Was ist juralib.de?
juralib.de ist eine Seite nach dem "hivemind" - Prinzip, das durch Wikipedia bekannt ist. Jeder, der sich kostenlos registiert, kann bestehende Mindmaps für alle User sichtbar ändern und neue Mindmaps einfügen. Ziel ist es, den gesamten deutschen Jura-Examensstoff online und in hoher Qualität darzustellen.
Warum mit Mindmaps lernen?
Viele Jurastudenten lernen mit Karteikarten, oder Mitschriften aus der Vorlesung. Nimm dir mal einen halben Tag Zeit und informiere dich in der Bibliothek oder dem Buchladen deines Vertrauens über Lerntechnik. Wir lernen immerhin 4-5 Jahre lang eine anfangs kaum übersehbare Menge an Wissen auswendig. Also sollte diese Zeit effektiv eingesetzt werden. Wissenschaftliche Studien zeigen, dass im Vergleich zu traditionellen Lerntechniken (s.o.) der Einsatz von Mindmaps die erinnerte Informationsmenge im Schnitt um etwa 10% steigert.
Das bietet dir juralib.de:
Füge Mindmaps zu deinem Lernplan hinzu und werde automatisch nach einem Tag, einer Woche und einem Monat an's Wiederholen erinnert.
Erstelle private Mindmaps und teile sie mit deinen Freunden. Bei juralib.de gibt es den Mindmap - Editor kostenlos und einfach zu bedienen direkt im Browser. Durch tägliche Backups sind deine Daten bei uns absolut sicher.
Für besonders hartnäckige Probleme kannst du auf der Seite eigene Quizzkarten erstellen und dich so selber beim wiederholten Durchgehen kontrollieren.
Sittenwidrigkeit § 1 ..
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Sittenwidrigkeit § 138
4 Problemfelder
Grundlagen
Rechtsfolgen
Nichtigkeit desVerpflichtungsgeschäfts
- Keine geltungserhaltende Reduktion
(P) Nichtigkeit desVerfügungsgeschäfts
- § 138 I
- Meistens: sittlich neutrales Verfügungsgeschäft :RT: keine Nichtigkeit
- Ausnahme: gerade im Verfügungsgeschäft liegt die Sittenwidrigkeit
- Aber z.B.: Drogenübereignung nichtig
- Sonderfall § 488
- Abwicklung: § 812 I 1 1.Alt (evtl. + § 817 1)
- Meistens: sittlich neutrales Verfügungsgeschäft :RT: keine Nichtigkeit
- § 138 II
- Versprechen und Gewähren :RT:Nichtigkeit auch der Verfügung
- Abwicklung: § 985
- § 138 I
Abgrenzungzu § 123
§ 138bundesrataucht besondere Verwerflichkeit, ist also schlimmer
Weil in den Rechtsfolgen härter: sofort Nichtigkeit, statt Anfechtung
Weil sonst kein Anwendungsbreich für § 123
§ 138 I
Objektiv
Ein Rechtsgeschäft ist in diesem Sinne sittenwidrig, wenn es gegendas Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt
Insb. Missbrauch einer Macht oder Monopolstellung
(P) Wucherähnliche Geschäfteauffälliges Missverhältnis :RT: 100%
- Zinsen rel. bei 100% drüber = auffälliges Missverh.
- Zinsen rel. bei 200% drüber = gravierendes Missverh.
- Subj. nicht widerlegbar
- Vgl. Rspr. Darlehen
(P) Mitverpflichtung von dem Darlehensnehmer nahestehende Personen
Subjektiv
Nur Kennen der Umstände
- Viel weiter als rechts Ausbeutung
Kennen der Umstände (nicht d. Sittenwidrigkeit selbst) odergrob fahrl. NIchtkennen aus denen sich die Sittenwidrigkeit ergibt
Auffälliges Missverhältnis:RT: Widerlegbare Vermutung
§ 138 II
Objektiv
Auffälliges Missverhältnis;Zwangslage
- Bspw.: Darlehenszins ist größer als das Zweifache des marktüblichen
- Zwangslage: Gefährdung von etwas Bestehendem
Subjektiv
Bewusste Ausbeutung
- In der Praxis fast nie nachweisbar
Ausbeutung heißt, sich in Kenntnis des auffälligenMissverhältnisses die Zwangslage bewusstund in verwerflicher Weise zunutze machen
Tags:
Voraussetzungen, Prüfung, Rechtsfolgen, Anspruch, Schema, Jura, Studium, Mindmap, Übersicht, Aufbau
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