Was ist juralib.de?

juralib.de ist eine Seite nach dem "hivemind" - Prinzip, das durch Wikipedia bekannt ist. Jeder, der sich kostenlos registiert, kann bestehende Mindmaps für alle User sichtbar ändern und neue Mindmaps einfügen. Ziel ist es, den gesamten deutschen Jura-Examensstoff online und in hoher Qualität darzustellen.


Warum mit Mindmaps lernen?

Viele Jurastudenten lernen mit Karteikarten, oder Mitschriften aus der Vorlesung. Nimm dir mal einen halben Tag Zeit und informiere dich in der Bibliothek oder dem Buchladen deines Vertrauens über Lerntechnik. Wir lernen immerhin 4-5 Jahre lang eine anfangs kaum übersehbare Menge an Wissen auswendig. Also sollte diese Zeit effektiv eingesetzt werden. Wissenschaftliche Studien zeigen, dass im Vergleich zu traditionellen Lerntechniken (s.o.) der Einsatz von Mindmaps die erinnerte Informationsmenge im Schnitt um etwa 10% steigert.


Das bietet dir juralib.de:

Füge Mindmaps zu deinem Lernplan hinzu und werde automatisch nach einem Tag, einer Woche und einem Monat an's Wiederholen erinnert.

Erstelle private Mindmaps und teile sie mit deinen Freunden. Bei juralib.de gibt es den Mindmap - Editor kostenlos und einfach zu bedienen direkt im Browser. Durch tägliche Backups sind deine Daten bei uns absolut sicher.

Für besonders hartnäckige Probleme kannst du auf der Seite eigene Quizzkarten erstellen und dich so selber beim wiederholten Durchgehen kontrollieren.

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Raub, § 249

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Raub, § 249

  • Grundlagen

  • Objektiver TB

    • Fremde bewegliche Sache

    • Wegnahme

    • Nötigungsmittel

      • Gewalt

        • Gewalt ist körperlich wirkender Zwang durch eine unmittelbare oder mittelbare Einwirkung auf einenanderen, die nach der Vorstellung des Täters dazu bestimmt und geeignet ist, einen tatsächlich geleistetenWiderstand zu überwinden oder unmöglich zu machen (rein psychisch wirkender Zwang reicht nicht!).
        • Laut Rspr. reicht auch sehr starke 'seelische Erregung' (vorgehaltene Waffe)
          • Dann (P) Abgrenzung Drohung
        • Nur 'gegen eine Person'
        • Gewalt gegen Dritte: nur wenn nach Vorstellung des Täters eigene Verteidigungsbereitschaft
        • Gegen Bewusstlose, Schlafende usw.: denkbar, aber Finalität meist ()
      • Drohung mit empfindlichemÜbel gegen Leib / Leben

        • Drohung ist das (auch konkludente) Inaussichtstellen eines künftigenÜbels (Leib, Leben), auf das der Drohende Einfluss zu haben vorgibt
        • Abgrenzung zur Warnung :RT: Der Täter gibt keinen Einfluss vor
        • Opfersicht
          • (+), wenn Täter es nicht ernst meint, (), wenn Opfer es erkennt
        • Bedrohung Dritter, auch nicht Nahestehende (+), wenn Verteidigungsbereitschaft
    • Finalität

      • Im Zeitpunkt der Wegnahme

      • Unmittelbarer zeitlZusammenhang

        • Z.B. nicht: Gewalt um Tresorschlüssel wegzunehmen, dannaber noch zum Standort des Tresors hinfahren müssen
      • Wesentlichgleiche Sache

        • Z.B. nicht: A bedroht B um Gegenstand in Tasche zu bekommen,die aber tatsächlich leer ist, also behält er die Tasche
        • (un)wesentliche Abweichung vom Kausalverlauf aus der Anfangsperspektive
        • Vgl. (P) im § 243
      • Raub durchUnterlassen

        • Insb. Fesseln, Einsperren
        • Rspr.: Finalität (+), wenn pflichtwidrige Nichtbeseitigung der andauernden Wirkung der Gewalt, in den Dienst der Wegnahme gestellt
          • Arg.: Garant, Ingerenz
          • Con.: priveligiertbundesratutaleren Täter, der Opfer niederschlägt, weil keine Aufhebbarkeit
        • M.M.: Gewalthandlung ist z.B.mit Fesseln beendet, Finalität ()
          • Arg.: fehlende Modalitätenäquivalenz iSv § 13 I 2. HS
          • Aber dann eventuell noch: konkludente Drohung mit Forsetzung
  • Subjektiver TB


Tags:

Voraussetzungen, Prüfung, Rechtsfolgen, Anspruch, Schema, Jura, Studium, Mindmap, Übersicht, Aufbau
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