Was ist juralib.de?
juralib.de ist eine Seite nach dem "hivemind" - Prinzip, das durch Wikipedia bekannt ist. Jeder, der sich kostenlos registiert, kann bestehende Mindmaps für alle User sichtbar ändern und neue Mindmaps einfügen. Ziel ist es, den gesamten deutschen Jura-Examensstoff online und in hoher Qualität darzustellen.
Warum mit Mindmaps lernen?
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EBV, §§ 987 ff. ..
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Eigentümer besitzer verhältnis, §§ 987 ff.
Grundlagen
Vindikationslageim Zeitp. d. Verl.handlung
Eigentümer
Besitzer
Kein Rechtzum Besitz
- (P) Besitzrecht aus ZBR, § 1000
- Besitzrecht aus § 991 wennVermieter / Verpächter gutgläubig
- E.A.: ja
- A.A.: nein
- § 985 ff. werden aber auf Konkurrenzebene von § 991 I verdrängt
- Der nicht mehrberechtigte Besitzer
- (Fallgruppe 1) Der Besitzer war zum Zeitpunkt der Verletzungshandlung (Verwendung / Nutzung / Beschädigung)berechtigt, ist es dann aber am Schluss nicht mehr
- Sog. schwebende Vindikationslage
- Z.B.: Rücktritt vom eigentumsvorbehalt KV wenn davor Verwendungen gemacht wurden (Reperatur d. K)
- Z.B.: Besitzübertragung um § 125 zu Heilen / weil behördl. Genehmigung von KV und Übereignung
- BGH:eigentümer besitzer verhältnis (+)
- Arg.: Der nicht mehr berechtigte Besitzer soll nichtschlechter stehen, als von Anfang an Unberechtigter
- Schutz des § 993 I 2. Hs + § 994 ff.
- Con.: Besitzrecht bestand ja
- Arg.: Der nicht mehr berechtigte Besitzer soll nichtschlechter stehen, als von Anfang an Unberechtigter
- (Fallgruppe 2) Der Besitzer war zum Zeitpunkt derVerletzungshandlung unberechtigt, hatte aber vorhermal ein Recht zum Besitz
- Z.B.: Mietvertrag endet, ist danach für SE das eigentümer besitzer verhältnis anwendbar?
- H.M.:eigentümer besitzer verhältnis (+)
- Aber: meist kein Bedürfnis, da immer Sonderregeln
- Im Beispiel aus nachvertragl. Nebenpflichtverletung, § 280
- (Fallgruppe 1) Der Besitzer war zum Zeitpunkt der Verletzungshandlung (Verwendung / Nutzung / Beschädigung)berechtigt, ist es dann aber am Schluss nicht mehr
- Der nicht soberecht. Besitzer
- Z.B. Untervermietung, Beschädigung der Mietsache
- Unterfall: Umwandlung v.Fremd zu Eigenbesitz
- BGH: eigentümer besitzer verhältnis (+)
- Z.B.: Verkauf der Mietautos
- Lit.: eigentümer besitzer verhältnis ()
- Keine Lücke
- BGH: eigentümer besitzer verhältnis (+)
- H.M.:eigentümer besitzer verhältnis ()
- Arg.: keine Lücke, Haftung schon aus Vertrag
- Arg.: allein Pflichtverletzung lässt Berechtigung (§ 986) nicht entfallen
§ 993 I 2. HsSperrwirkung
Schutz des gutgläubigen, unverklagten Besitzers
(P) Konkurrenz zu § 280 ff. iVmgesetzliche schuldverhältnisse
Aber GOA, § 816 I, § 951 ff. anwendbar
Bei verb. Eigenmacht § 858,o. Straftat geht alles: § 992
- (P) Wille des mittelbaren Besitzers
- (P) Verschuldenerforderlich?
- H.M.:ja
- Arg.: sonst großes Wertungsgefälle zw. Straftat und verbotener Eigenmacht
- Vgl. § 362 HGB
- A.A.: nein
- Arg.: sonst kein Anwendungsbereich für verbotene Eigenmacht
- H.M.:ja
- Straftat des Vordermanns: § 831 analog
Fremdbesitzerexzess: § 823wg. fehlender Schutzwürdigkeit anwendbar
- = idR Mieter im nichtigen Mietvertrag (2PersonenVH) oder der Mieter des Diebes (3PersonenVH)
- Arg.: sonst unbillige Besserstellung gegenüber berechtigtem Fremdbesitzer (der haftet aus § 280)
- Arg.: für das 3PersonenVh. regelt § 991 II gerade diese Haftungsverschärfung
Eigentümer vs. verkl.oder bösgl. Besitzer
Nutzungsersatz§§ 987, 990 (NE)
Vindikationslage
- Im Zeitpunkt der Verletzungshandlung
Bösgläubigkeit= Rechtshängigkeit
- Siehe unten
Nutztungen
- § 100
- Nicht: Verbrauch (kein Erhalt der Muttersache)
- Objektiver Maßstab(was durchschn. Nutzer gezogen hätte)
- + schuldhaft nicht gezogene Nutzungen
Schadensersatz§§ 989, 990 (SE)
Vindikationslage
- Im Zeitpunkt der Verletzungshandlung
Bösgläubigkeit= Rechtshängigkeit
- Maßstab: § 932 IIbzgl. Besitzrecht
- + § 142 II
- + (P) Zurechnung fremder Bösgläubigkeit
- + Benachrichtigung von Zwangsversteigerung (§ 88 ZVG)
- Z.B. () B weiß zwar, dass E die Sache gehört, denkt aber, X durfte ihm Sache trotzdem verleihen
- Zeitpunkt
- S.1: Bösgläubigkeit (§ 932 II = Kenntnis / fahrl.Nichtkenntnis) im Zeitpunkt des Besitzerwerbs
- Oder S.2 nachträgliche positive Kenntnis
- Sonderfall: Aufschwingenvom Fremd zum Eigenbesitzer = erneuter Besitzerwerb
- Z.B.: A sollte Hund (dessen Eigentümer E ist, was A weiß) erst von B leihen. Dabei ging A beiÜbergabe zurecht davon aus, dass B Besitz überlassen durfte. Später kauft A den Hund vonB und lässt sich übereignen (diesbezgl. hat A fahrl. Zweifel, ist aber nicht positiv bösgläubig)
- E.A.: erneute Chance für Bösgläubigkeit
- Arg. Fremd und Eigenbesitz sind grundverschieden, vgl. §§ 900, 927, 937, 955
- A.A.: es kommt nur auf erstmalige Besitzerlangung an
- Arg.: wesentlich ist Sachherrschaft
- Beim Fremdbesitzer(= idR Mieter des B)
- Hier müssen sowohl B als auch M verklagt / bösgl. sein (§ 991 I)
- Ausnahme von der Ausnahme: Frembesitzerexzess (§ 991 II)
- Siehe oben: § 989 anwendbar, § 823 auch
- Maßstab: § 932 IIbzgl. Besitzrecht
Unmöglichkeitder Herausgabe
Schaden
- Substanzschäden
- Vorenthaltungsschaden nur nach §§ 990 II, 287 S.2
- Substanzschäden
Verschulden
Verwendungsersatz,§ 994 ff.
Eigentümer vs.gutgläubig Besitzer
Der gutgläubig, unverkl. Besizter (§ 993)schuldet keinen NE!nur Herausg. v. Übermaßfrüchten
Feldfall: der Besitzer aus nichtigem Kauf und Übereignungsvertragüberdüngt das Feld und kann so doppelte Ernte einfahren, danach muss das Feld 2 Jahre langbundesratachliegen
B ist gutgläubiger Besitzer des Autos des E. Er verursacht fahrl.einen Totalschaden und haftet gar nicht! (§ 823 gesperrt)
- Ratio: der Eigentümer kann auch nichtmehr als Sache selbst verlieren
NE des unentgeltl.Besitzers § 988
#
- Vindikationslage
- Eigen / Fremdbesitz aufgr.dingl. / schuldr. Nutzungsrechts
- UnentgeltlicherBesitzerwerb
- Wenn () :RT: § 988 analog
- Redlicher/ unverklagter Besitzer
Folge: Rechtsfolgenverweisung: § 818
NE des rechtsgrundl.Erw., § 988 analog,aka § 812 trotz § 993
Wenn nicht nur § 929 (), sondern auch KV / MV ()
Rspr.: ja,§ 988 analog
- Der Bereicherungsschuldner (nur KV nichtig) haftet aus § 812 iVm § 818 II,während der bloße Besitzer (KV + Übereignung nichtig) gem. § 993 geschützt ist.Wertungsmäßig hat Letzterer aber schwächste Stellung :RT: sollte am meisten haften
- Rechtsgrundlos= unentgeltlich
- Arg.: in beiden Fällen schuldet man keine Gegenleistung
- Vgl. § 816 I S.2
- NE aus § 988, 818 (+)
- Keine Sperrwirkung der Leistungskondiktion
Lit.: nein, aber§ 812 direkt
- § 993 sperrt nur Nichtleistungskondiktion, weil eigentümer besitzer verhältnis gar keine LeistungsVH regelt
- Arg.: im DreipersonenVH behält so der Verwender, der die Sache vom unterkanntgeisteskranken Dieb erlangt hat die Einwendung des an D gezahlten Kaufpreises
- Abweichendes Ergebnis nur im DreiPersonenVerhältnis
- Dann hier § 812 (), weil Sperrwirkung durch Leistung des Dritten
- Z.B.: Dieb hat Sache des E an B verkauft. Auch der KV war (),weil D unerkannt geisteskrank :RT: nach Lit. kein Durchgriff des Egegen den B sondern nur Ansruch gegen D auf dessen Kondiktion
- NE aus § 812 I S.1 1.Alt (+)
Tags:
Voraussetzungen, Prüfung, Rechtsfolgen, Anspruch, Schema, Jura, Studium, Mindmap, Übersicht, Aufbau
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