Was ist juralib.de?
juralib.de ist eine Seite nach dem "hivemind" - Prinzip, das durch Wikipedia bekannt ist. Jeder, der sich kostenlos registiert, kann bestehende Mindmaps für alle User sichtbar ändern und neue Mindmaps einfügen. Ziel ist es, den gesamten deutschen Jura-Examensstoff online und in hoher Qualität darzustellen.
Warum mit Mindmaps lernen?
Viele Jurastudenten lernen mit Karteikarten, oder Mitschriften aus der Vorlesung. Nimm dir mal einen halben Tag Zeit und informiere dich in der Bibliothek oder dem Buchladen deines Vertrauens über Lerntechnik. Wir lernen immerhin 4-5 Jahre lang eine anfangs kaum übersehbare Menge an Wissen auswendig. Also sollte diese Zeit effektiv eingesetzt werden. Wissenschaftliche Studien zeigen, dass im Vergleich zu traditionellen Lerntechniken (s.o.) der Einsatz von Mindmaps die erinnerte Informationsmenge im Schnitt um etwa 10% steigert.
Das bietet dir juralib.de:
Füge Mindmaps zu deinem Lernplan hinzu und werde automatisch nach einem Tag, einer Woche und einem Monat an's Wiederholen erinnert.
Erstelle private Mindmaps und teile sie mit deinen Freunden. Bei juralib.de gibt es den Mindmap - Editor kostenlos und einfach zu bedienen direkt im Browser. Durch tägliche Backups sind deine Daten bei uns absolut sicher.
Für besonders hartnäckige Probleme kannst du auf der Seite eigene Quizzkarten erstellen und dich so selber beim wiederholten Durchgehen kontrollieren.
unechtes Unterlassungsdel ..
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Unechtes Unterlassungsdelikt, § 13 I
Grundlagen
Unterlassen ist die Nichtvornahme der gebotenen Handlung zur Erfolgsabwendung
Abgrenzung Handlung/Unterlassen nachSchwerpunkt der Vorwerfbarkeit
Z.B.: Familie § 1626, Gefängniswärter für Häftlinge
Echtes / unechtesUnterlassungsdelikt
Echtes = gesetzlich normiert, Tatbestandsmerkmal
Unechtes = § 13 I, Garantenstellung
(P) Strafbarkeit d. Versuchs v.unechten Unterlassungsdelikten
(P) Abgrenzung Täterschaft und Teilnahme
Arten
Beschützergarant
- Solche, die eine umfassende Obhutspflicht für best. Rechtsgut haben
- Vater sieht ungerührt zu, wie F seinen Sohn erwürgt (Taten gegen Schutzbefohlene)
Überwachergarant
- Solche, denen Sicherungs oder Beherrschungspflicht in Bezug auf best. Gefahrenquelle obliegt
- Vater lässt Sohn in Jugendbande eintreten, die KV Delikte begeht (Taten des Schutzbefohlenen)
Garantenstellung
Aus VSP
Ingerenz (vorangegangenesgefärdendes Tun)
- Indiz: Pflichtwidrigkeitbzw. Rechtswidrigkeit
- Ausnahme: agressiver Notstand, Ingerenz (+)
- Ausnahme: Straßenverkehr
- BGH: wesentliches Ändern der Situation,bei Obhutsübernahme, wenn andere, hilfsbereite Personen sich dadurch zurückhalten
- Z.B.: A nimmt Obdachlosen O von der Straßeweg, und lässt ihn in seinem Auto erfrieren.Auf der Straße hätten Passanten O retten können.
- Indiz: Pflichtwidrigkeitbzw. Rechtswidrigkeit
AusRechtsnorm
Bspw. elterliche Fürsorge, § 1626 BGB
Eheleute:§ 1353 BGB
- (P) wannendet sie
- BGH: räuml. Trennung und fehl. Absichtdie Ehegemeinschaft wiederherzustellen
- Vgl. § 1565 I S.2 BGB
- BGH: räuml. Trennung und fehl. Absichtdie Ehegemeinschaft wiederherzustellen
- (P) wannendet sie
§ 323c StGB begründetkeine Garantenstellung
Vertrag nicht ausreichend
- Tatsächliche Stellung entscheidet
Kausalität
HM: Lehre derQuasiKausalität
Unterlassen ist kausal, wenn die Handlung nicht hinzugedacht werden kann, ohne dass der konkrete Erfolg entfiele
Arg.: Feststellung einer Risikoerhöhung ist in der Praxis schwierig
Arg.: Risikoerhöhungslehre deutet Erfolgs in Gefährdungsdelikte um
Streit: konkretoder abstrakt
A.A.: Risikoverringerungslehre
Unterlassen ist kausal, wenn die Handlung das Risiko des Erfolgseintritts erheblich vermindert hätte
Arg.: Risiko lässt sich nicht in erlaubten und nicht erlaubten Teil aufspalten
Vgl. Riskoerhöhungslehre beim Fahrlässigkeitsdelikt
Irrtümer
Unkenntnis von Umständen,die Garantenpflicht begründen
§ 16
Tatbestandsirrtum
Irrige Annahme von Umständen, dieeine Garantenpflicht begründen
Trotz Kenntnis der Garantenpflicht irrt sich der Täternicht zur Erfolgsabwendung verpflichtet zu sein
§ 17
Gebotsirrtum
Täter schließt aus Umständen, die objektiv keine GS begründen, auf das Bestehen einer solchen
Prüfung
Tatbestand
TB Erfolg durch Unterlassen
QuasiKausalität / hypothetische Kausalität
Garantenstellung
Objektive Zurechnung
Entsprechungsklausel
Vorsatz
Rechtswidrigkeit
Insb. rechtfertigende Pflichtenkollision
Schuld
Insb. Zumutbarkeit normgemäßem Verhaltens
(P) im BT
Tags:
Voraussetzungen, Prüfung, Rechtsfolgen, Anspruch, Schema, Jura, Studium, Mindmap, Übersicht, Aufbau
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