Was ist juralib.de?
juralib.de ist eine Seite nach dem "hivemind" - Prinzip, das durch Wikipedia bekannt ist. Jeder, der sich kostenlos registiert, kann bestehende Mindmaps für alle User sichtbar ändern und neue Mindmaps einfügen. Ziel ist es, den gesamten deutschen Jura-Examensstoff online und in hoher Qualität darzustellen.
Warum mit Mindmaps lernen?
Viele Jurastudenten lernen mit Karteikarten, oder Mitschriften aus der Vorlesung. Nimm dir mal einen halben Tag Zeit und informiere dich in der Bibliothek oder dem Buchladen deines Vertrauens über Lerntechnik. Wir lernen immerhin 4-5 Jahre lang eine anfangs kaum übersehbare Menge an Wissen auswendig. Also sollte diese Zeit effektiv eingesetzt werden. Wissenschaftliche Studien zeigen, dass im Vergleich zu traditionellen Lerntechniken (s.o.) der Einsatz von Mindmaps die erinnerte Informationsmenge im Schnitt um etwa 10% steigert.
Das bietet dir juralib.de:
Füge Mindmaps zu deinem Lernplan hinzu und werde automatisch nach einem Tag, einer Woche und einem Monat an's Wiederholen erinnert.
Erstelle private Mindmaps und teile sie mit deinen Freunden. Bei juralib.de gibt es den Mindmap - Editor kostenlos und einfach zu bedienen direkt im Browser. Durch tägliche Backups sind deine Daten bei uns absolut sicher.
Für besonders hartnäckige Probleme kannst du auf der Seite eigene Quizzkarten erstellen und dich so selber beim wiederholten Durchgehen kontrollieren.
Urkundenfälschung, & ..
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Urkundenfälschung, § 267
Prüfung
Objektiver TB
Urkunde
Unecht
- ScheinbarerAussteller
- OffeneStellvertretung
- Hier ist Vertretungsmacht egal, TB ()
- Bloß schriftl. Lüge (konkludent bez. Vertretungsmacht)
- OffeneStellvertretung
- WirklicherAussteller
- Zurechnung b. verdeckter Stellvertretung
- Aussteller ist auch, wer sich wirksam vertreten lässt
- (), wenn Schlepper Klausur schreibt
- Geistigkeitstheorie
- Derjenige, der sich die Erklärung im Rechtsverkehr zurechnen lassen (1) will und (2) kann
- (+), wenn nur Offenkundigkeit () und nicht höchstpersönlich
- Zurechnung b. verdeckter Stellvertretung
- Nichtidentität
- () bei Ändern von Namen unter fremder Klausur, weil eigene WE, keine Stellvertretung
- Abgrenzung zur irrelevanten Namenstäuschung
- ScheinbarerAussteller
Tathandlung
- Herstellen
- Verfälschen
- Verfälschen bedeutet die Abwandlungder Beweisrichtung durch Inhaltsänderung
- () bei Unterschreiben v. fremder Klausur (bloße Fälschung der Ausstellerbezeichnung)
- Verfälschen von bereitsverfälschten Urkunden
- Ja, aber nur bzgl. des unverfälschten Teils
- Nein bzgl. verfälschtem Teil, aber Alt. 1 (Herstellen) als AuffangTB
- Verfälschen durchurspr. Aussteller
- Ja, nach Erlöschendes Abänderungsrechts
- Arg.: sonst hätte Variante 'Verfälschen' keine eigene Bedeutung
- Con.: tatsächlicher und scheinbarer Aussteller sind gleich, also Unechtheit eigentlich ()
- Ja, nach Erlöschendes Abänderungsrechts
- + § 274
- Gebrauchen
- Gebrauch heißt, der sinnlichenWahrnehmung zugänglich machen
- Tats. Kenntnisnahme also nicht erforderlich
- Vgl. Definition Zugang im BGB AT
- Gebrauch heißt, der sinnlichenWahrnehmung zugänglich machen
Subjektiver TB
Vorsatz bzgl. obj. TB
Handeln zur Täuschungim Rechtsverkehr (DD2)
- Zur Täuschung im Rechtsverkehr handelt, wer mittels der(Daten)Urkunde im Rechtsverkehr einen Irrtum erregen unddadurch ein rechtlich erhebliches Verhalten erreichen will (DD2)
- H.M.: Wissengenügt
- Sonst würden professionelle Fälscher nicht erfasstdie nur Geld verdienen wollen und nicht Täuschen
Urkunde
Verkörperte Gedankenerklärung
#
- Optische Wahrnehmbarkeit
- Für Menschen
- Fester körperlicher Gegenstand
- Von Menschen(zum. mittelbar) hergestellt
- Von Menschen
- Auch antizipierte Erklärungen von Automaten können menschlich sein
- Optische Wahrnehmbarkeit
Perpetuierungsfunktion
ZusammengesetzteUrkunde
- Oberhemdenfall
- Z.B.: Kennzeichen an KFZ
- Aber nicht rotes Kennzeichen, weil Dauerhaftigkeit ()
- (P) Verkehrszeichen
- Beweiskraft nur in Verbindung mit Straßenabschnitt
- Problematisch ist Unüberschaubarkeit Grenze des Wortlauts wohl erreicht
- FolgeTB: § 132 2. Alt (Amtsanmaßung)
Beweiseignungund Bestimmung
Beweisgeeignet ist eine Gedankenerklärung, wenn sie fürsich allein oder in Verbindung mit anderen Umständenbei der Überzeugungsbildung ins Gewicht fallen kann
Ausstellererkennbarkeit
Kopie
- Wenn als solche erkennbar
- Ausstellererkennabarkeit ()
- Sonderfall belaubigte Kopie: (+)
- Wenn als Original ausgegeben
- Ausstellererkennbarkeit (+)
- Wenn als solche erkennbar
Fax
- E.A.: Absender lässtAussteller erkennen
- Allg. Verbreitung im RVK, Schutzwürdigkeit
- OLG Oldenburg:keine Erkennbarkeit
- Unzulässige Rechtsfortbildung
- Arg.: Jeder Dritte hätte ja Sendemaschine bedienen können
- E.A.: Absender lässtAussteller erkennen
Konkurrenz1te 3te Var.
BGH: TB nureinmal verwirklicht
Aber nur wenn Vorsatz von Anfang an
Tatbestandliche Handlungseinheit
A.A.: 2x TB, Handlungsmehrheit, aber Ausscheidendes Gebrauchens als mitbestrafte Nachtat
A.A.: 2x TB aber Ausscheiden des Herstellens als mitbestrafte Vortat
Konkurrenz1te 2te Var.
2 ist lex specialis
Tags:
Voraussetzungen, Prüfung, Rechtsfolgen, Anspruch, Schema, Jura, Studium, Mindmap, Übersicht, Aufbau
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