- Vormerkung, § 883 BGB
- Schema § 883 BGB :
Prüfung
Forderung
Akzessorietät: erlischt der Anspruch,
so erlischt auch die Vormerkung
keine bestehende Forderung bei Heilung nach Unterverbriefung
? ex nunc Wirkung der Heilung (Wortlaut, ... wird ...)
Bewilligung
einseitige Bewilligung, § 885, § 29 GBO
einstweilige Verfügung, § 885, §§ 935 ff. ZPO oder
Urteil gem. § 895 ZPO
nicht verwechseln mit der Eintragungsbewilligung, §§ 19, 29 GBO
Eintragung
§§ 883, 885 BGB
(P) genügt bei erneuter Eintragungs-
bewilligung die zuvor für einen anderen
Anspruch eingetragenene Vormerkung
h.M.: ja, sowohl bei 'Aufladung' = Erweiterung der best. Vor-
merkung, als auch Austausch der Forderung / Neubegründung
dies muss auch für neu geschaffene Gründe gelten
Arg.: erst recht Schluss, Minus zur Neubegründung
Arg.: über Wirksamkeit d. gesicherten Anspruchs gibt GB keine Auskunft
abzugrenzen vom Fall, dass ledigl. bestehende Schuld
geändert wird > Vormerkung wirkt unproblematisch fort
Berechtigung
Eigentümer
(P) gutgläubig
Ersterwerb
analog, weil Vormerkung ist kein Recht am Grundstück
a.A.: Bewilligung Vormerkung ist Verfügung und daher gilt § 893 BGB Alt. 2 direkt
e.A.: kleine Lösung
gutgläubig bis Eintragung (Ende)
h.M.: große Lösung
gutgläubig bei Bewilligung reicht,
nachtr. Widerspr. unwirksam
Arg.: § 883 II BGB analog
Arg.: umfassender Schutz, wirtsch. Bedeutung
Rechtsfolge
relative Unwirksamkeit
von Verfügungen, § 883 II BGB 1
auch bloße Belastungen (z.B.: § 1018 BGB ) sind relativ unwirksam - Anspruch
auf lastenfreies Eigentum ist nicht wg. § 275 I BGB ausgeschlossen
auch: einstweilige Verfügungen, gem. § 883 II S.2 BGB
z.B. auch: spätere Vormerkungen, § 879 BGB
Vormerkung bewirkt keine generelle Grundbuchsperre!
typische Prüfung
im Schuldrecht
Anspruch aus § 433 I BGB
... nein, wenn § 883 II BGB greift ...
Schutz gegen Widersprüche,
eigene Bösgläubigkeit (s.o.)
Schutz gegen Miet-
und Pachtverträge
nicht dauerhaft
Rspr.: keine ana-
loge Anwendung
Arg.: sozialpolitischer Zweck des § 566 BGB
Mieter guckt nicht ins Grundbuch
Unterscheidung dingliche und schuldrechtliche WirkungNachträgliche Vermietung kann auch postitiv sein, zB. als Geldanlageh.M.: analoge
Anwendung (+)
Arg.: quasi dingliche Wirkung des Mietvertrags durch § 566 BGB
vgl auch links, gutgläubig Erwerb möglich!
Arg.: wenn dingl. Wohnrecht (§ 1093 BGB ) unwirksam, dann erst recht das bloß obligatorische Wohnrecht
Gleiche Beeinträchtigungsintensität wie bei dinglichen BelastungenSchutz gegen
GB-Berichtigung
h.M.: analog,
Verfügung (+)
Arg.: wirtschaftlicher Sinn der Vormerkung, umfassender Schutz
Arg.: für Vormerkungsinhaber kein Unterschied, ob konstitutiv oder berichtigende Eintragung
Grundlagen
streng akzessorisch
Vormerkungsinhaber ist zwar nur schuldR berechtigt, aber vergleichbare Interessenlage
Vormerkung wird hier wie abs. Recht behandelt
Vormerkungsinhaber kann bei Insolvenz des S
vom Insolvenzverwalter Auflassung = Befriedig-
gung aus der Masse verlangen, § 106 InsO
Vollwirkung der Vormerkung
a.k.a.: Insolvenzfestigkeit
Übertragung auf
Schuldnerseite
z.B.: E des mit Vormerkung belasteten Grundstücks will mit Zustimmung des Gl. des gesicherten Anspruchs an D verkaufen, der Gl. will aber nicht auf seine Vormerkung verzichten.
Zustimmung des Gläubigers =
Vormerkungsinhabers erforderlich
nur gleichzeitig mit Eigentumsübergang
sog. synchronisierte Schuldübernahme
> Vormerkung bleibt ohne Eintragung wirksam
es muss zu jedem Zeitpunkt Identität zwischen Schuldner des gesicherten
Anspruchs und dem Eigentümer des von der Vormerkung betr. Grundstücks
herrschen > andernfalls erlischt die Vormerkung (Akzessorietät)
keine analoge Anwen-
dung von § 418 I S.1 BGB
Übertragung auf
Gläubigerseite
nicht ausdr. mitgenannt aber
akzessorisches Sicherungsrecht
(P) gutgläubiger
Zweiterwerb
Forderung
besteht nicht
gutgläubig Abtretung geht auch nicht
der Minderjährige E verkauft dem B sein Grundstück und
bestellt ihm eine Vormerkung, die dieser an den gutgläubig C abtritt
Forderung (+)
aber Vormerkung (-)
Bucheigentümer A verkauft (wirksam) dem bösgläubig B das Grundstück des
E und bestellt B eine Vormerkung, die dieser an den gutgläubig C abtritt
anders als bei der Hypothek entsteht hier
das 'Vehikel' § 433 I BGB trotz Bösgläubigkeit
Arg.: kein Rechtsscheinbedürfnis, weil Umflauffähigkeit gering
Arg.: keine Publizität, § 398 BGB
Arg.: kein RG Erwerb, weil gesetzlich: §§ 412, 401 BGB