Was ist juralib.de?
juralib.de ist eine Seite nach dem "hivemind" - Prinzip, das durch Wikipedia bekannt ist. Jeder, der sich kostenlos registiert, kann bestehende Mindmaps für alle User sichtbar ändern und neue Mindmaps einfügen. Ziel ist es, den gesamten deutschen Jura-Examensstoff online und in hoher Qualität darzustellen.
Warum mit Mindmaps lernen?
Viele Jurastudenten lernen mit Karteikarten, oder Mitschriften aus der Vorlesung. Nimm dir mal einen halben Tag Zeit und informiere dich in der Bibliothek oder dem Buchladen deines Vertrauens über Lerntechnik. Wir lernen immerhin 4-5 Jahre lang eine anfangs kaum übersehbare Menge an Wissen auswendig. Also sollte diese Zeit effektiv eingesetzt werden. Wissenschaftliche Studien zeigen, dass im Vergleich zu traditionellen Lerntechniken (s.o.) der Einsatz von Mindmaps die erinnerte Informationsmenge im Schnitt um etwa 10% steigert.
Das bietet dir juralib.de:
Füge Mindmaps zu deinem Lernplan hinzu und werde automatisch nach einem Tag, einer Woche und einem Monat an's Wiederholen erinnert.
Erstelle private Mindmaps und teile sie mit deinen Freunden. Bei juralib.de gibt es den Mindmap - Editor kostenlos und einfach zu bedienen direkt im Browser. Durch tägliche Backups sind deine Daten bei uns absolut sicher.
Für besonders hartnäckige Probleme kannst du auf der Seite eigene Quizzkarten erstellen und dich so selber beim wiederholten Durchgehen kontrollieren.
Vormerkung, § 883
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Vormerkung, § 883
Prüfung
Forderung
Aus Sachkauf, § 433 I
Akzessorietät: erlischt der Anspruch,so erlischt auch die Vormerkung
Keine bestehende Forderung bei Heilung nach Unterverbriefung:RT: ex nunc Wirkung der Heilung (Wortlaut, ... wird ...)
Künftige und bedingteAnsprüche (Abs 1, S.2)
Bewilligung(Einigung), § 885
Einseitige Bewilligung, § 885, § 29 GBO
Einstweilige Verfügung, § 885, §§ 935 ff. ZPO oder
- Urteil gem. § 895 ZPO
Nicht verwechseln mit der Eintragungsbewilligung, §§ 19, 29 GBO
Eintragung§§ 883, 885
(P) genügt bei erneuter Eintragungsbewilligung die Eintragung einer schonvorher eingretragenen Vormerkung
- H.M.: ja, sowohl bei 'Aufladung' = Erweiterung der best. Vormerkung als auch Austausch der Forderung / Neubegründung
- Dies muss auch für neue geschaffene Gründe gelten
- Arg.: erst recht Schluss, Minus zur Neubegründung
- Arg.: über Wirksamkeit d. gesicherten Anspruchs gibt GB keine Auskunft
Berechtigung
Eigentümer
§ 185
(P) gutgläubigErsterwerb
- Gem. §§ 892,893 Alt.2 analog
- Analog, weil Vormerkung ist kein Recht am Grundstück
- A.A.: Bewilligung Vormerkung ist Verfügung und daher gilt § 893 Alt. 2 direkt
- Folge(P): Schutz auchgegen nachtr. Bösgläubigkeit und Widersprüche?
- E.A.: kleine Lösunggutgläubig bis Eintragung (Ende)
- H.M.: große Lösunggutgläubig bei Bewilligung reicht,nachtr. Widerspr. unwirksam
- Arg.: § 883 II analog
- Arg.: umfassender Schutz, wirtsch. Bedeutung
- Vgl. Anwartschaft
- Gem. §§ 892,893 Alt.2 analog
Rechtsfolge
Relative Unwirksamkeitvon Verfügungen, § 883 II 1
BeeinträchtigendeVerfügungen
- Auch bloße Belastungen (z.B.: § 1018) sind relativ unwirksam Anspruchauf lastenfreies Eigentum ist nicht wg. § 275 I ausgeschlossen
- Auch: einstweilige Verfügungen, gem. § 883 II S.2
- Z.B. auch: spätere Vormerkungen, § 879
- Z.B. auch: Eintragungen nach Erbschaft
Vormerkung bewirkt keine generelle Grundbuchsperre!
Typische Prüfungim Schuldrecht
- Anspruch aus § 433 I
- Ausgeschlossen, wegen Unmöglichkeit, § 275 I ?
- ... nein, wenn § 883 II greift ...
Schutz gegen Widersprüche,eigene Bösgläubigkeit (s.o.)
Schutz gegen Mietund Pachtverträge
Direkte Anwendung (),keine Verfügung!
- Kein bestehendes Recht verändert (entsteht erst)
- Nicht dauerhaft
Rspr.: keine analoge Anwendung
- Arg.: sozialpolitischer Zweck des § 566
- Mieter guckt nicht ins Grundbuch
- Arg.: auch keine Gleichstellung in § 816 I
- Arg.: sozialpolitischer Zweck des § 566
H.M.: analogeAnwendung (+)
- Arg.: quasi dingliche Wirkung des Mietvertrags durch § 566
- Vgläubigerauch links, gutgläubig Erwerb möglich!
- Arg.: wenn dingl. Wohnrecht (§ 1093) unwirksam, dann erst recht das bloß obligatorische Wohnrecht
- Arg.: quasi dingliche Wirkung des Mietvertrags durch § 566
Schutz gegenGBBerichtigung
H.M.: analog,Verfügung (+)
- Arg.: wirtschaftlicher Sinn der Vormerkung, umfassender Schutz
- Arg.: für Vormerkungsinhaber kein Unterschied, ob konstitutiv oder berichtigende Eintragung
Grundlagen
Streng akzessorisch
Eigentümer besitzer verhältnis zwischen Vormerkungsinhaberund Dritterwerber analog anwendbar
Vormerkungsinhaber ist zwar nur schuldR berechtigt, aber vergelichbare Interessenlage
Kenntnis des § 888 ersetzt die Bösgläubigkeit im § 990
Vgl. Pfandrecht
Schutz auch durch§§ 823, 1004
Vormerkung wird hier wie abs. Recht behandelt
Vgl. Anwartschaftsrecht
Vormerkungsinhaber kann bei Insolvenz des Svom Insolvenzverwalter Auflassung = Befriediggung aus der Masse verlangen, § 106 InsO
Vollwirkung der Vormerkunga.k.a.: Insolvenzfestigkeit
Übertragung
Durch Abtretung derForderung, §§ 398, 401
Nicht ausdr. mitgenannt aberakzessorisches Sicherungsrecht
(P) gutgläubigerZweiterwerb
Forderungbesteht nicht
- Abtretung () Akzessorietät
- Gutgläubig Abtretung geht auch nicht
- Der Minderjährige E verkauft dem B sein Grundstück undbestellt ihm eine Vormerkung, die dieser an den gutgläubig C abtritt
- Anders bei Hypothek: § 1138
- Abtretung () Akzessorietät
Forderung (+)aber Vormerkung ()
- Bucheigentümer A verkauft (wirksam) dem bösgl. B das Grundstück desE und bestellt B eine Vormerkung, die dieser an den gutgläubig C abtritt
- H.L.: Abtretung ()generell kein gutl.Zweitwerwerb
- Arg.: kein Rechtsscheinbedürfnis, weil Umflauffähigkeit gering
- Arg.: keine Publizität, § 398
- Arg.: kein RG Erwerb, weil gesetzlich: §§ 412, 401
- BGH: Abtretung (+),gem. § 892 ff.
- Arg.: Rechtscheinsträger ist Grundbuch
- Arg.: mittelbares RG = Abtretung reicht
- Con.: Vergleich mit Hypothek, keine Parallelvorschr. zu §§ 1154, 1155, 1157, 1138
Tags:
Voraussetzungen, Prüfung, Rechtsfolgen, Anspruch, Schema, Jura, Studium, Mindmap, Übersicht, Aufbau
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