Was ist juralib.de?
juralib.de ist eine Seite nach dem "hivemind" - Prinzip, das durch Wikipedia bekannt ist. Jeder, der sich kostenlos registiert, kann bestehende Mindmaps für alle User sichtbar ändern und neue Mindmaps einfügen. Ziel ist es, den gesamten deutschen Jura-Examensstoff online und in hoher Qualität darzustellen.
Warum mit Mindmaps lernen?
Viele Jurastudenten lernen mit Karteikarten, oder Mitschriften aus der Vorlesung. Nimm dir mal einen halben Tag Zeit und informiere dich in der Bibliothek oder dem Buchladen deines Vertrauens über Lerntechnik. Wir lernen immerhin 4-5 Jahre lang eine anfangs kaum übersehbare Menge an Wissen auswendig. Also sollte diese Zeit effektiv eingesetzt werden. Wissenschaftliche Studien zeigen, dass im Vergleich zu traditionellen Lerntechniken (s.o.) der Einsatz von Mindmaps die erinnerte Informationsmenge im Schnitt um etwa 10% steigert.
Das bietet dir juralib.de:
Füge Mindmaps zu deinem Lernplan hinzu und werde automatisch nach einem Tag, einer Woche und einem Monat an's Wiederholen erinnert.
Erstelle private Mindmaps und teile sie mit deinen Freunden. Bei juralib.de gibt es den Mindmap - Editor kostenlos und einfach zu bedienen direkt im Browser. Durch tägliche Backups sind deine Daten bei uns absolut sicher.
Für besonders hartnäckige Probleme kannst du auf der Seite eigene Quizzkarten erstellen und dich so selber beim wiederholten Durchgehen kontrollieren.
Entschuldigender Notstand ..
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Entschuldigender Notstand, § 35
Grundlagen
Klausur:
Unterschiede zu § 34, rechtf. Notstand
Abschließend aufgezählte Rechtsgüter
Keine Güterabwägung
Brett des Karneades
EEntschuldigungsTBIrrtum gem. Abs. 2
Sachverhaltsirtum
- Z.B.: Ich und Kumpel treiben auf Planke ich erwürgeKumpel, weil ich denke, Planke trägt nur einen
- Behndlung wie § 17
Wertungsirrtum
- Z.B.: Kumpel und 3ter treiben auf Planke ich erwürge 3ten,weil ich denke Kumpel wäre nahestehende Person
- Nicht geregelt, hächstens bei Strafzumessung zu berücksichtigen
Voraussetzungen
Notstandslage
Gefahr
- = Zustand, dessen Weiterentwicklung Eintritt/Intensivierung eines Schadens ernstlich befürchten lässt
Betroffenheit
- Täter
- Angehöriger § 11 I Nr.1
- Familienmitglieder
- Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft
- Andere nahestehende Person
- = wenn Täter sich für Wohl der Person mitverantwortlich fühlen darfunddurch ihre Beeinträchtigung im Vergleich zu anderen Menschen qualifiziert mitbeeinträchtigt ist
- Konkretisierungsbedarf: Sympathieperson
- Arg.: Einschränkende Funktion zur Konfliktabbildung
- Arg.: Materielles Verständnis vom Schuldgrundsatz
- Ausnahme: Schutzpreisgabe durch Person muss Täter akzeptieren
- Klausur: Nicht vorschnell annehmen, da sonst übergesetzlicher entschuldigender Notstand abgeschnitten wird
Gegenwärtigkeit
- = wenn die RGBedrohung bei natürlicher Weiterentwicklungin allernächster Zeit in einen Schaden umschlagen kann(Augenblicksgefahr)/Dauergefahr vorliegt/Zeitpunkt der letzten/sichersten Abwehrchance eingetreten ist
- Dauergefahr
- = gefahrbedrohender Zustand dauer über längeren Zeitraum anundkann jederzeit in Schaden umschlagen,auch wenn Möglichkeit besteht, dass Schadenseintritt noch lange Zeit auf sich warten lässt
- Gegenwärtig (+), wenn wirksame Abwendungnur durch unverzügliches Handeln erfolgen kann
- G.h.M.: (+)
- Spannerfall
- = gefahrbedrohender Zustand dauer über längeren Zeitraum anundkann jederzeit in Schaden umschlagen,auch wenn Möglichkeit besteht, dass Schadenseintritt noch lange Zeit auf sich warten lässt
- Haustyrannenfälle
NotstandsfähigesRechtsgut (abschließend)
- Leben
- = Todesgefahr
- Leib
- = Drohende KV
- Erheblichkeitsschwelle
- Arg.: Gleichstellung mit Leben
- Freiheit
- H. M.: nur körperliche Fortbewegungsfreiheit
- A. A.: Handlungsfreiheit iSv Art. 2 I GG
- Con.: Begrenzung von § 35 dann wirkungslos
- Leben
Notstandshandlung
Erforderlichkeit
- Einbeziehung von Zumutbarkeitserwägungen?
- E. A.: Lösung über § 35 I S.2
- A. A.: Ja
- Arg.: Rückführbar auf mangelndeÜberwiegensklausel in § 35
- Einbeziehung von Zumutbarkeitserwägungen?
Hinnahme der Gefahr unzumutbar gem. § 35 I S.2
- Benannte Fälle
- Eigene Gefahrverursachung
- H. M.: Einschränkung (+), wenn mind. obj. pflichtwidrige Gefahrhervorrufung
- Notstandshilfe verursacht durch
- Täter
- E. A.: Anwendung ()
- Arg.: Angehöriger voll schutzwürdig
- Arg.: Täter gerät zusätzlich in Zwangslage
- A. A.: Anwendung (+)
- Arg.: Angehörigem wird Fehler des Täters zugerechnet
- E. A.: Anwendung ()
- Angehörigen
- A. A.: Anwendung (+)
- Arg.: Angehöriger weniger schutzwürdig
- Arg,: besondere Motivation nur bei Sympathiepersonen zuässig
- A. A.: Anwendung (+)
- Täter
- Besonderes auf Gefahrenabwehr gerichtetes Rechtsverhältnis
- Anerkannte Fälle
- Institutionelle Gefahrtragungspflicht
- Gesetzliche Duldungspflichten ggü. staatl. Zwangsmaßnahmen nach PORundStPO
- Nicht jede Garantenstellung führt zu Ausschluss von § 35
- Grenzen für krasse Fälle, insbes. Lebensgefahren
- Anerkannte Fälle
- Eigene Gefahrverursachung
- Unbeannter Fall: Krasses Missverhältnis
- Con.: Ausschlus von § 35 bereits im TB
- Con.: Verstoß gegen Wortlautunddamit Art. 103 II GG
- Bedeutung: Begrenzung von § 35
- Benannte Fälle
Subjektives Rechtfertigungselement
Rechtsfolge: Schuld entfällt
Ausnahme: Nur fakultative Strafmilderung, wenn Hinnahme der Gefahr zumutbar iSv. § 35 I S.2
Tags:
Voraussetzungen, Prüfung, Rechtsfolgen, Anspruch, Schema, Jura, Studium, Mindmap, Übersicht, Aufbau
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