Auftrag § 667 abtreten
- M.M.: Verpflichtungsermächtigung
- Arg.: Ausdehnung § 185 auf Verpflichtung zum Abschluss im eigenen Namen
- Con: Wortlaut, Umgehung der SV
Eigengeschäft, § 164 II
Vertretungsmacht
Vertraglich
- Differenzieren zwischen Innenvollmacht§ 167 I 1. Alt, Außenvollmacht, § 2. Alt
- Transmortale Vollmacht
- Die Erblasser erteilt hat und gegen Erben wirkt
- Zustimmung,§ 184, § 185
Organschaftlich
Rechtsschein
Handeln ohneVertretungsmacht
177
Falsus procurator
Schwebend unwirksam: Genehmigung möglich (§ 185)
Haftung d. Vertreters ggü. Geschäftpartner, § 179
Bei Rechtsschein liegtVertretungsmacht vor
Handeln unter fremdem NamenVertretungsm. (), Offenkundigk. ()
Analoge Anwendung der §§ 177
Der Namensinhaber kann Geschäft an sich ziehen
Sofern die Identität entscheidend ist
Missbrauch derVetretungsmacht
Unbeschränkte Vertretungsmachtich kann, darf aber nicht
Z.B.: Generalvollmacht, die dann unter Zustimmungsvorbehalt gestellt wird
Z.B. HGB: §§ 48, 50, 54
Z.B.: 37 II GmbHG
Grundsatz: Könnensetzt sich durch
Aber SE Anspruch
Kein Durchwirken des Innenverhältnisses
Ausnahmen, Durchwirk.des Innenverhältnisses
Kollusion: bewusstesZusammenwirken zumNachteil d. Vertretenen
- Rechtsfolge
- Automatisch nichtig, § 138
- Oder Wahlrecht (wirksam, aber Arglisteinrede § 853)
- Sittenwidrige PutOptionen
- Rechtsfolge
Evidenz: Missbrauch fürGeschäftsgegner offensichtlich oder bekannt
- Reicht Evidenz alleine?
- BGH neu: obj. Evidenz reicht
- Arg.: Empfänger nicht schutzwürdig
- BGH alt.: zus. bew.zum Nachteil handlen
- Arg.: Rechtssicherheit; Schutz § 50 HBG
- BGH neu: obj. Evidenz reicht
- Rechtsfolge
- BGH: § 242 als Arglisteinrede gegen wirksamen Vertrag
- Lit.: § 177 analog, Wahlrecht des Vertretenen. Genehmigt er, wird er selbst berechtigt und verpflichtet,anderenfalls haftet der Vertreter auf Schadensersatz
- Analog weil Vertretungsmacht nicht fehlt, sondern überschritten wird
- § 177 sachnäher als § 242
- Reicht Evidenz alleine?
Anfechtungder Vollmacht
H.M.: Vollmachtanfechtbar
H.M.: ggü. Geschäftspartner zu erklären
- Dann hat er direkten Anspruch gegen Vertretenen aus § 122
- Arg.: nur so muss Geschäftspartner nicht Ins. Risiko des Vertreters tragen
E.A.: ggü Stellvertreter zu erklären
- Dann Anspruchkette Geschäftspartner hat § 179 IIgegen Vertreter und der hat Regress aus § 122
- Arg.: Wortlaut § 143
Arg.: unabh. Rechtsgeschäft von Vertretergeschäft
An sich z.B.: auch § 119 II bzgl.Zuverlässigkeit des Vertreters
- Hier vorher noch § 166 II analog (Anfechtung wg. eigenem Irrtums) diskutieren
- Aber § 119 II wg. Irrtum bei Vertreterauswahl widerspricht Wertung des VertretungsR :RT: Nichtigkeit nur bei Evidenz, Kollusion
E.A.: Vollmachtnicht anfechtbar
Arg.: durch Aufgabenteilung erhält Vetretener zus. Anfechtungsmöglichkeit
Arg.: § 166 nur Willensmängel des Vertreters relevant
- Aber: anderer Fall gemeint (s.u.)
Unterscheide: Anfechtung wegen Irrtums desVertretenen bzgl. der WE ggü Geschäftspartner
Insichgeschäft, § 181
VerbotenRF: § 177
Keine Nichtigkeit
- Schwebezustand
Genehmigungsmöglichkeit, § 185
Ausnahmen
Zustimmung
Erfüllung einerVerbindlichkeit
Lediglich rechtl.vorteilhaft
Wissenszurechnung, § 166
Tags:
Voraussetzungen, Prüfung, Rechtsfolgen, Anspruch, Schema, Jura, Studium, Mindmap, Übersicht, Aufbau
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