Was ist juralib.de?

juralib.de ist eine Seite nach dem "hivemind" - Prinzip, das durch Wikipedia bekannt ist. Jeder, der sich kostenlos registiert, kann bestehende Mindmaps für alle User sichtbar ändern und neue Mindmaps einfügen. Ziel ist es, den gesamten deutschen Jura-Examensstoff online und in hoher Qualität darzustellen.


Warum mit Mindmaps lernen?

Viele Jurastudenten lernen mit Karteikarten, oder Mitschriften aus der Vorlesung. Nimm dir mal einen halben Tag Zeit und informiere dich in der Bibliothek oder dem Buchladen deines Vertrauens über Lerntechnik. Wir lernen immerhin 4-5 Jahre lang eine anfangs kaum übersehbare Menge an Wissen auswendig. Also sollte diese Zeit effektiv eingesetzt werden. Wissenschaftliche Studien zeigen, dass im Vergleich zu traditionellen Lerntechniken (s.o.) der Einsatz von Mindmaps die erinnerte Informationsmenge im Schnitt um etwa 10% steigert.


Das bietet dir juralib.de:

Füge Mindmaps zu deinem Lernplan hinzu und werde automatisch nach einem Tag, einer Woche und einem Monat an's Wiederholen erinnert.

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Für besonders hartnäckige Probleme kannst du auf der Seite eigene Quizzkarten erstellen und dich so selber beim wiederholten Durchgehen kontrollieren.

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subjektiver Tatbestand

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Subjektiver Tatbestand

  • Voraussetzungen

    • Vorsatz bezgl. des obj, TB

      • Formen desVorsatzes

        • Dolus directus I (Absicht)
          • FürmöglichHalten der TBVerwirklichungundzielgerichtetes Handeln
          • Kein zusätzliches cognitives Elemtent nötig
          • TBVerwirklichung kann auch notwendigesZwischenziel zur Endzielerreichung darstellen
        • Dolus directus II (Wissentlichkeit)
          • Sichere Kenntnis/sicheres Voraussehen der TBVerwirklichung
          • Kein zusätzliches voluntatives Element nötig
          • Erforderlich, wenn 'Handeln widerbesseres Wissen' vorausgesetzt
        • Dolus eventualis
      • Grundlagen

        • Gesetzlich
          • Allgm. Strafbarkeitsvoraussetzung, soweitnicht Fahrlässigkeit gesondert normiert, § 15
          • Umfasst nicht Unrechtsbewußtsein, vgl. § 17
            • Grds. kein Vorsatz bei rechtswidrigem/unbefugten Handeln erforderlich, es sei denn Konkretisierung bestimmter TBMerkmale
          • Immer TBbezogen prüfen
            • H. M.: einschränkende normative Vorsichtsgebote bei Subsumption beachten
              • Hemmschwellentheorie bei aktiver Tötung
              • Handeln von Verteidigern/Rechtsanwälten, § 258
          • Koinzidenprinzip, § 16 iVm § 8
            • Vorsatz muss bei Begehung der Tat vorliegen
            • Frühestmöglicher Zeitpunkt: unmittelbares Ansetzen gem. § 22
            • Bei mehraktigen Delikten: bei allen Aktenundhinsichtl. Zusammenwirken
        • Inhalt
          • WissenundWollen der TBVerwirklichung (zu knapp)
            • Kenntniselement zwingend vgl. § 16 I S.1
              • Möglichkeitskenntnis bezgl. des Sachverhaltsder Normanwendung hervorruft genüngt
              • Keine Kenntnis der Norm erforderlich
                • Arg.: Unrechtsbewußtsein ist von Schuld umfasst
              • Bezügl. normativer TBM: Parallelwertung in der Laiensphäre
              • Sachgedankliches Mitbewußtsein über selbstverständliche Umstände, die man als Kontext desaktuell konkret Wahrgenommenen erfasst/ständig ?:EUR:?unterhalb der Bewusstseinsschwelle?:EUR:? parat hat
                • Ohne SVBesonderheiten: vom Normalfall ausgehen
                • Mit SVBesonderheiten: Vorsicht signalisieren,um schlichte Unterstellungen zu vermeiden
            • Voluntatives Element
              • Streit nur bei dolus eventualis bedeutsam
              • BGHundh.L.: Erforderlich (Voluntative Theorien)
                • Arg.: Abgrenzung zur bewußten Fahrlässigkeit
                • Arg.: Gleichstellung mit anderen Vorsatzformen
              • A. A.: Nicht erforderlich (Kognitive Theorien)
                • Arg.: Wortlaut § 16 I S.1
        • Bezugspunkt
          • Alle obj. TBM
          • Gesamttatbewertende Merkmale
            • Merkmale, die nicht nur eigentlichen TB als TBM prägen, sondern so hohen normativen Gehalt aufweisen, dass sie zugleich schon ein allgm. RWUrteil über gesamte Tat umfassen
            • H.M.: Irrtum über tatsächl. Bewertungsgrundlage:RT:Tatumstandsirrtum
            • H.M.: Irrtum bei Bewertung der Grundlagen:RT:Verbotsirrtum
          • Nicht: obj. Bedingungen der Strafbarkeit
      • Sonderfälle

        • Dolus alternativus
          • Täter entscheidet sich für Handlungsverwirklichung ohne genau zu wissen,welchen von sich wechselseitig ausschließenden TB er verwirklicht
          • Große Konkurrenzlösung: Tateinheit aller Delikte
            • Arg.: CoExistenz alternativer Vorsätze möglich
            • Arg.: Strafbedürfnis besteht bezgl. TB, zu deren Verletzung Täter Ausführungshandlungen unternommen hat
          • Tatbestandslösung: Unbeachtlichkeit des Vorsatzes bezgl. des leichteren Delikts auf TBEbene
            • Arg.: Täter weiß, dass nur Erfolgherbeigeführt werden kann
          • Differenzierte Konkurrenzlösung: Zurücktretedes leichteren Delikts als mitbestrafte Begleittat
            • Arg.: Versuche annährend gleicher SchutzrichtungundSchwere sind bereits abgegolten
        • Dolus cumulativus
          • Täter meint, er könne mehrere TB zugleich verwirklichen
          • Zurechnung aller Taten
    • Ggf. weitere subj.Unrechtsmerkmale

      • Unrechtsintensivierung zur Ausprägung des Handlungsunrecht

      • Arten:

        • Tatbezogene Absichten (inkongruente Delikte/überschießende Innentendenz)
          • Eigentumsgewinn: §§ 242,249
          • Vorteilserlangung: §§ 253,259,263
        • Absichten, zur Motivationsbeschreibung des Täters
          • Z.B.: Mordlust
          • Ggf. Anwendung von § 28, da bes. pers. Merkmal iSd. § 14
      • BGH/hL: Absicht imbundestagnicht stets = Absicht iSv § 15 (AT)!Bei §§ 267 f. genügt direkter Vorsatz/Wissentlichkeit.

        • Abgrenzung
          • E.A.: Absicht (+), wenn Deliktstyp konstiotuierende Bedeutung, d.h. Bezug der Absicht aufaußerhalb des geschützen RG liegende Umständeund bes. strafwürdige auswählen soll
          • A.A.: Absicht (+), wenn Täter eigene Vorteile erlangen will
          • E. A.: Wissentlichkeit (+), wenn TB keine Vorteilserlangung erfordertundAbsichtsmerkmal ledigl. Vollendungsvorverlagerung dient
          • Rspr.:Auslegung des einzelnen TB nach SinnundZweck
        • Verstoß gg. Analogieverbot aus Art. 103 II?
  • Irrtümer


Tags:

Voraussetzungen, Prüfung, Rechtsfolgen, Anspruch, Schema, Jura, Studium, Mindmap, Übersicht, Aufbau
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