Was ist juralib.de?
juralib.de ist eine Seite nach dem "hivemind" - Prinzip, das durch Wikipedia bekannt ist. Jeder, der sich kostenlos registiert, kann bestehende Mindmaps für alle User sichtbar ändern und neue Mindmaps einfügen. Ziel ist es, den gesamten deutschen Jura-Examensstoff online und in hoher Qualität darzustellen.
Warum mit Mindmaps lernen?
Viele Jurastudenten lernen mit Karteikarten, oder Mitschriften aus der Vorlesung. Nimm dir mal einen halben Tag Zeit und informiere dich in der Bibliothek oder dem Buchladen deines Vertrauens über Lerntechnik. Wir lernen immerhin 4-5 Jahre lang eine anfangs kaum übersehbare Menge an Wissen auswendig. Also sollte diese Zeit effektiv eingesetzt werden. Wissenschaftliche Studien zeigen, dass im Vergleich zu traditionellen Lerntechniken (s.o.) der Einsatz von Mindmaps die erinnerte Informationsmenge im Schnitt um etwa 10% steigert.
Das bietet dir juralib.de:
Füge Mindmaps zu deinem Lernplan hinzu und werde automatisch nach einem Tag, einer Woche und einem Monat an's Wiederholen erinnert.
Erstelle private Mindmaps und teile sie mit deinen Freunden. Bei juralib.de gibt es den Mindmap - Editor kostenlos und einfach zu bedienen direkt im Browser. Durch tägliche Backups sind deine Daten bei uns absolut sicher.
Für besonders hartnäckige Probleme kannst du auf der Seite eigene Quizzkarten erstellen und dich so selber beim wiederholten Durchgehen kontrollieren.
Hoheitliche Befungnisnorm ..
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Hoheitliche Befungnisnormen, insb. § 127 StPOvorläufige Festnahme
Voraussetzungen
Rechfertigungslage
Jedermann
Auf frischerTat betroffen/verfolgt
- Betroffen = bei Verwirklichung des Straftatbestandes/unmittelbardanach am Tatort/in dessen unmittelbarer Nähe gestellt
- Verfolg = Täter bereits vom Tatort entfernt und mit Verfolgung auf Grund konkreter, aufihn hinweisender Anhaltspunkte in unmittelbarem Anschluss an die Tat begonnen wird
- Tat = jede strafbare Handlung, nicht jedoch bloße Ordnungswidrigkeit
- Echte Tat /Tatverdacht?
- BGH Zivilsenat:dringender Tatverdacht
- Arg: Zivilcourage soll durch§ 127 gefördert werden
- Lit.: tatsächliche Tat
- Arg.: Abs. 2 wäre sonst überflüssig
- Folgeproblem dann: ETBI!
- BGH Zivilsenat:dringender Tatverdacht
- Vgl. § 252
Grund
- Fluchtverdacht
- = nach erkennbarem Verhalten des Täters aus Sicht einesobj. Beobachters vernünftigerweise davon ausgegangenwerden kann, dass sich der Täter der Strafverfolgungentziehen wird, wenn nicht alsbald eine Festnahme erfolgt
- Weniger streng als § 112 I S.2 StPO
- Identität nicht feststellbar
- Fluchtverdacht
Rechtfertigungshandlung
Auf Festnahme/Identitätsfeststellung gerichtete Handlung
Erforderlichkeit,siehe § 34 StGB
Verhältnismäßigkeit
- = wenn verfolgte Ermöglichung der Strafverfolgung nicht außer Verältnis zu der beim Verfolgten bewirkten Rechtsbeeinträchtigung
- Auch körperliche Gewaltanwendung?
- H. M.: in eng begrenztem Umfang auch leichte KV gem. § 223 StGB,die mit Festnahme idR verbunden sind, sofern VHMK (+)
- Arg.: Strafvervolgung hat grds.hinter Gesundheit zurückzustehen
- Ggf. § 32 StGB für darüberhinausgehende Verletzungen
- H. M.: in eng begrenztem Umfang auch leichte KV gem. § 223 StGB,die mit Festnahme idR verbunden sind, sofern VHMK (+)
- Wegnahme von Sachen?
- H. M.: (+) hinsichtl.
- Sachen, die die Flucht ermöglichen
- Identifikationspapieren
- Sachen, durch die eine Selbststellung veranlasst wird
- H. M.: (+) hinsichtl.
Subjektives Rechtfertigungselement
Kenntnis der rechtfertigenden Sachlage
H. M.: (Neben)Ziel: Ermöglichung der Strafverfolgung
Grundlagen
Öffentlichrechtl. Eingriffsgesetze
Polizeirechtl.
Prozessrechtl.
- § 102 StPO
- § 127 StPO
Amtsträger nimmt irrtümlich das Vorliegen derspezialgesetzliche Eingriffsermächtigung an
- H. M.: RW bereits (), wenn sachl.undörtl. zuständig, Wahrung wesentl. Förmlichkeiten, pflichtgemäße Ermessensausübung/Weisung eines Vorgesetztensog. strafrechtl. Rechtmäßigkeitsbegriff
Klausur: absolute Ausname
Jedermannfestnahmerecht, § 127 StPO
Abs.1: Jederman
Abs.2: StA und Polizei
Tags:
Voraussetzungen, Prüfung, Rechtsfolgen, Anspruch, Schema, Jura, Studium, Mindmap, Übersicht, Aufbau
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