unechtes Unterlassungsdelikt, § 13 I StGB Schema
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  • unechtes Unterlassungsdelikt, § 13 I StGB

    • Grundlagen

    • Garantenstellung

      1. aus VSP

        • Ingerenz

          (vorangegangenes

          gefärdendes Tun)

          • Indiz: Pflichtwidrigkeit

            bzw. Rechtswidrigkeit

            • Ausnahme: agressiver Notstand, Ingerenz (+)

            • Ausnahme: Straßenverkehr

          • etwas mehr als Pflicht.wk.:

            (P) Ingerenz des vor-

            herigen Aktiv-Täters?

            • keine

              Ingerenz

            • a.A.: auch hier Ingerenz möglich

              • Arg.: sonst Strafbarkeitslücken, wenn Teilnahme Anderer am Unterlassen ausgeschlossen

            • in jedem Fall: Ausschluss der erneuten Tat (durch Unterlassen) iRd Konkurrenz

          • etwas weniger als Pfllichtwidrigkeit:

            (P) lediglich gefahrbegründendes

            Vorverhalten ohne Pflichtwidrigkeit

            • insb. Fälle, wo der (vermeintliche) Unterlassungstäter vorher gerechtfertigt gehandelt hat

            • keine VSP ?

              Garantenstellung (-)

            • a.A.; frühere Rspr.: Verur-

              sachungstheorie ? VSP (+)

              • Arg.: auch vor Abschluss der Notwehrhandlung ist das Handeln des Ver-

                teidigers begrenzt (Erf.l.keit), also kann er danach nicht tun, was er will

            • Abbruch eigener Rettungs-

              handlungen: Obhutsübernahme

              • z.B.: A nimmt Obdachlosen O von der Straße weg, und lässt ihn dann doch

                in seinem Auto erfrieren. Auf der Straße hätten Passanten O retten können

              • Garantenpfl. (+) bei wesent-

                lichem Ändern der Situation

                • Arg.: weil andere, hilfsbereite Personen

                  sich dadurch zurückhalten

      2. aus

        Rechtsnorm

    • Kausalität

      • hM: Lehre der

        Quasi-Kausalität

        • Unterlassen ist kausal, wenn die Handlung nicht hinzuge-

          dacht werden kann, ohne dass der konkrete Erfolg entfiele

        • Arg.: Feststellung einer Risikoerhöhung ist in der Praxis schwierig

        • Arg.: Risikoerhöhungslehre deutet Erfolgs- in Gefährdungsdelikte um

        • Streit: konkret

          oder abstrakt

      • a.A.: Risikoverrin-

        gerungslehre

      • Unkenntnis von Umständen,

        die Garantenpflicht begründen

      • trotz Kenntnis der Garantenstellung irrt sich der Täter

        nicht zur Erfolgsabwendung verpflichtet zu sein

      • Täter schließt aus Umständen, die objektiv keine

        GS begründen, auf das Bestehen einer solchen

    • Schema § 13 StGB :

      Prüfung

      1. Tatbestand

        1. TB Erfolg durch Unterlassen

        2. Quasi-Kausalität / hypothetische Kausalität

        3. Garantenstellung

        4. objektive Zurechnung

        5. Entsprechungsklausel

          • bei verhaltensgebundenen Delikten
            • §§ 164 StGB (Verdächtigen), 240(Nötigen), 263(Täuschen), 211(Heimtücke), 224 I Nr.5(lebensgefährl. Behandlung), 216(Tötung iSd Normzwecks)
        6. Vorsatz

      2. Rechtswidrigkeit

        • insb. rechtfertigende

          Pflichtenkollision

          • nicht: Entdeckung der vorherigen Tat des T

          • Arg.: Rechtsgedanke des § 35 I S.2 StGB ,

            Verursacher der Gefahr ist nicht entschuldigt

      3. Schuld

        • insb. Zumutbarkeit normgemäßem Verhaltens

    • (P) im BT

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